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III. HAUPTSTÜCK 127
wenn aber eine Ordensverleihung nicht feyerlich geschieht, erscheinen sie
nicht.
30. Zu jedem Cercle und
31. Appartement (Hofversammlung) erscheinen sie, [sie] sind appartement-
mässig und haben den Zutritt [411’] in die Rathstube, und bey allen Cortegi-
rungen in das innere Appartement.
32. Zu Hof- und Kammerbällen (wenn sie zu letztern geladen sind) haben sie
den Zutritt und das Recht, dort zu tanzen.
33. Bey Todfällen von einer Person der allerhöchsten Familie halten sie ab-
wechselnd 2 und 2 die Bethstunde bey [der] Leiche in der Hofburgkirche.
34. In der Hoftrauer folgen sie den allgemeinen Trauervorschriften.
35. Zu Speeranlegungen erscheinen sie nicht.
36. Bey solemnen Audienzen machen sie die Aufwartung in dem Vorgemache
des Audienzsaales. Sie selbst aber genießen das Vorrecht, daß ihnen die Au-
dienzen in der Retirade ertheilt werden.
Übrigens erscheinen sie im Hofceremoniel nicht. Auf feyerlichen Hofreisen
werden einige von ihnen zur Dienstleistung und Begleitung bestimmt.
B. Die Kämmerer des Dienstes sind jene, welche von dem Oberstkämmerer
zu verschiedenen Dienstverrichtungen ausgewählt werden, und sind entwe-
der die Kämmerer des Wochendienstes oder Dienstkämmerer bey feyerlichen
Gelegenheiten.
1. Die Kämmerer des Wochendienstes sind bey I.I. M.M. in jeder Woche zwey,
welche dergestalt abwechseln, daß der im Range ältere die ersten drey Tage,
der andere aber die übrigen Tage hindurch den Dienst versehe.
Ihr Verhalten besteht darin, daß sie mit Tages Anbruch im Vorgemache I.I.
M.M. sich einfinden, von dem dienstthuenden Kammerdiener die Audienz-
liste empfangen und nur den darauf verzeichneten Personen den Eintritt
bey I.I. M.M. gestatten.
Sie dürfen in das innere Appartement I.I. M.M., ohne gerufen zu seyn, nie-
mals für sich selbst eintretten, es sey denn, daß sie Jemand zu melden hät-
ten. [412]
Während ihres Dienstes dürfen sie in ihren Angelegenheiten nichts vortra-
gen oder begehren, es wäre denn, daß Ihre Geschäfte keinen Aufschub litten,
in welchem Falle sie aber durch den Oberstkämmerer [um] Audienz ansu-
chen müßten.
Ferners haben sie I.I. M.M. zu allen Funktionen zu begleiten und gehörig zu
dienen, und zwar:
a. Bey allen Kirchengängen machen sie die Begleitung am Schluße der Cor-
tege.
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Title
- Norm und Zeremoniell
- Subtitle
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Editor
- Karin Schneider
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 202
- Category
- Kunst und Kultur
Table of contents
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194