Seuchenbekämpfung#
In Österreich geregelt durch: Bazillenausscheidergesetz 1945, Geschlechtskrankheitengesetz 1945, Tuberkulosegesetz 1968, Epidemiegesetz 1950, Rattengesetz 1925, Aidsgesetz 1986 sowie durch Gesetze über Impfung gegen Kinderlähmung und Tuberkulose bzw. über Impfschäden. Jede Gemeinde ist verpflichtet, sanitätspolizeiliche Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (reines Trinkwasser, Bestattungswesen und anderes). Für Vollziehung der Vorschriften sind die Gesundheitsämter zuständig (Oberbehörden: Landeshauptleute und Gesundheitsministerium). Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Anzeigepflicht besteht bei Krankheiten wie TBC und Geschlechtskrankheiten. Weiters sind Reihenuntersuchungen und Registrierung von Prostituierten vorgeschrieben.
Literatur#
- W. Hörmann, Rechtskunde für Gesundheitsberufe, 1988
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