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III. HAUPTSTÜCK 125
36. Bey solemnen Audienzen, welche I.I. M.M. ertheilen, machen sie die Auf-
wartung in dem Vorgemache des Audienzsaales.
Übrigens erscheinen sie im Hofceremoniel niemals.
VI. Die Kämmerer sind in 3 Klassen getheilt:
A. Kämmerer überhaupt,
B. Kämmerer des Dienstes,
C. Dienstkämmerer bey den Erzherzogen.
A. Die Kämmerer überhaupt sind jene Personen, welche zu jeder Feyerlich-
keit – wo eine Person des allerhöchsten Hofes erscheint – eintretten, um die
Begleitung, den Empfang oder die Aufwartung zu machen.
In Abwesenheit oder Erkrankung des Oberst-Kämmerers vertritt der älteste
Kämmerer dessen Stelle und genießt in dieser Hinsicht alle Vorrechte und
Praerogativen desselben bey öffentlichen Feyerlichkeiten.
Das Benehmen der Kämmerer bey den verschiedenen Feyerlichkeiten ist fol-
gendes:
1. Zu allen Kirchengängen erscheinen sie, um die Begleitung zu machen und
der Kirchen Ceremonie auf dem für sie bestimmten Platze beyzuwohnen.
2. Zu dem Gottesdienste am Gründonnerstage begleiten sie und empfangen
das heilige Abendmahl nach den Geheimräthen mit Beobachtung ihres Ran-
ges.
3. Zu Dankfesten erscheinen sie in der betreffenden Kirche und machen,
wenn der allerhöchste Hof öffentlich oder à la campagne erscheinet, den
Empfang und die Begleitung wie in Kirchengängen.
Wenn der Hof in cognito erscheinet, machen sie keinen Empfang, sondern
gehen gleich bey ihrer Ankunft auf die für sie bereiteten Plätze. [410’]
4. Zur Frohnleichnams Prozession erscheinen sie in der betreffenden Kirche
und benehmen sich wie bey Dankfesten.
Im feyerlichen Zuge machen sie die Begleitung wie in Kirchengängen.
5. Dem Aniversario militari wohnen sie nicht bey.
6. In Taufhandlungen begleiten sie wie in Kirchengängen, welches auch
7. bey Vermählungen der Fall ist.
8. Zur Vorsegnung machen sie die Begleitung wie in Kirchengängen, wie
auch
9. zum Versehen einer Person aus der allerhöchsten Familie.
10. Bey allen Leichenbegängnißen der allerhöchsten Familie erscheinen sie
in der betreffenden Kirche, machen den Empfang der Leiche und sind bey
der Einsegnung zugegen.
11. Zur Neujahrsfeyer versammeln sie sich bey Hofe, haben aber keine spe-
zielle Verrichtung.
12. Zur Fußwaschung machen sie die Aufwartung.
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Title
- Norm und Zeremoniell
- Subtitle
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Editor
- Karin Schneider
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 202
- Category
- Kunst und Kultur
Table of contents
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194