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Edition
Entzwischen niemandt andern, alß lang sie zuarbeithen haben, allein dem
gottshauß beÿ verliehrung ihres lohns unnd leibsstraff abwartten, damit
sie vor weÿnachten fertig werden unnd abgetroschen haben, daß man das
gedrait auf die cästen bringen möge.
[§ 26]
26. Weill alles traidt unnd habern , ehe es eingefüerth, beschriben, wievil
mändl dessen unnd von woher es ist, ihme forster in ainer verzaichnuß
angehendigt wierdt, soll er auch darob sein, daß es im einfüehrn stadl unnd
schöbern gleichfals vermerckht unnd jedes nemblich der waiz , halbtrait
unnd khorn absonderlich geschöbert werde.
[§ 27]
27. Alßdan soll er forster , so offt er im maÿrhoff ist, einmallen, ob das stro
auch vleissig unnd woll außgetroschen, nachzusehen unterlassen, den unv-
leiß unnd nachlässigkhait mit trohung verweisen unnd da es nit helffen wolt,
dasselbig anmelden. Er soll auch das ungewunden außgetroschen traidt oder
habern nit lang auf den tennen ligen lassen, sondern so baldt ein anzahl 3
oder 4 muth ungeverlich beÿsamben, dasselbig mit seinem vorwissen unnd
praesenz winden lassen, alßdan soll er dem pfistermaister mit benennung
der örther, von welchen dasselbig traidt khomben, gegen einen schein hin-
wegg zubringen einmessen.
[§ 28]
28. Da sich aber zuetrüeg, daß unter dem einfüehren unnd tröschen ein was-
sergüss oder langwieriges regenwetter einfielle, dardurch dem eingefüehr-
ten traidt im stadl oder schöbern wegen der nöss schaden entstehen wolte,
soll er forster denselben mit umbschüben unnd aufsäzen zeitlich wöhren
unnd füerkhomben. Er forster soll auch verordnung thuen und darob sein,
daß der stadl an den feÿrtagen oder zu essens zeit khaines malß unverspert
offen stehe, sondern jederzeit, wan man nit trüschet , zuegemacht unnd
alle nacht den schlissl beÿ handen behalde oder in seiner abwesenhait dem
maÿr zuegestelt werde, auf das sich frembde leüth beÿ ihnen, den tröschern ,
khaines weegs nicht aufhalten.
[§ 29]
29. Der forster soll auch verordnen, das daß amb unnd affter in dem maÿr-
hoff zuer füettereÿ vleissig aufgehebt unnd nichts unnuzlich davon vernach-
lest werde.
[§ 30]
30. Die tröscher sollen auch sich sovil müglich befleissen, daß sie einen
gueten thail schäb zum gehäckh schneiden, aufheben, daß ritstro aber mit
guetem vleiß zu tristen machen unnd dieselben also verwahren, das weder
durch regen noch windt schaden geschehen möge.
[§ 31]
31. Sonderlich soll er verordnen unnd bevelhen und selb darob sein, daß der
maÿr im maÿrhoff unnd der gschiermaister im gschierhoff die dienstpoten
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848