Kommanditgesellschaft,#
Wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Personenhandelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes, wobei jedoch nur ein Teil der Gesellschafter persönlich unbeschränkt haftet (Komplementäre), während die Haftung der Kommanditisten auf ihre Einlage beschränkt ist. Die Vorschriften für die OHG gelten subsidiär (§ 161 HGB). Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, die Verteilung des Reingewinns erfolgt durch 4 % Verzinsung der Kapitalanteile, darüber hinausgehende Gewinne oder Verluste sind angemessen zu verteilen; ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht steht den Kommanditisten nicht zu.
Literatur#
- W. Kastner, P. Doralt und C. Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 1990.
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