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Filmzensur#

In den Anfängen des Films wurde die Filmzensur nach § 23 Statthaltereierlass von 1851 gehandhabt, wonach alle Filme vor ihrer Aufführung von der Behörde, die zur Verhängung eines Aufführungsverbots berechtigt war, geprüft wurden. 1918 hob die Provisorische Nationalversammlung jegliche Filmzensur auf; 1934 wurde sie wieder eingeführt. 1945 griff man auf die Bundesverfassung von 1929 zurück und setzte die Filmzensur außer Kraft (Ausnahme: Filmbegutachtung zur Bestimmung des Jugendschutzes).


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