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ETIQUETTE-NORMALE FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN KAISERHOF
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2. Den Eid legt er in die Hände des Ersten Obersthofmeisters ab und wird
durch denselben vorgestellt, wobey die Mundschenke, Vorschneider, Truch-
seße und der Huschier zu erscheinen haben.
Er erscheint zur Vorstellung eines Ersten Obersthofmeisters.
Er ist bey der Eidesablegung der Truchseße zugegen, erinnert denenselben
ihre Pflichten und überreicht ihnen das Ehrenzeichen.
3. Den Rang hat er als Geheimrath oder Kämmerer, [388’] in welcher Eigen-
schaft er zu allen übrigen Arten der Hoffeyerlichkeiten eintritt.
4. Der Oberst-Jägermeister, welcher zugleich die Stelle des land-Jägermeis-
ters in sich vereinigt und in dieser letztern Beziehung das Forstwesen unter
seiner Leitung hat, leitet das Hofjagdwesen und die darauf Bezug nehmen-
den Objekte.
Unter ihm steht das gesammte Hofjagdpersonale.
Sein allgemeiner Wirkungskreis spricht sich von selbst aus.
Im Hofceremoniel hat er keinen Wirkungskreis, den einzigen Fall der feyer-
lichen Hofjagden ausgenohmen, welche er veranstaltet und wobey er Se Ma-
jestät begleitet.
Seine spezielle Dienstverrichtung rücksichtlich des Hofceremoniels be-
schränkt sich einzig auf die Neujahrsfeyer, wozu er nach Hofe einen feyer-
lichen Einzug – unter dem Vortritte des gesammten Jagdpersonals – hält,
übrigens benimmt er sich in allen feyerlichen Gelegenheiten als Geheimrath
oder Kämmerer, in welcher Eigenschaft er sich auch rangirt.
Den Eid legt er dem Ersten Obersthofmeister ab, von welchem er auch vor-
gestellt wird und zu dessen Vorstellung er zu erscheinen hat.
5. Der generalhOfbau-directOr, unter dessen unmittelbarer Aufsicht die
Hofgebäude, Hofwasserleitungen und das Hoffeuerlöschungs-Geschäft ste-
het, leitet [389] die Hofbaulichkeiten, Reparationen und sämmtliche auf das
Hofbauwesen sich beziehende Anstalten.
In Bezug des Hofceremoniels besteht sein allgemeiner Wirkungskreis darin,
daß unter seiner Aufsicht die zu Hoffesten und feyerlichen Gelegenheiten
erforderlichen Zurichtungen, Gerüste etc. veranstaltet werden.
Spezielle Verrichtungen hat er im Hofceremoniel keine, sondern er erscheint
als Geheimrath oder Kämmerer, in welcher Eigenschaft er sich auch rangirt.
Den Eid legt er dem Ersten Obersthofmeister ab, von welchem er auch vorge-
stellt wird und zu dessen Vorstellung er erscheint.
6. Der hOfbibliOthek-Praefect ist der Vorsteher der Hofbibliothek, für deren
Erhaltung und Aufblühung er zu sorgen hat, zu welchem Ende ihm zur An-
Open Access © 2019 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO.KG, WIEN
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Title
- Norm und Zeremoniell
- Subtitle
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Editor
- Karin Schneider
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 202
- Category
- Kunst und Kultur
Table of contents
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194