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Pensionskassen#

Mit dem Pensionskassengesetz wurde 1990 auch in Österreich die gesetzliche Grundlage für die Errichtung von Pensionskassen als "zweite Säule" der Alters- und Hinterbliebenenversorgung neben der gesetzlichen Pensionsversicherung geschaffen. Pensionskassen werden als Aktiengesellschaft errichtet und vom Bundesministerium für Finanzen konzessioniert. Unterschieden werden betriebliche und überbetriebliche Pensionskassen. Zwischen Arbeitgeber und Pensionskassen wird ein Pensionskassenvertrag geschlossen, der auf einer Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat für die Belegschaft des Betriebs beruht und unter anderem die Höhe der Beitragszahlungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowie die zulässigen Veranlagungsformen (im Rahmen besonderer gesetzlicher Beschränkungen) regelt. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskassen bilden hinsichtlich der Versicherungs- und Veranlagungsrisiken des eingezahlten Kapitals eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (oder mehrere derartige Gemeinschaften). Die Art und Höhe der Ansprüche für den einzelnen Arbeitnehmer bestimmt sich nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung aufgrund des Betriebspensionsgesetzes; dieses Gesetz regelt nicht nur betriebliche Pensionszusagen durch Errichtung oder Beitritt zu einer Pensionskasse, sondern auch durch direkte Leistungszusagen des Arbeitgebers und durch Abschluss von Lebensversicherungen zugunsten der Arbeitnehmer. Wesentliche Grundsätze des Betriebspensionsgesetzes sind (neben sonstigen zwingenden Schutzbestimmungen) die Unverfallbarkeit der Leistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die beschränkte Widerrufbarkeit einmal gemachter Pensionszusagen.

Weiterführendes#


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