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Gibt es für Sterbehilfe eine legale Basis? (Essay)#

Andreas Kratschmar

Die aktive Sterbehilfe ist in Österreich verboten. Jeder Arzt oder jede andere Person, die einem Patienten auf seinen eigenen Wunsch ein Medikament, das direkt zum Tod führt, verabreicht, macht sich strafbar. Bei vorsätzlicher Tötung liegen je nach Lage des Falles Mord, Tötung auf Verlangen oder Mitwirkung am Selbstmord vor. – § 75 StGB (Mord): Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. – § 77 StGB (Tötung auf Verlangen): Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. – § 78 StGB (Mitwirkung am Selbstmord): Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Das bedeutet auch: Ein Arzt, der einem Patienten ein Medikament in tödlicher Dosierung zur Verfügung stellt oder verschreibt, um ihm den Selbstmord zu ermöglichen, würde Beihilfe zum Selbstmord leisten.

Die Niederlande und Belgien haben hingegen gesetzliche Ausnahmeregelungen geschaffen: – In den Niederlanden ist die aktive Sterbehilfe zwar verboten, aber seit 2002 nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.

– Das 2003 verabschiedete belgische Sterbehilfegesetz sieht vor, dass zwei Ärzte der aktiven Sterbehilfe zustimmen müssen. Jeder Fall wird von einer staatlichen Kommission kontrolliert.

In der Schweiz, wo der assistierte Suizid nicht strafbar ist, wird durch die Vereine „Dignitas“, „Exit“ und „Suizidhilfe“ ebenfalls eine Form der Sterbehilfe geübt. In Pflegeheimen im Kanton Zürich gibt es „Freitodbegleitungen“. Die Situation in der Schweiz hat zu einem „Sterbetourismus“ aus Nachbarländern geführt.

Der Europarat hat im April 2005 neuerlich bekräftigt, dass in seinen Mitgliedstaaten aktive Sterbehilfe weiterhin als strafbares Delikt zu ahnden ist. Die Auswirkungen der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen in den Niederlanden und in Belgien zeigen nach Medienberichten, dass dort auch Menschen getötet wurden, die nicht selbst danach verlangten.

Die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken („passive Sterbehilfe“) ist in Österreich gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber unter bestimmten Bedingungen beim todkranken Patienten als erlaubt und auf Verlangen eines einwilligungsfähigen Patienten als geboten angesehen. Bei nicht einwilligungsfähigen Patienten gelten Patientenverfügungen als wichtige Informationsquellen für den dann ausschlaggebenden „mutmaßlichen Willen“ des Patienten.


Dieser Essay stammt mit freundlicher Genehmigung des Verlags aus dem Buch:

© 2007 by Styria Verlag in der, Verlagsgruppe Styria GmbH & Co KG, Wien
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