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III. HAUPTSTÜCK 117
1. Bey allen Kirchengängen machen sie die Begleitung ihrer Herschaft.
2. Zu dem Gottesdienste am Gründonnerstag machen sie die gewöhnliche Be-
gleitung und nehmen das heilige Abendmahl unter den Geheimräthen.
3. Zu Dankfesten, welchen im öffentlichen Staate [404’] beygewohnt wird, rei-
ten sie hinter den Wägen ihrer höchsten Herschaft und, wenn selbe nicht
feyerlich erscheinen, machen sie die Begleitung im Wagen ihrer Herschaft
oder, wenn ihre Herrn zusammen fahren, machen sie die Begleitung gemein-
schaftlich in bestellten Hofwägen; sie leisten beym Aussteigen die erforderli-
che Unterstützung und begleiten gleichförmig wie in Kirchengängen.
4. Zur Frohnleichnams Prozession machen sie die gewöhnliche Begleitung,
welches auch
5. bey dem Aniversario militari,
6. bey Taufhandlungen,
7. bey Vermählungen,
8. bey der Vorsegnung Ir Majestät und
9. bey dem Versehenal der Fall ist.
10. Bey den Leichen-Ceremonien sind sie zu folgenden Funktionen verpflich-
tet:
a. Bey dem Todfalle ihrer höchsten Herschaft folgen sie zur feyerlichen Ex-
position in die Hofburgkirche nach dem Sarge, sind bey der Einsegnung und
Verschließung des Sarges gegenwärtig, machen die Begleitung zum Trauer-
wagen und fahren im Trauerzuge mit dem Oberstkämmerer der Leiche vor.
In die Kirche zur Bestattung folgen sie nach dem Sarge, erwarten dort die
Einsegnung der Leiche und tretten in die Hofgruft dem Sarge nach, lassen
dort nach wiederhohlter Einsegnung den Sarg öffnen, empfehlen dem Klos-
ters-Obern die gehörige Sorgfalt und überreichen demselben einen Schlüßl
zum Sarge, den andern steken sie zu sich und übersenden ihn dem Ersten
Obersthofmeister.
b. Wenn bey dem Todfalle der Kaiserinn ein [405] kaiserlicher Prinz im Nah-
men Sr Majestät erscheinet, macht der betreffende Obersthofmeister die Be-
gleitung Sr höchsten Herschaft und läßt sich die Ankunft der allerhöchsten
Leiche melden, wovon er sodann den k. Prinzen unterrichtet.
11. Zur Neujahrsfeyer machen sie die Begleitung ihrer höchsten Herschaften
nach Hofe und fungiren bey den Audienzen wie später angegeben seyn wird.
12. Zur Fußwaschung machen sie die Begleitung ihrer höchsten Herschaf-
ten.
13. Bey Entbindungen und
14. Etablirungen haben sie keinen Dienst.
15. Bey Brautwerbungen fungiren sie, wenn sich ihre höchsten Herschaften
vermählen, in welchem Falle sie die Brautwerber sind, an den fremden Hof
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Title
- Norm und Zeremoniell
- Subtitle
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Editor
- Karin Schneider
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 202
- Category
- Kunst und Kultur
Table of contents
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194