Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung ist ein Oberbegriff für verschiedene Organe der betrieblichen oder unternehmerischen Mitbestimmung. Auch Zusammenschlüsse, die sich die Vertretung von Arbeitnehmern auf gesellschaftlicher und politischer Ebene zum Ziel gesetzt haben, wie die Gewerkschaften, werden als Arbeitnehmervertretungen bezeichnet. Aufgabe von Arbeitnehmervertretungen ist die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmervertretungen in Deutschland
- Betriebsrat, in Betrieben des privaten Rechts
- Personalrat, im öffentlichen Dienst
- Mitarbeitervertretung, in Betrieben der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen
Zu allen Gremien sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen.
In den Bundesländern Bremen und Saarland existieren darüber hinaus als überbetriebliche Interessenvertretungen Arbeitnehmerkammern.
Arbeitnehmervertretungen in Österreich
- Betriebsrat, in Betrieben des privaten Rechts
- Personalvertretung, für den öffentlichen Dienst
- Kammer für Arbeiter und Angestellte
Arbeitnehmervertretungen in der Schweiz
In der Schweiz bestehen kraft Arbeitsgesetz (ArG 37 – ArG 39) bzw. Mitwirkungsgesetz (MitwG 1 ff.) folgende Mitsprachearten: die Arbeitnehmervertretung und die Mitwirkung (diese umfasst Anhörungs- und Mitsprache-, nicht Mitentscheidungsrechte).
Eine Arbeitnehmervertretung (auch Betriebskommission genannt)
- kann bestellt werden in Betrieben von mindestens 50 Arbeitnehmern (MitwG 3)
- ist erstmals in Betrieben von mehr als 500 Arbeitnehmern zu bestellen, wenn dies mindestens 100 Arbeitnehmer verlangen (MitwG 5)
- wird in allgemeiner freier Wahl gewählt, ausser es spreche sich ein Fünftel der Arbeitnehmer für eine geheime Wahl aus (MitwG 6)
- wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmern nach Grösse und Struktur des Betriebes festgelegt, wonach die Arbeitnehmervertretung mindestens aus 3 Personen zu bestehen hat (MitwG 7 Abs. 2)
- nimmt alle Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber wahr und informiert die Arbeitnehmer regelmässig (MitwG 8)
- hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information (MitwG 9).[1]
Arbeitnehmervertretung in grenzüberschreitend tätigen Unternehmen in der Europäischen Union
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Einleitung zu Arbeitnehmermitwirkung. In: Informationen zur Arbeitnehmermitwirkung: Arbeitnehmervertretung und Mitsprache. 2021. Auf Arbeitnehmermitwirkung.ch, abgerufen am 25. Februar 2021.
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