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ETIQUETTE-NORMALE FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN KAISERHOF
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des Oberhofceremonienmeisters oder der ihn vertrettenden Person ebenfalls
zur Ausführung der Feyerlichkeiten bestimmt sind und nebst der allgemei-
nen Aufsicht über alle in den äussern Appartements als Wachen aufgestell-
ten Individuen für die Ordnung im Äussern Sorge tragen, sich aber niemals
eine Anordnung im Innern zu erlauben haben.
In dieser Voraussetzung haben sie bey Feyerlichkeiten – nach den Befeh-
len des Oberhof Ceremonienmeisters – bey allen Eingängen die nöthigen,
von den Generalkommanden b. m. abverlangten Wachposten aufzustellen,
denselben ihr Verhalten zu regeln und sich auf die ganze Dauer einer Feyer-
lichkeit stäts in der Nähe derselben aufzuhalten, um sich der pünktlichen
Ausführung der ertheilten Befehle zu versichern und im Falle einer Ausser-
achtlassung die Wachposten durch die vorgesetzten Ober- oder Unteroffizirs
zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten.
Endlich werden durch sie zu den Feyerlichkeiten die Hofansagen den
Obersthofämtern und Geheimräthen überbracht, und bey feyerlichen Aufzü-
gen treffen sie die Anordnung, daß die in der Burg wachhabende Mannschaft
in das Gewehr trette und bey Aufzügen und Farthen des Hofes und militäri-
schen Korps das Spiel rühre, in den übrigen Gelegenheiten nur präsentire.
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Ihre speziellen Verrichtungen bey den verschiedenen Feyerlichkeiten sind:
1. Bey allen Kirchengängen, wo jemand von dem allerhöchsten Hofe öffent-
lich erscheinet, machen zwey Hoffourirs die Begleitung zu dem Platze, wohin
sich der Hof begiebt.
2. Zu Dankfesten, welchen der Hof beywohnet und wozu im öffentlichen
Staate gefahren wird, machen sie die Begleitung zu Fuß und kortegiren wie
3. bey der Frohnleichnams Prozession nach der Hoflivree; wenn aber der Hof
à la campagne fährt, reitet ein Hoffourir nach den begleitenden Hoftrompe-
tern.
4. Bey dem Aniversario militari machen sie die Begleitung wie in Kirchen-
gängen.
5. Bey Taufen und
6. Vorsegnungen, welche in der Hofkirche oder in den äussern Appartements
Statt haben, machen sie die gewöhnliche Begleitung.
7. Bey Vermählungen dienen sie wie in Kirchengängen, wie auch
8. bey Versehen.
9. Bey den Leichen Ceremonien haben sie folgende Verrichtungen:
Bey dem Todfalle des Regenten und dessen Gemahlinn wird von zwey Hof-
fourirs der Zug zur feyerlichen Exposition eröffnet. Zur Übertragung des
Herzens in die Hofgruft eröffnet ein Hoffourier den Zug.
Open Access © 2019 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO.KG, WIEN
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Title
- Norm und Zeremoniell
- Subtitle
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Editor
- Karin Schneider
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 202
- Category
- Kunst und Kultur
Table of contents
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194