Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!

unbekannter Gast

Notverordnung#

Verordnung des Bundespräsidenten ohne besondere gesetzliche Grundlage. Ausnahmsweise ermächtigt Artikel 18 des Bundesverfassungsgesetzes den Bundespräsidenten, Notverordnungen zu erlassen, wenn der Nationalrat nicht zusammentreten kann oder durch höhere Gewalt in seiner Tätigkeit behindert ist. Das Notverordnungsrecht kann vom Bundespräsidenten in Anspruch genommen werden, wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen notwendig ist, um einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für die Allgemeinheit zu verhindern. Die Notverordnung darf nicht die Verfassung ändern und keine dauernde finanzielle Belastung der öffentlichen Hand bewirken. Die Erlassung einer Notverordnung setzt den Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses des Nationalrats voraus.

Unter (falscher) Heranziehung des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917 bildete das dort geregelte Notverordnungsrecht die Grundlage für die Rechtsetzung des autoritären Regimes von 1933-38 (Maiverfassung 1934, Ständestaat). Das Notverordnungsrecht war auch in der Verfassung von 1867 (§14) verankert und wurde wegen der Sistierung des Abgeordnetenhauses mehrmals in Anspruch genommen.


--> Zweite Republik: Erste Wahl zum Nationalrat, 25. November 1945 (Video Album)

Literatur#

  • M. Welan, Das österreichische Staatsoberhaupt, 1986


Andere interessante NID Beiträge

Bild 'default'
*
Bild 'default'
*
Bild 'default'

Bitte nutzen Sie die Suche, um nach Themen zu suchen, die Sie interessieren
Andere interessante Austria-Wiki Beiträge