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Begnadigung#

Gnadenakt des Bundespräsidenten in Einzelfällen zur Erlassung, Milderung und Umwandlung von gerichtlichen Strafen, Nachsicht von Rechtsfolgen, Tilgung von Verurteilungen, Niederschlagung von strafgerichtlichen Verfahren bei Offizialdelikten. Vergleiche die gnadenweise Strafnachsicht im Finanzstrafverfahren durch den Finanzminister (Amnestie).

Literatur#

  • H. Klecatsky, Die staatsrechtlichen Wurzeln des Gnadenrechts, JBl. 1967