Gedanken zur Frage der Euthanasie#
Stellungnahme der Sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (SWA, gegr. 1953)
Wien, im Juli 2020
Motivation#
In den 55 Jahren ihrer aktiven Zeit hat die Sozialwissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft in zahlreichen Studien immer wieder zu Problemen der gesellschaftlichen Entwicklung in Österreich Stellung bezogen, um die Politik auf ernste aktuelle, darunter auch gesellschaftlich umstrittene Fragen aufmerksam zu machen und, soweit möglich, auch Lösungsansätze dazu aufzuzeigen. In diesen Themen ging es vornehmlich auch darum, materielle oder seelische Not zu lindern. Und gerade solche Umstände betreffen auch das Thema der Euthanasie.Die SWA gibt es als registrierte Organisation seit 2018 offiziell nicht mehr, doch fühlen sich einige der ehemaligen Mitglieder aufgerufen, auf die Gefahr sehr bedenklicher Entwicklungen in einer der ernstesten Lebensphasen des Menschen, nämlich seinem Lebensende aufmerksam zu machen und für die Befassung damit das Prinzip der Nächstenliebe als Maxime menschlichen Handelns einzufordern.
Der Begriff - wohl so alt, wie die Menschheit#
Euthanasie ist ursprünglich ein Begriff der Stoa, wonach ein Mensch, dessen Leben durch Krankheit oder Gebrechlichkeit "lebensunwert" geworden ist, das Recht auf einen Freitod habe[1]. Auf der Webseite "Gedenkort"[2] geht Michael Wunder der Sprachgeschichte der Wörter "eu" und "thanatos" nach, worunter die Griechen anfangs einen würdigen und (möglichst) schmerzlosen Tod verstanden. Später kam zum "leichten Tod ohne lange vorherige Krankheit" auch die Bedeutung des (schnellen) Todes in ehrenvollem Kampf durch Feindeshand hinzu. Im nationalsozialistischen Deutschland wurde Euthanasie systematisch betrieben, mit diesem Begriff jedoch die "Vernichtung unwerten Lebens" umschrieben, durch die Geisteskranke, Epileptiker und auch senile Menschen zu Tode kamen.
In der modernen Diskussion wird der Begriff meist im Hinblick auf die Handlung eines Arztes verwendet und mit der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zur Selbsttötung gleichgesetzt. Dabei wird aktive Euthanasie (Tötung auf Verlangen) einerseits von passiver Euthanasie (Abbruch oder Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen) unterschieden, zugleich auch von indirekter Euthanasie (Gabe von Schmerzmitteln mit der unbeabsichtigten oder in Kauf genommenen Nebenwirkung eines schnelleren Todes). In Deutschland wird heute der Begriff Euthanasie durch den Begriff der Sterbehilfe ersetzt, um den Anklang an die Massenmorde an Menschen mit Behinderung oder psychischen Krankheiten zu vermeiden. In anderen Ländern dagegen findet sich der Begriff der Euthanasie im Sprachgebrauch.
Die erste Verbindung von Euthanasie mit ärztlichem Handeln, das unheilbar Kranken qualvolles Leiden ersparen sollte, findet sich bei Francis Bacon (1561-1626), der es auch als ärztliche Handlung ansah, Sterbenden den Todeskampf zu erleichtern. Doch ein schnelleres Sterben oder gar eine aktive Tötung wird von ihm nicht mitgedacht. Auch der Hallenser Arzt Johann Christian Reil (1759-1813) forderte, dass "man dafür sorge, dass der Mensch am natürlichen Tod sterben kann, der sanft ist". Erst hundert Jahre später wird der Begriff Euthanasie in Zusammenhang mit der Tötung schwer und unheilbar kranker Menschen diskutiert.
So forderte Adolf Jost 1895 in seiner Schrift "Das Recht auf den Tod" als erster sowohl die Freigabe der Tötung auf Verlangen im Fall körperlich Kranker, als auch die Freigabe der Tötung sogenannter Geisteskranker. Im Mittelpunkt steht dabei der "Wert des Lebens", der für ihn aus den Summen aus Freude und Schmerz, die das Individuum empfindet, sowie auch aus Nutzen und Schaden, die das Individuum für seine Mitmenschen darstellt, besteht. Der Wert eines Menschenlebens könne demnach, so Jost, negativ werden. Der Staat solle daher den Ärzten erlauben, unheilbar Kranke nach Dokumentation ihrer Willensbekundung zu töten, in einer zweiten Stufe jedoch auch die Tötung von Geisteskranken an sich ziehen und regeln.
Damit ist ein im Grundsatz wesentlicher Inhalt der gesamten Euthanasiediskussion angeschnitten, nämlich ihre duale Problematik; sie umfasst
- einmal die Tötung auf Verlangen des einzelnen leidenden Schwerkranken (wobei auch auf das Zustandekommen dieses Verlangens zu achten ist),
- und zweitens die Tötung Behinderter oder anderer Schwacher, die sich nicht äußern können, und zwar "auf Verlangen der Gesellschaft".
Diese beiden Möglichkeiten werden in der damals modernen Euthanasiedebatte nicht nur zusammen gefordert, sie sind auch gedanklich durch die zugrunde liegende Debatte über den "Wert des Lebens" untrennbar mit einander verquickt. Hat sich diese Koinzidenz bis heute geändert?
Eine Generation später (1920) jedenfalls beziehen sich der Strafrechtler Karl Binding und der Psychiater Alfred Hoche in ihrer Schrift "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens" in ihren Gedankengängen auf Jost. Aus der Frage, ob die Tötung eines unheilbar Kranken auf sein Verlangen hin einen Strafausschließungsgrund biete, entwickelt Binding die Denkfigur der "straffreien Erlösungstat", die für drei Gruppen von Menschen in Betracht kommen solle:
- für zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorene, die in voller Einsicht in ihre Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen geben;
- für geistig Gesunde, die durch ein Ereignis bewusstlos geworden sind und voraussichtlich "zu einem namenlosen Elend erwachen würden";
- für die "unheilbar Blödsinnigen, ...die das furchtbare Gegenbild echter Menschen bilden und fast in jedem Entsetzen erwecken, der ihnen begegnet".
Handelt es sich bei der ersten Gruppe um Tötung auf eigenes Verlangen, so handelt es sich bei der zweiten Gruppe (heute z.B. Wachkoma-Patienten) und der dritten Gruppe (heute etwa Neugeborene mit schweren Behinderungen) um Tötung auf Verlangen der Gesellschaft oder des Staates. Binding fragt wie Jost: "Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes eingebüßt haben, dass ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?" Und er kommt wie Jost zu der Antwort, dass der Wert des Einzelnen negativ werden könne, wenn der Lebensbeitrag des kranken oder behinderten Menschen zur Leistung der Volksgemeinschaft (Pflegekosten) gegengerechnet wird. Diese Sicht führte letztlich zu "nutzlosen Essern", "leeren Menschenhülsen" und "Ballastexistenzen" als Hetzbegriffen eines Terrorregimes.
"Gewollter Tod" zu verschiedenen Zeiten#
Euthanasie 1.0#
In früheren Zeiten galt der Tod als ständiger Begleiter[3]. Für die meisten Menschen war das Leben hart, jeder kannte Seuchen und Hungersnöte, ein (relativ) früher Tod war normal, sogar bei Kindern. Die Menschen gingen mit dem Tod anders um, als heute. Auch war es üblich und verbreitet, dass das Sterben als Zeremonie im Familienkreis erfolgte, Verwandte und Freunde sich um das Bett des Sterbenden versammelten und sich verabschiedeten. Es kam freilich auch nicht selten vor, dass in sehr prekären Verhältnissen oder Zerwürfnissen unter den Generationen sich die alten Leute selbst das Leben nahmen, um "nicht länger zur Last zu fallen". Doch im Gegensatz zu heute versuchte vor allem kirchliches Recht mit dem Hinweis auf die Sündhaftigkeit des Selbstmords, Suizide möglichst zu verhindern. Ein plötzlicher Tod ohne Absolution und ohne Zeugen war für viele eine bedrückende Vorstellung, im Unterschied zum heute vorherrschenden Gedanken an einen schnellen Tod ohne Leiden. Die Ausgangssituation war, verallgemeinert, die mehrheitlich geteilte Meinung, dass das Sterben schicksalhaft oder von Gott bestimmt wäre, der Mensch habe sich da nicht einzumischen.
Diese Sicht galt etwa bis zum 1. Weltkrieg, der zusammen mit der von Soldaten aus Amerika eingeschleppten "Spanische Grippe" Berge von Toten hinterließ. Die Schicksalhaftigkeit des Todes wurde in der Zeit zwischen den Weltkriegen hinterfragt und zum Thema in Literatur, in Science-Fiction, sei es statistisch unterlegt oder in futuristischer Phantasie. Gerne verwendete Parameter waren die "rasante Zunahme der Weltbevölkerung" (damals!) sowie die steigende Lebenserwartung und das damit verbundene "kostenintensive" Altern. Interessanterweise wurde der als unfinanzierbar angenommene Aufwand gerade in den "reicheren" Staaten mit eher wohlhabenden Gesellschaften besonders betont. Die Perspektive in der Gesellschaft begann sich zu wandeln, und zwar von einer schicksalhaft bestimmten Sicht zu einem fremdbestimmt geregelten Ableben[4], denn es gälte ja, "ein Schmarotzertum auf Kosten der Jüngeren" zu vermeiden.
Euthanasie 2.0#
Die eher noch hypothetische Auseinandersetzung fand nach Übernahme der Macht durch die Nationalsozialisten ein jähes Ende. Eines der seltenen Schreiben Adolf Hitlers, in diesem Fall zur Problematik der Euthanasie, löste mit einer human klingenden Wortwahl[5] eine satanische Spirale aus. Wie unbeschreiblich brutal dann die Wirklichkeit wurde, war zwar Gegenstand zahlreicher Darstellungen, dürfte der Allgemeinheit aber heute kaum noch in vollem Umfang gegenwärtig sein.
Das Regime hegte keine Verachtung alter Menschen per se, sondern ging in seiner Bewertung vom Leistungsabfall aus, der nun einmal mit dem Alterungsprozess einhergeht. Somit stellten altersschwache Menschen für die Nationalsozialisten weniger ein medizinisches als vielmehr ein ökonomisches Problem[6] dar. Dies hatte verheerende Folgen für die betroffene soziale Gruppe. Trotz größter Schmerzen war es legitim, einen Menschen zur Arbeit zu zwingen, um dem Produktionsfaktor "Arbeit" jegliche verfügbare Ressource zukommen zu lassen, auch wenn dies eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes zur Folge hatte, und sei es der Tod. Am besten sollten endgültiger Kräfteverfall und Todeszeitpunkt zusammenfallen, so die damalige sozialpolitische Vorstellung.
Die im System des "3. Reichs" organisierte "permanente gegenseitige Überwachung" diente u.a. auch dazu, den Leistungsabfall von Individuen schneller ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck verpflichtete die Politik freie und kirchliche Verbände, eigene "Lehrgänge zur Volksgesundheit" zu besuchen. Sie wurden dort eingewiesen, Personen aufzudecken, die nicht mehr in der Lage waren, zu arbeiten und sollten diese per Meldebögen bekanntgeben. Davon Betroffene galten als "gemeinschaftsfremd" und hatten keinen Anspruch auf Hilfe. Weiters wurde im Juli 1933 das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" erlassen, welches Personengruppen mit erblich bedingten Krankheiten betraf, darüber hinaus aber auch auf solche mit "nationalsozialistisch unerwünschtem Lebensstil" abzielte. Dieses Gesetz zwang letztlich auch Alte und Schwache, den Forderungen der repressiven Leistungsgesellschaft nachzukommen, um ihre Zugehörigkeit zur Gemeinschaft zu beweisen. Andernfalls wurde ihnen als "überflüssigen Alten" die Unterstützung versagt.
Euthanasie 3.0#
Nach 1945 wurde als Reaktion darauf das Eingreifen in den Prozess des Ablebens wohl in den meisten Ländern zum Tabu. Ein solches war insbesondere in Deutschland ein "No go", das mit einer hundertprozentigen Mehrheit Eingang in die Bundesverfassung fand.
Euthanasie 4.0#
Etwa in den 1980er Jahren offenbarte sich in der Diskussion demgegenüber ein zunächst vielleicht auch nur scheinbarer Paradigmenwandel. Das Schwergewicht der Verantwortung, das Ableben betreffend, verlagerte sich in Richtung Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, und es trat die menschliche Würde als Begründung in den Vordergrund. Sich Leiden zu ersparen, fand insbesondere bei den Jüngeren Akzeptanz, was verständlich ist, da sie davon ja weitaus weniger betroffen sind. Die christliche Sicht der letzten Lebensphase trat hingegen in den Hintergrund. Aktive Sterbehilfe begann gesellschaftsfähig zu werden, und wiederum, wie schon erwähnt, eher in wohlhabenderen Gesellschaftskreisen. Es entstanden schon in dieser Zeit auch diesbezüglich psychologisch sehr "eindringliche" Filme[7].
Euthanasie 5.0#
Gegen das im Jahr 2015 in Deutschland mit großer Mehrheit eingeführte "Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe" hatten mehrere schwerkranke Privatpersonen und professionelle Sterbehelfer beim Verfassungsgericht in Karlsruhe geklagt. Im Februar 2020 hat der Deutsche Verfassungsgerichtshof entschieden, er hat dieses Verbot aufgehoben und erkannt, es gebe "ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben".
Das Deutsche Verfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber aber immerhin insofern Spielraum[8], als diesem freibleibt, die Suizidhilfe zu regulieren. Der Staat habe auch dafür Sorge zu tragen, dass die Autonomie des Einzelnen geschützt und nicht durch Dritte gefährdet wird. Dies soll der Entwicklung von sozialem Druck, sich etwa unter Nützlichkeitserwägungen das Leben zu nehmen, entgegenstehen - aber sie kann solche Tendenzen ganz sicher nicht verhindern. Dies gilt ebenso für die mögliche Entwicklung der "assistierten Selbsttötung" zu einer normalen Form der Lebensbeendigung insbesondere von Alten und Kranken. Gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten dürften daran ebenfalls kaum etwas ändern, wie ähnlich gelagerte Problemfelder lehren[9].
Dass sich der deutsche Verfassungsgerichtshof zur Problematik der Sterbeassistenz kürzlich in dieser Richtung geäußert hat, wurde auch in Österreich aufmerksam verfolgt, und es führte dazu, dass beim hiesigen Verfassungsgerichtshof ein vergleichbares Anliegen eingebracht wurde. Ein Ergebnis des höchstrichterlichen Prozesses kann in absehbarer Zeit erwartet werden.
Das Thema Euthanasie fand auch Eingang in internationale Foren, und in
intensiven Debatten wurden konkrete Erfahrungen und Haltungen sichtbar;
hier ein bemerkenswertes Beispiel:
Exkurs Nr. 1
2005 fand im Rahmen des Europäischen Forums Alpbach eine
Podiumsdiskussion statt, in der sich u.a. Prof. Dr. Johannes Huber und
der Beauftragte für die Einführung der Euthanasie in den Niederlanden
gegenüberstanden. Die Position von Prof. Huber war: "An der Hand und
nicht durch die Hand" - also Leidensminderung durch Palliativmedizin und
Hospizbetreuung. Der niederländische Vertreter begründete sein Eintreten
für die Euthanasie damit, dass in seinem Land mit der Einbeziehung des
Hausarztes in den Entscheidungsprozess Missbrauchsvorfälle weitgehend
hintangehalten würden. In einem Vieraugengespräch betonte der
niederländische Funktionär nochmals die besondere Situation in den
Niederlanden, die dort ein pragmatisches Handeln ermögliche. Er
konzedierte jedoch offen, dass demgegenüber "für Belgien eher ein
Chaos" zu erwarten sei, was auch tatsächlich eintrat - welches
angesichts der seiner Meinung nach "ähnlichen ideologischen und
emotionalen Prägung der Gesellschaft" auch in Österreich eintreten
könnte.
Juristische Betrachtung zur "Euthanasie"#
Gesetzliche Lage in Österreich#
Das in Österreich geltende Recht trifft Unterschiede je nach Art der geleisteten Sterbehilfe:
Aktive Sterbehilfe: Darunter wird das Beenden des Lebens eines anderen Menschen verstanden, etwa durch eine Überdosis an Medikamenten. Nicht als aktive Sterbehilfe gilt das Abschalten einer lebenserhaltenden Maschine, dadurch wird eine Versorgungsmaßnahme nur unterlassen. Aktive Sterbehilfe ist in Österreich in jeglicher Form verboten, selbst wenn eine Willenserklärung der betreffenden Person vorliegt. Sie kann mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Indirekte Sterbehilfe: Als solche wird das Herbeiführen eines beschleunigten Todeseintritts angesehen, etwa als Nebenwirkung schmerzlindernder Medikamente. Dies liegt z.B. vor, wenn Krebskranken Morphium zur Schmerzlinderung verabreicht wird, was der Prototyp einer palliativen Behandlung ist. Die indirekte Sterbehilfe ist in Österreich erlaubt.
Passive Sterbehilfe: Bei dieser handelt es sich um das Unterlassen von lebensverlängernden Maßnahmen bei Patienten, die im Sterben liegen, wie z.B. das Abschalten eines Beatmungsgeräts. Passive Sterbehilfe ist uneingeschränkt legal und kann so in einer Patientenverfügung festgehalten werden. Falls eine solche Verfügung fehlt, obliegt es den Angehörigen (oder anderen befugten Personen), über lebenserhaltende Maßnahmen zu entscheiden.
Beihilfe zum Suizid: Als Beihilfe zum Suizid gilt die Selbsttötung, zu der eine "helfende" Person ein dazu geeignetes Mittel bereitstellt. Der "Sterbewillige" muss jedoch das tödliche Mittel selbst einnehmen, da andernfalls eine aktive Sterbehilfe vorläge. Im Gegensatz zu Deutschland ist die Beihilfe zum Suizid hierzulande[10] gesetzlich verboten und mit demselben Strafrahmen bedroht, wie die aktive Sterbehilfe.
Argumente pro und contra Liberalisierung#
Es geht den Befürwortern um die rechtliche Fassung der aktiven Sterbehilfe bzw. der Beihilfe zum Suizid. Es soll nach ihrer Meinung Personen, die aufgrund eines unheilbaren und unerträglichen Leidens über ihren eigenen Tod bestimmen wollen und dabei auf Hilfe angewiesen sind, ermöglicht werden, sich mit solcher Hilfe das Leben zu nehmen. Dagegen werden freilich massive Vorbehalte[11] vorgebracht:
- Sehr ernst zu nehmen ist die psychischen Belastung der "helfenden" Personen, weil die Sterbewilligen oft im engeren Familienkreis um Hilfe dazu bitten und so die Betroffenen vor eine extrem schwierige Entscheidung stellen.
- Es ist anderseits (nicht nur) denkbar, dass Angehörige einen schwerstkranken Menschen als Belastung empfinden (Mühen der Pflege, finanzielle Lasten) und aus diesem Grund eine Sterbehilfe in Erwägung gezogen und auch angeraten wird.
- Weiters würde es chronisch depressiven Personen auf diesem Weg ermöglicht, einen Suizidwunsch sehr einfach umzusetzen.
- Schließlich aber entsteht durch die Möglichkeit einer aktiven Sterbehilfe ein Geschäftsfeld, welches durchaus erwerbsorientierte und damit moralisch bedenkliche Züge entwickeln kann. Da in Zukunft aller Voraussicht nach für zunehmend mehr Menschen aktive Sterbehilfe zu einer Option werden dürfte, ist eine solche Entwicklung mit eher hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Anderseits weisen die Befürworter der aktiven Sterbehilfe ebenfalls auf eine Reihe von Argumenten hin, die ihre Ansicht stützen:
- Trotz moderner medizinischer Methoden scheint es in manchen Fällen nicht möglich, die unerträglichen Schmerzen der Leidenden bis zum Eintritt des Todes zu lindern, sodass ihnen das Sterben zur Qual wird.
- Oftmals empfinden viele Menschen große Scham, wenn sie bei intimsten Bedürfnissen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Sie wollen ihren Angehörigen oft einfach nur diese Bürde ersparen, auch ihre Selbstachtung nicht durch große (subjektive) Peinlichkeit verlieren und entschließen sich daher lieber für eine aktive Sterbehilfe.
- Befürworter sehen auch in der Krankhaftigkeit von Suizidentschlüssen kein Problem, solange Selbstmordkandidaten die Option, zu sterben, einem Weiterleben vorziehen. Daher sei dieser Wunsch genauso zu respektieren, wie das Recht auf Verweigerung ärztlicher oder psychologischer Behandlung, selbst wenn diese Aussicht auf Erfolg hätten[12].
- Auch in der Zumutung für die Helfer sehen Befürworter kein Hindernis, denn es könne ja niemand gezwungen werden, aktiv Sterbehilfe zu leisten. Es würde immer eine freie Entscheidung bleiben, so die Argumentation.
- Wenn aktive Sterbehilfe nur von anerkannten Institutionen durchgeführt werde, könne man einerseits persönliche Interessen der Angehörigen ausschließen, sowie anderseits auch die Möglichkeit, dass um die Sterbehilfe ein (unmoralisches) Geschäftsfeld entsteht.
Idealisierende Vorstellungen sind jedoch mit Sicherheit zu wenig, um Missbrauch wirksam zu verhindern, desgleichen auch nicht Folgeentwicklungen, wenn auch unbeabsichtigt; dazu ein zweites Fallbeispiel:
Exkurs Nr. 2
Hierorts wird die Schweiz in vielen Belangen als Vorbild angesehen. Seit Jahrzehnten erfolgt dort eine intensive, oft kontroversielle Auseinandersetzung mit dem letzten Lebensabschnitt unter der Zielsetzung, diesen lebenswert zu gestalten, aussichtsloses Leiden zu minimieren sowie eine unbeeinflusste Selbstbestimmung der Betroffenen zu gewährleisten.
In den letzten 40 Jahren hat sich EXIT[13], ein nicht gewinnorientierter, berichtpflichtiger Verein mit etwa 130.000 Mitgliedern entwickelt, der heute von der Gesellschaft akzeptiert wird und im Rahmen der Gesetze umsetzt, was möglich ist, und der seine Arbeit gut dokumentiert; Werbung ist nicht gestattet.
Nur in der Schweiz wohnende Mitglieder haben Zugang zu diesem Verein.
Gearbeitet wird auf einer über die Jahre weiterentwickelten Regelung, die ausschließlich dem Wohl Einzelner dient.
Im Laufe der Zeit hat sich eine zweite Gesellschaft etabliert (DIGNITAS), die auch Ausländern zugänglich ist.
Wahrscheinlich ungewollt wird damit das Risiko des Wettbewerbsdenkens immanent.
In vielen Ländern fanden auch in anderen das Leben betreffenden sensitiven Bereichen (Gesundheitswesen, Abtreibungsfrage) vergleichbare Entwicklungen statt. Hehren Grundsätzen folgte eine auf vorhandene Mittel zugeschnittene Umsetzung, mitunter in Konkurrenz oder auch gewinnorientiert. Die laufende Pandemie, zwar nicht damit vergleichbar, zeigt aber auf, was in Grenzsituationen menschlicher Existenz manifest werden kann: Wer kannte schon vor einem halben Jahr den Begriff Triage?
Ein Blick auf die Praxis der Umsetzung[14] gibt jedoch Hinweise, dass vorbeugendes Handeln angezeigt ist. So könnte sehr wohl auch in manchen Altenheimen für Sterbehilfe geworben werden (wiewohl sicherlich nicht für EXIT),
oder es dürften vorgesehene Therapien einer ökonomischen Vorprüfung unterzogen werden, vielleicht auch eine Beeinflussung der Betroffenen und der ihnen Nahestehenden erfolgen.
Patientenverfügungen sind in der Schweiz sehr üblich und gesetzlich geschützt, aber fallweise können sie als heikel angesehen werden, wenn Betroffene ihre Meinung geändert haben.
Sollte das Thema in Österreich aktuell werden, wäre es sinnvoll, die in der Schweiz den Komplex der Sterbehilfe regelnden Bestimmungen in die Beurteilung mit einzubeziehen, ebenso unerwartete oder nicht erwünschte Effekte. Ist nämlich einmal eine Bresche in die Kultur des Lebens geschlagen, wird dies unumkehrbar, wie Erfahrungen belegen, und weitere Entwicklungen zeichnen sich ab. So wird in den Niederlanden heute bereits diskutiert, ob ein Ersuchen um Sterbehilfe überhaupt einer Begründung bedürfe, ja viele meinen, es müsse doch die Äußerung "ich sehe mein Leben als erfüllt an" auch ausreichen[15] - Auspizien einer bedrückenden Entwicklung.
Diese Debatte wird in "betroffenen" wie "interessierten" Kreisen nunmehr seit geraumer Zeit lebhaft geführt. Anfang 2014 kam es in Österreich zur Gründung des Vereins "Letzte Hilfe - Verein für selbstbestimmtes Sterben", der aber sogleich vereinspolizeilich untersagt wurde. Der Verein, der sich für ein "selbstbestimmtes Leben und ein selbstbestimmtes Sterben in Würde" einsetzt, hat gegen das Verbot Einspruch erhoben. Im März 2016 bestätigte sodann der Österreichische Verfassungsgerichtshof das polizeiliche Gründungsverbot für diesen ersten Sterbehilfeverein Österreichs. Nachdem die deutschen Verfassungsrichter kürzlich die aktive Sterbehilfe für verfassungskonform erklärten, liegt nun dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine umfassende Beschwerde auch seitens der österreichischen Protagonisten vor.
Aus der Sicht des Strafrechts#
Nach geltendem österreichischem Strafrecht hat niemand einen "Rechtsanspruch auf Beendigung seines Lebens". Im Falle eines Selbstmordes freilich hat sich der "Täter" einer diesseitigen Bestrafung entzogen. Anders sieht die Sachlage für einen rechtlich Betroffenen aus, der bei einem Selbstmord aktive oder passive Hilfe erbrachte. Für seine Einwilligung in aktive Hilfeleistung beim Selbstmord gibt es jedenfalls keinen Rechtfertigungsgrund, sondern nur einen Schuldausschließungsgrund. Gibt es darüber hinaus noch andere Beteiligte, so können diese auch keinen Schuldausschließungsgrund geltend machen, schon gar nicht einen Rechtfertigungsgrund. Es ist in Österreich auch ein "Verleiten zum Suizid" verboten, der Kauf einer Bahnkarte in die Schweiz für einen Sterbewilligen, oder diesen dorthin zu begleiten, kann als solches gewertet werden. Nach Meinung der Bioethik-Kommission kann jedoch mildtätige Hilfe, die aus Mitleid erfolgt, nicht bestraft werden. Und es kann das Handlungsfeld der Sterbehilfe in diesem Sinn wohl im großen und ganzen als "Hilfe zur Selbsthilfe" verstanden werden, der es um die Linderung existentieller Not zwischen Ängsten und Schmerzen geht.
Doch Schwachstellen bestehen und sind zu berücksichtigen: Zum einen betrifft dies das Mitleid mit dem Leiden des Todgeweihten, von dem behauptet wird, es fände in Verboten keine Beachtung; anderseits ist aber auch die tatsächliche Beweisbarkeit des Sterbewunsches ein sehr kritischer Punkt. Das gilt es klarzustellen. Die Befürchtung unerwünschter Folgen oder gar eines "Dammbruchs missbräuchlicher Vorgänge" ist ja nicht von der Hand zu weisen, auch wenn der Einwand, man könne schwer Leidenden nicht ein Recht vorenthalten, nur sehr schwer zurückgewiesen werden kann. Es müsste dazu ein solches Recht des Leidenden bestritten werden. Deshalb wird ja das Mitleid mit dem Schwerstkranken dafür herangezogen, ein allgemeines Recht dafür zu konstruieren, dass menschlichem Leid ausgewichen werden müsse.
Freilich ist zu überlegen, ob eine strikte Verteidigung der geltenden Strafbestimmungen aus Sorge vor aufkommendem Missbrauch sinnvoll oder nicht eher unrealistisch ist. Da das Argument des Missbrauchs allein aller Wahrscheinlichkeit nach nicht halten mag, sollte das Rechtsgefühl - wie im Fall der Abtreibung auch - die Möglichkeit von Ausnahmen anerkennen. Allerdings hat dies wiederum auch mit der "Phalanx der Ärzte" zu tun, die wissen und begründen können, was sie tun - und dies birgt, je nach Fall, durchaus ernst zu nehmende Gefahren. Denn am Beispiel erlebter oder berichteter Sterbehilfefälle mit unterschiedlichen Ausgangslagen, Eingriffsmöglichkeiten und Verläufen[16] zeigt sich, dass die meisten davon von Ärzten wie auch von Strafjuristen heute schon für straffrei gehalten werden.
Gerade aus diesen Gründen bestehen somit für die Gegner ernste Bedenken gegen eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe. Sie sehen darin eine Verkehrung des ärztlichen Behandlungsauftrages und damit auch eine Aufweichung des Tötungsverbotes. Weiters kommt die Gefahr der Vernachlässigung der ärztlichen und pflegerischen Fürsorgepflicht und die unausweichliche Rechtsunsicherheit bezüglich der nicht äußerungsfähigen Gruppen von Menschen mit Behinderung, Demenz oder im Wachkoma hinzu. Gründe für die Zustimmungsbereitschaft zur aktiven Sterbehilfe werden u.a. gesehen in den weit verbreiteten und nachvollziehbaren Ängsten vor Schmerzen, oder mit einem schmerzvollen Tod alleingelassen zu werden, also in einem Zustand, der keineswegs würdevoller Behandlung entspricht, sondern eher dem einer "nicht mehr loslassenden Medizin". Die hier seit geraumer Zeit bestehende Möglichkeit der Patientenverfügung soll aus Sicht der Euthanasiebefürworter daher zu einer "Sterbeverfügung" erweitert werden. Es braucht nicht viel Phantasie, in einer solchen Entwicklung eine geöffnete "Büchse der Pandora" zu erblicken, die zur Tötung vieler auch gegen ihren Willen (oder den der legal Verfügungsberechtigten) führen kann - oder vielleicht auch dazu, dass Sterbehilfe zu einer "Behandlungsoption" wird.
Und zu einer Hebung der Anteilnahme am Schicksal Todkranker oder zuwendender Beschäftigung mit Sterbenden "wie in früheren Zeiten" würde ein solcher Weg ganz sicher nicht führen. Vielmehr bekäme wohl die in Kranken- und Altenbetreuungsanstalten vielerorts gepflogene Abschiebung Sterbender ins Verborgene, nach dem Motto "Aus den Augen aus dem Sinn", zusätzlich Auftrieb.
Und es gibt sie doch: Konkrete Alternativen#
"Autonomie am Ende des Lebens ist ein zartes Pflänzchen". Diese Feststellung[17] fasst die Gesamtheit der individuellen Befindlichkeit - einschließlich des Geisteszustands - eines Menschen zu einem kritischen Zeitpunkt seines Daseins zusammen. Zu diesem Zeitpunkt von ihm einen Akt der Selbstbestimmung in Richtung Selbstvernichtung zu erwarten, ist schwerlich als ein humanes Ansinnen zu begreifen. Ist dies jedoch tatsächlich Wunsch und Wille eines Patienten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die damit konfrontierten Ärzte grundsätzlich zwei Pflichten bestehen:
- Einmal die Verpflichtung zur Aufklärung der Patienten über erwünschte Substanzen oder Medikamente, ihre Wirkungen und Folgen bzw. Nebenwirkungen. Der Patient muss unterschreiben, darüber aufgeklärt worden zu sein. Ist der Patient dazu unfähig oder gar bewusstlos, sind dazu gesetzliche Vertreter oder Verwandte heranzuziehen. Falls dies nicht möglich ist, liegen Entscheidungen in der Eigenverantwortung des Arztes.
- Ein todkranker Patient, der bei Bewusstsein ist, kann eine Behandlung verweigern (wie auch bei Operationen die Zustimmung erteilt oder verweigert werden kann), muss jedoch nach entsprechender Aufklärung seitens des Arztes einen Revers unterschreiben. Natürlich kann und wird der Arzt gemeinsam mit dem Patienten erörtern, auswählen und abwägen, doch muss sich der Mediziner klar ausdrücken, sowohl was mögliche Risiken einer Behandlung anbelangt, als auch über Folgen der Entscheidung des Patienten gegen diese.
Von der modernen Medizin werden zurecht mehr naturwissenschaftlich-technischen Beiträge erwartet, die auch einer Verbesserung der Situation Schwerstkranker und Sterbender dienlich sind. Alles, was in diesem Sinne gelingt, trägt zugleich auch nachhaltig zur Zurückdrängung des Wunschs nach aktiver Sterbehilfe bei. Es werden derartige Ziele ja auch längst schon verfolgt und entsprechende anerkannte Maßnahmen konkret umgesetzt, nämlich:
- die Berücksichtigung des Patientenrechts auf eine bedarfsgerechte Palliativversorgung,
- die Stärkung der Sterbebegleitung und einer angemessenen Palliativversorgung auch im häuslichen Bereich (Freistellungsregelung von beruflichen Verpflichtungen für Familienangehörige, Ausbau der ambulanten Pflege am Lebensende, Einführung ambulanter "palliative care teams"),
- die Verbesserung der palliativmedizinischen Aus-, Fort- und Weiterbildung aller beteiligten Berufsgruppen,
- und die Ausweitung ambulanter und stationärer Hospizarbeit und Palliativversorgung.
Eine längst existierende und wirkungsvolle Alternative zur Sterbehilfe ist die "Rücknahme von Therapiemaßnahmen". Sie entspricht der Aufgabe des Arztes, den Vorgang des Sterbens zu begleiten, ist aber nicht da, um Sterben hervorzurufen[18]. Im Sinne solcher palliativ-medizinischer Begleitung und zugehöriger Maßnahmen "ist auch bei uns Sterbehilfe möglich und eine Reise in die Schweiz nicht nötig"[19]. Mit Bezug darauf wird daher die Forderung nach einem "Recht auf Hospizbetreuung" für jeden schwer Leidenden in seiner letzten Lebensphase erhoben. Zu beachten gilt es freilich, dass auch das Hospizwesen nicht gefeit ist, zu einem Geschäftszweig auszuarten.
Es wäre entschieden von großer Bedeutung, die Hospiz-Idee und ihre Grundsätze als effiziente und bereits existierende Alternative zur Sterbehilfe-Liberalisierung in der Öffentlichkeit besser publik zu machen und als Alternative gegenüberzustellen. Allein wenn man sieht, was dafür gespendet wird, so ist dies ein deutlicher Beleg für deren Akzeptanz. Es ist also offensichtlich die Öffentlichkeit darüber doch nicht ganz uninformiert, wie es den ärmsten unserer Mitmenschen mit dem Sterben geht, und sie ist bereit wahrzunehmen, was in Hospizen auf diesem wahrhaft schweren Boden geleistet werden kann und wird.
Gefahren vermeiden und Missbrauch verhindern#
Ziel und Zweck der Euthanasie - oder Sterbehilfe - ist es, Leben früh- oder vorzeitig zu beenden. Dass dies erlösend für den leidenden Menschen sein kann, ist unbestreitbar, doch müssen die Umstände, unter denen dies - wenn überhaupt - geschehen darf, allen Menschenrechten voll und ganz entsprechen.
1. Der Umfang der Sterbehilfe ist nach Möglichkeit einzugrenzen.
Eine allfällige, nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten trotzdem noch als notwendig erachtete Sterbeassistenz sollte jedenfalls ein außerordentliches Mittel bleiben. Sie ist von anzuerkennenden Gründen abhängig zu definieren und zu kodifizieren. Sollte die Frage einer aktiven Sterbeassistenz in Österreich demnächst aktuell werden, wäre dringende Voraussetzung, geklärt zu haben, in welchen Fällen Euthanasie grundsätzlich rechtens ist, und ob sie auch fremdbestimmt zugelassen werden kann.
2. Keine Fehlinterpretation der Menschenwürde zulassen
Selbstbestimmung hat prinzipiell ihre Grenze, wo sie auf die Vernichtung der eigenen Existenz, die ja die Grundlage dafür ist, abzielt. Was Gegner der Sterbehilfeliberalisierung daher bestreiten, ist ja nicht das Recht auf Selbstbestimmung, sondern dass davon ein
"Recht auf Tötung auf Verlangen" abgeleitet werden kann, und mit der Forderung nach Selbstbestimmung können auch Handlungen Dritter nicht legitimiert werden. Und es gibt eo ipso auch kein menschenunwürdiges Leben, sondern es werden Menschen durch andere unwürdig behandelt. Die Menschenwürde gebietet vielmehr gerade deshalb den Schutz des Lebens und einen würdigen Umgang mit diesem zu jedem Zeitpunkt.
3. Verschleierte Gründe für die Forderung nach Sterbehilfe sind aufzuspüren
Gründe, die für ihre Notwendigkeit offen eingebracht werden, sind:
- die Respektierung der freien Entscheidung eines mündigen Bürgers (wie immer sie zustande gekommen sein mag),
- Mitleid mit dem Leidenden (hinter dem jedoch auch völlig andere Motive stehen können, sei es ein Profitieren der Erben vom Ableben eines Erblassers, sei es die Befreiung von als unerträglich empfundenen Lasten, oder mögen es andere Zusammenhänge sein),
- andere gesellschaftspolitische oder auch pragmatische Argumente wie "das können wir uns nicht leisten", die gleich wo immer Elemente einer "Unkultur geregelten Ablebens" bilden; (historische) Beispiele aus der Lebenswelt von Mangelgesellschaften (z.B. von tropischen Jägern und Sammlern oder zentralasiatischen Nomaden), auf die hierbei mitunter auch verwiesen wird, können als Begründung nicht anerkannt werden.
4. Fehlentscheidungen sind zu verhindern
Es ist auch zu hinterfragen, inwieweit Sterbewillige, die nicht selbst Hand anlegen können oder wollen, überhaupt selbst zu einer derartigen Entscheidung gelangen. Ebenso fraglich ist, ob ein Zeitraum (siehe in Belgien von "mindestens einem Monat") wirklich als "längerer Zeitraum" gelten kann, über welchen ein Sterbewunsch bekannt sein muss, damit ihm nachgekommen werden kann.
5. Eine Ausweitung der passiven Sterbehilfe ist nicht zuzulassen
Es soll zu keiner Ausweitung des Abbruchs oder der Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen auf nicht sterbende Patienten kommen, auch nicht bei nicht mehr einwilligungsfähigen Menschen (mit Behinderung, Demenz oder Wachkoma-Patienten), da bei diesen nicht der Wille der Betroffenen, sondern der mutmaßliche Wille und die Entscheidung Dritter die Hauptrolle spielen.
Und ganz entscheidend ist doch die Frage, wie ausgeschlossen werden kann, dass Patienten in derartiger Lage der Willkür anderer - und nicht zuletzt der der Ärzte - schlicht und einfach ausgeliefert sind. Wozu Ärzte unter "kompatiblen Rahmenbedingungen" mit ihren heutigen medizinischen Möglichkeiten bereit sind, zeigen Ereignisse, die sich in Verbindung mit liberalisierter Sterbehilfe bereits ergeben haben[20].
6. Kein Geschäft mit der Werbung
Ein wahrer Missbrauch im Zusammenhang mit Entscheidungen, die das Lebensrecht betreffen, ist das Geschäft damit und auch die Werbung dafür. Es ist auch nicht zu übersehen, dass sich ein regelrechter "Sterbetourismus" in Richtung der Länder mit liberalisierten Bestimmungen entwickelt hat. Vertreter der Freigabe aktiver Sterbehilfe bringen dies mit einem der Generation der "Babyboomer" zugeschriebenen Lebensgefühl in Zusammenhang, das von mehr Selbstbestimmung geprägt sei und angeblich den Hintergrund dafür bildet, dass mehr als 60% der Bevölkerung bereit sind, der Tolerierung eines "assistierten Suizids" zuzustimmen. Sich (mit Hilfe anderer) das Leben nehmen zu dürfen, wird als zur Würde des Menschen gehörig postuliert, ja das Recht auf den selbstbestimmten Tod als Teil des Rechts auf Leben definiert, da es ja kein irdisches Leben ohne Ende durch den Tod gibt.
Es wäre also wichtig, zu klären, wie man rechtlich mit Bewerbern der Sterbehilfe umgeht. Nach unserer Ansicht jedoch gehört "geschäftsmäßige Sterbehilfe" (im Wort- und nicht im juristischen Sinn) verboten. Auch unter dem schönen Titel "Beratung" wird vieles möglich, wenn man die Tür dazu öffnet. Abtreibungsfirmen werden auch bei uns toleriert, Hilfsangebote zu "Ungewollt schwanger?" sind in der U-Bahn angeschlagen, vielleicht bald einmal welche unter "Lebensmüde? - Wir helfen Ihnen gerne".
7. Aufklärung der Bevölkerung - eine öffentliche Bringschuld
Viel mehr als bisher (sofern überhaupt geschehen?) soll und muss auf eine entsprechende Aufklärung der Gesellschaft hingearbeitet werden. Wenn die österreichische Bevölkerung besonders stark auf ihr Mitleid ansprechbar ist (wie ersichtlich an Beispielen aus dem Sport oder an der wirklich bemerkenswerten Einsatzbereitschaft gegen Tierleid), muss doch auch das jeden von uns in seiner persönlichen Zukunft betreffende und leider unausweichliche Leid die Gefühle aller Mitmenschen berühren. Was immer hier am Ende eines Lebens an Hilfe geschieht, muss aus echter Nächstenliebe geschehen, und nicht auf Grundlage gesetzlicher Regelungen, die zu ultimativen Maßnahmen ermächtigen. Man muss sich vor allem bewusst sein, dass Menschen in solcher Not "Entscheidungen" treffen, die im nächsten Moment hinfällig sein können, weil sie so sehr von wechselnden Stimmungen abhängen. Viele (der Schwerkranken) zeigen sich in klaren Momenten oft entsetzt über ihre "vorherigen" Meinungen. Und auch der- oder diejenige, die da "helfen"
wollen,
haben mit solchen Situationen oder Phasen zu tun, in die sie mit ihrer "Hilfe" kommen können.
Abschließend wird die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass eine Änderung
der Rechtsprechung zur Frage der Euthanasie oder Sterbeassistenz in
Österreich nicht überhastet erfolgt, sondern erst dann, wenn eine
ausführliche Diskussion pro und contra stattgefunden und (vielleicht) zu
einem gemeinsamen Verständnis geführt hat. Insbesondere aber sollten
Erfahrungen der letzten Jahrzehnte zur Euthanasie gesammelt und
entscheidungsorientiert ausgewertet werden. Mit beiden Ergebnissen und
den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollte es doch möglich sein, eine
für alle beteiligten Interessen akzeptable "Position für Österreich" zu
formulieren. Eine solche Vorgangsweise sollte doch geeignet sein, dazu
beizutragen, dass anderswo bereits begangene Fehler vermieden und
stattdessen ein objektivierender Lernprozess eingeleitet und
durchgeführt wird - welcher vielleicht sogar Schule macht.
Ein Wort zur Literatur#
Die Schlagwörter "Euthanasie" und "Sterbehilfe" fördern in bibliographischen Katalogen und digitalen Ankündigungen eine umfangreiche Literaturfülle zutage. Dabei wird eine große Bandbreite von fachlichen Aspekten sichtbar, derer sich sehr viele annehmen, sei es mit wissenschaftlicher Methodik, oder sei es unter Einsatz großen Einfühlungsvermögens, wie es die Auseinandersetzung mit unüberblickbar vielen betroffenen Lebenszuständen ja auch erfordert. Zahlreiche größere und kleinere Beiträge aus medizinischen, juristischen oder soziologischen Fachkreisen und in verschiedensten Formen wurden und werden publiziert, und darunter finden sich nicht nur beachtenswerte Wortmeldungen religiöser Verbände und Organisationen. Von vielen Verlagen liegen auch zahlreiche Buchausgaben zum Thema vor.
Eine Dokumentation dieser Fülle von Druckwerken, Beiträgen und Wortmeldungen ist hier nicht möglich und auch nicht beabsichtigt, schon gar nicht in wertender Form, weshalb ersucht wird, diese Anmerkungen als exemplarische Würdigung aufzufassen. In diesem Sinn darf auf folgende Beiträge aufmerksam gemacht werden:
EXIT (Deutsche Schweiz, Hg.): Selbstbestimmung im Leben und im Sterben. Zweite Neuauflage 2020.
Ursel Fuchs: Gewissensfrage Sterbehilfe: Die Kontroverse um den selbstbestimmten Tod. Kreuz Verlag, Freiburg im Breisgau 2009. ISBN 978-3-78313-194-9.
Michael Fuchs und Lara Hönings: Sterbehilfe und selbstbestimmtes Sterben. Zur Diskussion in Mittel- und Westeuropa, den USA, Kanada und Australien. Hg.: Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Sankt Augustin/Berlin 2014. ISBN: 978-3-95721-079-1.
Elisabeth Kübler-Ross: Befreiung aus der Angst. Knaur TB München 2010. EAN/ISBN: 978-3-42-687469-1.
Arnd T. May und Ralph Charbonnier (Hg.): Patientenverfügungen. Unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge. Verlag LIT Berlin, Wien (etc.) 2005. ISBN: 978-3-82588-752-0.
Marvin Jung: Die Sterbehilfe in der Diskussion. Rechtliche Grundlagen und ethische Aspekte nach dem zweiten Weltkrieg. Bachelor + Master Publishing, Hamburg 2019, ISBN/EAN: 978-3-95993-080-2.
Lukas Ohly: Sterbehilfe: Menschenwürde zwischen Himmel und Erde. Forum Systematik, 17. Kohlhammer, Stuttgart 2002. ISBN/EAN: 978-3-17-017597-6.
Katrin Winterhalter: Die Altenversorgung im Nationalsozialismus. Bachelorarbeit Univ. Hohenheim, 2014.
Nach dem Urteil des deutschen Verfassungsgerichts vom Februar d.J. war mit einem analogen Antrag auf ein liberales Höchstgerichtserkenntnis zur aktiven Sterbehilfe durch österreichische Verfechter zu rechnen, was auch eingetroffen ist; siehe dazu:
Michaela Posch: Nach deutschem Urteil: Wie es in Österreich um Sterbehilfe steht. "Mehr Selbstbestimmung" vs. Ausbau der Palliativmedizin. Online am 27. Februar 2020 auf www.salzburg24.at
Eine Sammlung von Betrachtungen zur Menschenwürde bietet der Bericht der Tagung der Österreichischen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) zum Thema "Personsein aus bioethischer Sicht", veranstaltet am 29. und 30. November 1996 in Graz. Der Verhandlungsband der International Association for Philosophy of Law and Social Philosophy erschien 1997 im Franz Steiner Verlag. Im Zusammenhang mit dem Thema Euthanasie wird auf folgende der Beiträge hingewiesen:
Eric Hilgendorf: Überlebensinteresse und Recht auf Leben. Helga Kuhse: Problems of Personhood and Personal Identity: Do Advanced Directives Allow one Person to Kill Another? Ralf Seidel: Die unmögliche Person. Zum Begriff der Person in der Psychiatrie. Volker H. Schmidt: Zur Ambivalenz zugeschriebener Personenhaftigkeit in der Medizin: Autonomiegewinne und soziale Ausschließungseffekte. Edgar Starz: Gehirntodkonzept und Euthanasie. Andreas Zieger: Personsein, Körperidentität und Beziehungsethik - Erfahrungen zum Dialogaufbau mit Menschen im Koma und Wachkoma aus beziehungsmedizinischer Sicht. Erwin Bernat: Rechtsethische Entscheidungskonflikte am Anfang und Ende des menschlichen Lebens.
Vielbeachtet sind die Rechtsmeinungen von Eric Andreas Hilgendorf, deutscher Jurist und Rechtsphilosoph, zu dessen Hauptarbeitsgebieten Medizin- und Biostrafrecht sowie Bioethik gehören. Hilgendorf ist u.a. Berater der Deutschen Bundesregierung in Fragen des Medizinstrafrechts. Die Tatbestandsmerkmale des 2015 in das StGB eingeführten § 217 erklärt er am 12.11.2015 unter link im online-Beitrag "Gesetz zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Eine Norm für die Wissenschaft". Ebenfalls zum Thema der organisierten Sterbehilfe stammen weiters aus seiner Feder:
Zur Strafwürdigkeit von Sterbehilfegesellschaften: aktuelle Strafbarkeitsprobleme im Kontext der assistierten Selbsttötung. In: Jahrbuch für Recht und Ethik, Band 15 (2007), S. 479-499. Zur Strafwürdigkeit organisierter Sterbehilfe. Juristen Zeitung Nr. 11/2014, S. 545-552. Hg. Mohr Siebeck GmbH & Co. KG. link
Angesichts des inhaltlichen und auch weltanschaulichen Gewichts, welches dem Thema Euthanasie zukommt, erscheint uns wichtig, zu betonen, dass die Befassung renommierter Institutionen mit dieser Problematik doch zu Vertrauen Anlass gibt, dass politischen bzw. ideologischen Forderungen stets auch kritisch-rationale und humanistische Argumente entgegengebracht werden. Beruhigend ist auch, dass immer wieder Einrichtungen entstehen, die ein solches Denken in Politik und Gesellschaft fördern und weitertragen wollen - wie z.B. das "Hans Albert Institut", welches die Giordano Bruno Stiftung anlässlich des 99. Geburtstags von Hans Albert am 8. Februar 2020 aus der Taufe hob.
Der Stiftungsgedanke dieses Institut umfasst die Bearbeitung komplexer gesellschaftlicher Probleme auf Basis der Menschenrechte, jedoch (soweit wie möglich) unbeeinflusst von politischen Ideologien, weltanschaulichen Vorurteilen oder lobbyistischen Interessen. Und gerade ein so sensibles und zugleich belastendes Thema, wie das der Euthanasie, erfordert eine Herangehensweise, die frei ist von vorgefassten Zielen, auch von Dogmatismus und erst recht von einem "postmodernen Beliebigkeitsdenken" - Sackgassen, zu deren Vermeidung der Soziologe und Wissenschaftslehrer Hans Albert angeleitet hat. Das nach ihm benannte Institut will bezüglich der relevanten Probleme unserer Zeit hiezu seinen Beitrag leisten. Neben Fragen des Umweltschutzes, der Ressourcenverteilung, oder von Chancen und Risiken der Künstlichen Intelligenz gehören die vielfältigen Probleme der Bioethik dazu, und damit wohl zweifellos auch der Komplex der Euthanasie.
Fußnoten#
[1] So die Kurzdefinition in der Enzyklopädie "AEIOU" des Austria Forums.
[2] Inhaber: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin.
[3] Der Umgang mit dem Tod früher und heute. Quelle: Helles-Koepfchen.de
[4] Ronald Pries, Das geregelte Ableben ...
[5] Das einschlägige niederländische Gesetz klingt im Vergleich dazu spröde, ja fast menschenfeindlich.
[6] Katrin Winterhalter, Die Altenversorgung im Nationalsozialismus. Bachelorarbeit Univ. Hohenheim, 2014.
[7] In den letzten Jahren gewann der Film dem Thema Sterbehilfe auch komische Seiten ab, wie etwa in der Tragikomödie "Now or Never"; "Hin und weg" wiederum ist ein deutsches Roadmovie, dem die Deutsche Film- und Medienbewertung das Prädikat besonders wertvoll verlieh. Hochumstrittenen ist dagegen ein britischer Fernsehfilm, in dem sich der todkranke Craig Ewert vor laufender Kamera das Leben nimmt.
[8] Siehe Wiener Zeitung vom 26. Feb. 2020.
[9] Ein Beispiel dafür bietet die Abtreibung bzw. (in Österreich) die "Fristenlösung".
[10] In anderen europäischen Ländern wie Belgien, den Niederlanden und Luxemburg ist selbst die aktive Sterbehilfe erlaubt. In der Schweiz ist die aktive Sterbehilfe zwar verboten, allerdings gibt es zwei Vereine, die in der Freitodbegleitung legal aktiv sind.
[11] Quelle: Webseite der Benu GmbH
[12] Hier darf auf die argumentatorische Übereinstimmung mit Adolf Jost hingewiesen werden, der ein "Recht auf den Tod" vom "Wert des Lebens" ableitet, den er als Ausgangspunkt definiert.
[13] Selbstbestimmung im Leben und im Sterben. Hrsg.: EXIT (Deutsche Schweiz), 2. Neuauflage 2020.
[14] Datierte Zusammenfassungen und Notizen, Feb. 2018 bis Herbst 2019 von E. König.
[15] Zit. aus "Vision 2000", 3/2017, Seite 27: "Niederlande Euthanasie +10%".
[16] Ärztliches Handeln oder Verhalten trifft hier auf Patienten mit einem weiten Spektrum unterschiedlicher Sorgen, Ängste und Wünsche, was je nach ihrem physischen Zustand, ihrer psychischen Beschaffenheit und nicht zuletzt auch dem jeweiligen sozialen Umfeld eine unüberschaubare Fülle unterschiedlicher "Lebensendefälle" ergibt. Die Mediziner sind hier konfrontiert mit der Verweigerung von lebensrettenden Medikamenten, dem Wunsch nach lebensbeendenden Mitteln (möglichst ohne Nebenwirkungen) und auch mit Lebensmüden, die schlicht und ungeachtet des möglichen Ausgangs ihrer Krankheit sterben wollen - oder auch nicht. Ebenso vielfältig dürfte sich auf einem solchen Feld wohl auch das Tun (und Lassen) der Ärzte darstellen.
[17] … des Intensivmediziners Andreas Valentin in der ORF-Sendung "Kreuz & quer" am 16. Juni 2020.
[18] Andreas Valentin, ebenda.
[19] So der Palliativmediziner Herbert Watzke in der ORF-Sendung "Kreuz & quer" am 16. Juni 2020.
[20] 2011 wurde auf einen bis dahin wenig beachteten Fall aufmerksam gemacht: In Belgien töteten Ärzte eine Patientin auf deren Wunsch hin und entnahmen ihr unmittelbar danach Organe. Die belgische Presse sprach von einer "Weltpremiere". Siehe dazu "Carine, 43, lässt sich töten", von Martina Keller in: Die Zeit, Ausgabe Nr. 43 vom 20. Oktober 2011.