Krankenversicherung#
Sichert die Wiederherstellung der Gesundheit und den Ausgleich von Verdiensteinbußen infolge von Krankheit oder Mutterschaft. Die Krankenversicherung sorgt auch für Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten durch Gesundenuntersuchungen sowie für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit. In die Krankenversicherung nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und den anderen Sozialversicherungsgesetzen ist beinahe die gesamte Bevölkerung einbezogen. Greift keine Pflichtversicherung, gibt es die Möglichkeit der Selbstversicherung nach ASVG. Rechtsträger der Krankenversicherung sind bei den Dienstnehmern hauptsächlich die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalten der öffentlich Bediensteten und der Eisenbahner.
Die Leistung der Krankenbehandlung umfasst Hilfe durch Ärzte, Heilmittel und Heilbehelfe. Der Versicherte hat Anspruch auf Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt (Krankenhäuser) oder auf medizinische Hauskrankenpflege. Die Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten werden durch Verträge geregelt, die öffentlichen Krankenanstalten sind aber verpflichtet, vom Versicherungsträger eingewiesene Patienten aufzunehmen. Für die Krankenanstaltenfinanzierung leisten die Sozialversicherungen einen Pauschalbeitrag.
Weitere Leistungen sind Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Leistungen bei körperlichen Gebrechen (Zuschüsse zu Hilfsmitteln). Ist der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit arbeitsunfähig, gebührt ihm nach ASVG Krankengeld für die Dauer von maximal 26 Wochen, die Satzung kann sie auf maximal 78 Wochen erhöhen.
Die Mittel der Krankenversicherung werden nach ASVG durch Beiträge für Angestellte in der Höhe von 6,4 %, für Arbeiter in der Höhe von 7,4 % sowie durch einen Zusatzbeitrag von 0,5 % aufgebracht. Diese Beitragslast ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer je zur Hälfte zu tragen. Um die Krankenversicherung finanziell zu entlasten, sind verschiedene Selbstbehalte vorgesehen, zum Beispiel Rezeptgebühr, Krankenscheingebühr bei Arbeitern und Angestellten, 20%iger Selbstbehalt für ärztliche Hilfe bei Beamten und gewerblich Selbständigen, Behandlungsbeitrag bei Bauern usw.
Geschichte#
Vorläufer der Krankenversicherungen waren lokale Hilfsvereine. Ein Hofkanzleidekret von 1837 verlangte von Arbeitgebern, die Kosten einer Spitalsbehandlung von Dienstnehmern durch 4 Wochen zu tragen, das Allgemeine Berggesetz von 1854 schrieb die Errichtung von Bruderladen vor, die Gewerbeordnung von 1859 verpflichtete die Besitzer von großen und gefährlichen Betrieben zur Errichtung von Betriebskassen. Der 1867 gegründete Wiener Arbeiterbildungsverein besaß eine Abteilung für Krankenunterstützung, die 1928 in der allgemeinen Krankenversicherung aufging. 1887 wurde die Unfallversicherung und am 30. 3. 1888 (gültig ab 1. 8. 1889) die soziale Krankenversicherung gesetzlich geregelt. 1917 wurden die Familienversicherung und die Unterstützung bei Mutterschaft eingeführt. In der Zwischenkriegszeit wurde 1920 die Krankenversicherung der Bundesbediensteten, 1926 der Angestellten (verbunden mit Pensions- und Arbeitslosenregelung), 1927 der Arbeiter (ohne Alters- und Invaliditätsversicherung) sowie 1928 der Landarbeiter geregelt. 1933 übernahmen Betriebskrankenkassen die Funktion der Bruderladen, 1935 wurde die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz neu geregelt (Kürzung der Leistungen). Mit 1. 1. 1939 traten die deutschen Bestimmungen (mit Alters- und Invalidenversorgung der Arbeiter) in Kraft, die 1945 übernommen wurden. 1948 wurde die Organisation auf neue Grundlagen gestellt. Eine Neukodifikation erfolgte durch das am 1. 1. 1956 in Kraft getretene ASVG. Die Krankenversicherung der Bauern wurde 1965, die der Gewerbetreibenden 1966 eingeführt.
Literatur#
- M. Binder in: T. Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts (Loseblattsammlung).
Weiterführendes#
- Versicherung (Thema)
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