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Ärztekammern#

1891 als Standesvertretung der Ärzte gesetzlich eingerichtet. Aufgrund des Ärztegesetzes 1998 bestehen Ärztekammern in den Bundesländern sowie die Österreichische Ärztekammern in Wien, deren Vollversammlung sich aus den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Kurienobleuten für angestellte und niedergelassene Ärzte, Zahnärzte aller Landesärztekammern sowie den Bundeskurienobleuten und ihren Stellvertretern zusammensetzt.

Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen. Ihr finanzieller Aufwand wird durch Umlagen der Mitglieder gedeckt, sie unterliegen der Aufsicht des Sozialministeriums.

Literatur#

  • G. Aigner (Hg.), Das Ärztegesetz 1998, 1999


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