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Landesschulrat#

als Schulbehörde des Staates in den Ländern 1868 gesetzlich eingeführt; besteht gegenwärtig aus dem Präsident des Landesschulrats, dem Kollegium des Landesschulrats und dem Amt des Landesschulratspräsidenten. - Präsident des Landesschulrats ist der Landeshauptmann, in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien tritt ein amtsführender Präsident in allen Angelegenheiten, die sich der Landeshauptmann nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Dem Kollegium haben anzugehören: mit beschließender Stimme (abhängig von der Stärke der Parteien im Landtag) der Präsident des Landesschulrats als Vorsitzender und vom Land zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen; mit beratender Stimme: Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Amtsdirektor des Landesschulrats, die Landesschulinspektoren, der Landesschularzt und Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen (zum Beispiel der Kammern). Der Beratung und Beschlussfassung durch das Kollegium unterliegen vor allem Verordnungen und allgemeine Weisungen des Landesschulrats, Ernennungsvorschläge, die Bestellung von Funktionären sowie Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.


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