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vom 14.03.2020, aktuelle Version,

Einjährig-Freiwilliger

Bildnis eines Einjährigen, Gemälde von Wilhelm Trübner, 1874–75

Einjährig-Freiwillige (EF) waren (zuerst im Königreich Preußen eingeführte) Wehrpflichtige mit höherem Schulabschluss (Obersekundareife), die nach freiwilliger Meldung einen Wehrdienst in einem Truppenteil ihrer Wahl als Präsenzdienst ableisteten. Nach Abschluss der Grundausbildung konnten sie Offizier der Reserve werden.

Die Möglichkeit zum Dienst als Freiwilliger in den Jägerdetachements, die sich selbst einkleiden und beköstigen konnten, wurde erstmals aufgrund eines Vorschlags von Gerhard von Scharnhorst im Februar 1813 (Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im Königreich Preußen) für Besitz- und Bildungsbürger eingeführt.[1][2] Nach diesem preußischen Vorbild (s. u.) folgte 1868 die Einführung im Heer Österreich-Ungarns, der Armee Bayerns und schließlich nach der deutschen Reichsgründung 1871 im Deutschen Reich. Das Königreich Italien, die Republik Frankreich und das Russische Reich hatten ähnliche Regelungen.

Aus den Reihen der Einjährig-Freiwilligen rekrutiert das österreichische Bundesheer noch heute seine Reserveoffiziere und nutzt diesen Dienst als Möglichkeit, Kandidaten zu überprüfen, ob sie für den Fachhochschulstudiengang „Militärische Führung“ auf der Theresianischen Militärakademie in Wiener Neustadt geeignet sind.

Königreich Preußen und Deutsches Reich

Die provisorischen Regelungen der „Verordnung über die Organisation der Landwehr“ vom 17. März 1813 wurden im „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst“ vom 9. September 1814 sowie in der „Landwehrordnung“ vom 21. November 1815 verbindlich festgelegt. Die Ausbildung in den Truppenteilen verlief in den folgenden Jahren dennoch uneinheitlich, so dass die Vorgaben von höchster Stelle nochmals präzisiert wurden.[3] Der Einjährig-Freiwillige diente (nach den Befreiungskriegen) nur ein Jahr statt der sonst üblichen zwei oder drei Jahre, musste sich aber auf eigene Kosten ausrüsten und versorgen. Nach Ableistung des Dienstjahres und zweier Militärübungen wurden die Einjährig-Freiwilligen üblicherweise zu Offizieren des Beurlaubtenstandes (Reserve) weiterbefördert (siehe unten).

Die Österreichisch-Ungarische Monarchie und das Königreich Bayern übernahmen 1868 das Institut des Einjährig-Freiwilligen nach dem Muster der Königlich Preußischen Armee. Unter dem Eindruck der Einigungskriege orientierten sich Frankreich und Italien sowie eine Reihe weiterer europäischer Staaten ebenfalls an diesem Modell. Nach dem Ende des Norddeutschen Bundes wurde im deutschen Kaiserreich der Einjährig-Freiwilligen-Dienst vom Deutschen Heer übernommen.

Voraussetzungen

Aufruf zur Bewerbung mit Stichtag 1. Februar 1906 (Zeitungsanzeige)

Unabdingbare Voraussetzung war, dass der Anwärter die mittlere Reife (Sekundarreife) an einem Gymnasium oder einer Mittelschule erworben hatte. Aus diesem Grund wurde das Examen der Mittleren Reife lange Zeit auch als „das Einjährige“ bezeichnet. Eine entsprechende Prüfung konnte jedoch auch vor einer militärischen Kommission abgelegt werden. Der Einjährig-Freiwillige musste im Frieden Unterbringung und Ausrüstung selbst bestreiten, so dass als Einjährig-Freiwillige nur Söhne aus vergleichsweise wohlhabenden Familien in Frage kamen. Wilhelm II. wünschte ausdrücklich, dass nur Angehörigen der sogenannten „offizierfähigen Schichten“ die Reserveoffizierslaufbahn offenstehen sollte.[4] Der Adel der Gesinnung löste nach und nach den „Standesadel“ als Hauptmerkmal ab.[5] An Kosten für die aktive Dienstzeit waren bei bescheidener Lebensführung mindestens 2000 Mark[6] (etwa 10.000 € → Deutsche Währungsgeschichte ab 1871) anzusetzen. Da die Einjährigen freien Zugang zum Offizierskasino hatten, waren auch wesentlich höhere Beträge möglich. Das Datum des Dienstantritts sowie die Truppengattung waren frei wählbar, allerdings erlosch das Recht zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst mit dem 25. Lebensjahr.

Einjährig-Freiwillige der Fußtruppen, denen die Mittel fehlten, durften ausnahmsweise auf Staatskosten bekleidet und verpflegt werden (so genannte Königsfreiwillige).

Die Berechtigung zum Dienst als Einjährig-Freiwilliger wurde nach der deutschen Wehrordnung vom 22. Juli 1901 durch Erteilung eines Berechtigungsscheines zuerkannt. Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung hatte durch Schulzeugnisse oder Prüfung zu erfolgen. Diejenigen Unterrichtseinrichtungen, die gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung ausstellen konnten, wurden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifiziert. Sie unterschieden sich in solche, bei denen

  1. der einjährige erfolgreiche Besuch der Sekunda (zweitletzte Klasse) genügte (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen erster Ordnung)
  2. der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima (letzte Klasse) nötig war (Progymnasien, Realschulen zweiter Ordnung)
  3. das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wurde (höhere Bürgerschulen, Industrie- und Handelsschulen, Volksschullehrer-Seminare, auch höhere Privatlehranstalten)
  4. besondere Bedingungen (Gewerbeschulen, Privatlehranstalten)

festgesetzt waren.

Junge Leute, die sich in einem Zweig der Wissenschaften oder der Kunst oder in einer anderen der Gesellschaft zugute kommenden Tätigkeit auszeichneten, ferner kunstfertige oder mechanische Arbeiter, die Hervorragendes leisteten, sowie zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen durften vom Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung entbunden werden. Sie hatten sich lediglich einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterziehen.

Nach dem Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 verloren Einjährig-Freiwillige, die während ihrer Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft wurden, die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.

Berechtigungsschein

Wer den Berechtigungsschein zum Dienst als Einjährig-Freiwilliger erwerben wollte, hatte sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zu melden, in deren Bezirk er gestellungspflichtig gewesen wäre. Der Meldung waren beizufügen:

  • das Geburtszeugnis
  • eine Erklärung des Vaters oder Vormunds über die Bereitwilligkeit, den Einjährig-Freiwilligen während der aktiven Dienstzeit zu kleiden, auszurüsten und zu unterhalten; die Fähigkeit hierzu war obrigkeitlich zu bescheinigen
  • ein Unbescholtenheitszeugnis (Führungszeugnis)

Zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung waren entweder

  • die entsprechenden Schulzeugnisse beizufügen,
  • oder zu erwähnen, dass diese nachfolgen würden (in diesem Falle blieb Zeit bis zum 1. April)
  • oder es war in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen, wobei zwei Fremdsprachen (Lateinisch, Griechisch, Englisch, Französisch) anzugeben waren, in denen der sich Meldende geprüft sein wollte.

Den Einjährig-Freiwilligen stand die Wahl der Waffengattung sowie des Truppenteils frei. Seit dem 1. Oktober 1903 wurden auch bei den Maschinengewehrabteilungen Einjährig-Freiwillige aufgenommen. Der Diensteintritt fand üblicherweise am 1. Oktober statt, beim Train am 1. November, bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Truppenteilen am 1. April.

Einjährig-Freiwillige, die ihren Wohnsitz außerhalb Europas hatten, durften auf ihren eigenen Wunsch hin zur Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt werden.

Beförderung zum Offizier des Beurlaubtenstandes

1.  Österreich-Ungarn, berittene Artillerie 2.  EF Uffz im Colberg. GR Graf Gneisenau (2. Pommerisches) Nr.  9 3.  EF desselben Regiments 4.  EF im Ulanenregiment Kaiser Alexander  III. von Rußland (Westpreußisches) Nr.  1 5.  EF in einem Husarenregiment 6.  Kapitulantenabzeichen 7.  Feldtelegrafendienst 8.  Absolvierung des Militär-Reitinstitutes (Einjahreskurs)

Nach dem Eintritt in das Heer wurden die „Einjährigen“ neben der Ausbildung im praktischen Dienst noch besonders unterrichtet. Diejenigen, die das Avancement zum Reserveoffizier wünschten, wurden bei Eignung nach sechs Monaten zu Gefreiten ernannt. Nur diesen wurde während des zweiten Halbjahres des Präsenzdienstes eine Spezialausbildung zuteil. Die Offiziersanwärter (Offizieraspiranten) wurden am Ende des einjährigen Wehrdienstes als „überzählige Unteroffiziere“ (vor 1856: Corporale), alle anderen als Gemeine mit sechsjähriger Reserveverpflichtung den Bezirkskommandos überwiesen.

Um zum Offizier des Beurlaubtenstandes (Reserve bzw. Landwehr) befördert werden zu können, standen nun das Bestehen der Offiziersprüfung und die erfolgreiche Teilnahme an üblicherweise zwei Militärübungen (Manövern) an; dieses Prozedere hatte innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des eigentlichen Wehrdienstes seinen Abschluss zu finden.

Nach der ersten freiwilligen Militärübung (in der Regel acht Wochen) legte der Aspirant die Offiziersprüfung ab und rückte dann zum (außeretatmäßigen) Vizefeldwebel auf. Während der zweiten oder dritten mehrwöchigen Übung leistete er Offiziersdienst und wurde, nach Einwilligung des Regimentskommandeurs und nach bestandener Offizierswahl (Kooptation) durch seine Kameraden, zum Leutnant der Reserve ernannt. Der Reserveoffizier war zur Ableistung von weiteren drei bis vier Übungen von jeweils vier bis acht Wochen Dauer verpflichtet. In deren Folge war die Weiterbeförderung zum Oberleutnant möglich; der Rang eines Hauptmanns der Reserve wurde hingegen nur selten erreicht.

Rechtliche Definition

Abzeichen der Einjährig-Freiwilligen
Winkel EF (Marine)

Das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste des Norddeutschen Bundes vom 9. November 1867 bestimmte in § 11:

„Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere – vom Tage des Diensteintritts an gerechnet – zur Reserve beurlaubt. Sie können nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizierstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.“[7]

Besondere Abzeichen an der Uniform

Das Abzeichen der deutschen Einjährig-Freiwilligen bestand aus einer in den Landesfarben gedrehten Wollschnur, die entlang des äußeren Rands der Schulterklappen verlief. Die Schnur wurde über das Ende des einjährigen Präsenzdienstes hinaus getragen und erst mit Beförderung zum Offizier abgelegt.

Die Einjährig-Freiwilligen der Marine trugen auf dem linken Ärmel einen Winkel in den Reichsfarben.

Österreich-Ungarn

Einjährig-Freiwillige (EF)
EF Korporal
EF K.u.k. Kriegsmarine
Korporal EF
(apfelgrün)
Kadet EF
(scharlachrot)
Siehe auch

Voraussetzungen

Als Bewerber bei der Gemeinsamen Armee kamen alle Wehrpflichtigen mit bestandener Matura infrage; nach Beginn des Ersten Weltkriegs genügte auch die Ausübung eines bürgerlichen Berufs oder schlicht eine gehobene soziale Herkunft als Kriterium.

Beförderung zum Offizier der Reserve

Nach einem Jahr bei der Truppe (Präsenzdienst) und Bestehen des Offizierskurses wurde der Einjährig-Freiwillige zum Leutnant der Reserve ernannt. Jährliche verpflichtende Waffenübungen von sechs bis acht Wochen vervollkommneten die Ausbildung. Mit dem Untergang der k. u. k. Monarchie 1918 fiel auch das Heeresinstitut des Einjährig-Freiwilligen weg; die Wiedereinführung erfolgte erst 1935.

Rechtliche Definition

Die österreich-ungarische Militärordnung definierte den einjährig-freiwilligen Dienst wie folgt:

„Inländern, welche eine bestimmte wissenschaftliche Bildung nachweisen können, wird im Frieden die Begünstigung eines nur einjährigen Präsenzdienstes zuerkannt. (…) Die Institution der Einjährigen-Freiwilligen hat den Zweck, jene Wehrpflichtigen, die sich höheren Studien widmen, durch die dreijährige Präsenz-Dienstzeit nicht in einer für ihre spätere Laufbahn empfindlichen Weise zu schädigen. (…) Als Bedingung zum Eintritt als Einjährigen-Freiwilliger ist die Absolvierung einer inländischen Mittelschule oder einer dieser gleichgestellten Lehranstalt, eventuell die bei einem Truppen-Divisions-Commando abzulegende Vorprüfung in gleichem Umfange des Wissens nothwendig.“[8]

Besondere Abzeichen an der Uniform

Während des einjährigen Präsenzdienstes kennzeichneten die Einjährig-Freiwilligen („EF“) 1 cm breite, seidene, kaisergelbe Querborten mit einem schwarzen Mittelstreifen („Intelligenzbörtel“), die am oberen Rand der Ärmelaufschläge aufzunähen waren. Seit 1915 wurden zusätzlich je ein kleiner blanker Knopf auf den hinteren Enden der Paroli angelegt, der hinter den Distinktions-Abzeichen des Titular-Dienstgrades (z. B. Titular-Gefreiter: ein weißer sechsspitziger Stern) anzubringen war. Knöpfe und Ärmelborten wurden mit Beförderung zum Offizier abgelegt („Hoffnungsknopf“).

Republik Österreich

Voraussetzungen

Im österreichischen Bundesheer ist der Besitz der Hochschulreife (Matura) unabdingbare Voraussetzung, um als Einjährig-Freiwilliger dienen zu können. Im Falle einer Nachmatura (Wiederholungsprüfung der Matura im Herbst) kann trotzdem eingerückt werden, für die Prüfung wird dann eine Freistellung gewährt. Wird die Nachmatura nicht bestanden, muss der Kurs verlassen werden. Da der Ausbildungsdienst die 6 Monate des Grundwehrdienstes ersetzt, ist es notwendig, vor Antreten des Militärdienstes eine so genannte Eignungsprüfung abzuleisten. Bei dieser Eignungsprüfung wird sowohl die psychische Eignung (unterteilt in untauglich, Mannschafts-, Unteroffiziers- und Offizierstauglichkeit) im Zuge von Schlafentzug als auch die körperliche Leistungsfähigkeit, die einem Bewertungssystem nach Punkten unterliegt, überprüft. Die Eignungsprüfung ist für alle Arten von gewünschten militärischen Laufbahnen gleich, unterscheiden sich aber in der zu erreichenden Punkteanzahl.

Körperliche Voraussetzungen (Frauen)
Punkte 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
2400 m-Lauf <11:14 bis 11:27 bis 11:37 bis 11:54 bis 12:08 bis 12:21 bis 12:35 bis 13:00 bis 13:15 bis 13:30
Liegestütz >25 24 22–23 20–21 18–19 17 15–16 13–14 11–12 9–10
Klimmzüge (Schräghang) >18 17 16 15 13–14 12 11 10 8–9 7
Jump&Reach (Standhochsprung) >47 46 45 44 43 41–42 30 38–39 34–37 32–33
Körperliche Voraussetzungen (Männer)
Punkte 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
2400 m-Lauf <10:02 bis 10:21 bis 10:37 bis 10:52 bis 11:08 bis 11:24 bis 11:43 bis 12:00 bis 12:15 bis 12:30
Liegestütz >41 39–40 36–38 33–35 31–32 29–30 26–28 23–25 20–22 17–19
Klimmzüge (Schräghang) >29 28 26–27 25 23–24 21–22 18–20 16–17 14–15 12–13
Jump&Reach (Standhochsprung) >63 62 61 59–60 57–58 55–56 53–54 50–52 47–49 42–46

Quelle: Heerespersonalamt[9]

Um die Prüfung zu bestehen, muss der Anwärter mindestens acht Punkte, in jeder Disziplin aber mindestens einen Punkt erreichen. Zudem wird die Schwimmfertigkeit überprüft, indem der Kandidat durchgehend 15 Minuten in einem Stil seiner Wahl schwimmen muss. Hat der Kandidat seinen Militärdienst bereits abgeleistet oder ist seine bisherige Dienstzeit länger als vier Monate, so muss er mindestens 12 Punkte erreichen.

Eintritt in die Theresianische Militärakademie

Sämtliche Einjährig-Freiwilligen des Bundesheeres werden in eigenen EF-Kompanien zusammengefasst. Die sogenannten EF-Rekruten müssen sich während des EF Kurs 1 für eine Milizoffiziers- (MOA) oder eine Berufsoffiziers- (BOA) Ausbildung entscheiden. Der Einrückungstermin für alle Einjährig-Freiwilligen ist Anfang September, da das Ende des Ausbildungsdienstes auf den Studienbeginn auf der Theresianischen Militärakademie abgestimmt sein muss. Bei bereits abgeleistetem Wehrdienst gibt es die Möglichkeit, als sogenannter Seiteneinsteiger im Laufe der ersten Ausbildungsmonate dazuzustoßen. Im Jänner erfolgt die Trennung der BOA von den MOA und für Erstere beginnt das so genannte „Vorbereitungssemester“, in dem die nicht geeigneten Kandidaten für die 99 Plätze auf der MilAk aussortiert, während die Eignung der anderen durch kontinuierliche Belastungstests, durch die Überprüfung der Führungskompetenzen etc. festgestellt wird.

Beförderung zum Offizier der Reserve

Bevor das österreichische Bundesheer den einjährig-freiwilligen Dienst 1964 abermals einführte, nahmen eigene Kompanien die Maturanten (Maturantenkompanien) auf.

Seit 2009 erfolgt die Beförderung zum Leutnant frühestens drei Jahre (bis dahin waren es vier Jahre) nach Beginn der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung – wobei es sich in der gegenwärtigen Diktion streng genommen um einen Offizier im „Milizstand“ handelt. In diesem Zeitraum sind mehrwöchige Waffenübungen, Seminare und entsprechende Prüfungen abzuleisten. Im Gegensatz zu den Berufsoffiziersanwärtern (BOA), die ihre Ausbildung an der Militärakademie mit dem Dienstgrad Fähnrich versehen, verbleiben Milizoffiziersanwärter (MOA) auf dem Dienstgrad Wachtmeister (= niedrigster Unteroffiziersgrad) und werden nach Erfüllung aller zeitlichen und fachlichen Auflagen direkt zum Leutnant befördert. Eine Weiterbeförderung als Milizoffizier ist bis zum Dienstgrad Oberst möglich, in Ausnahmen auch zum Brigadier. Voraussetzung dafür ist eine Mindestanzahl an absolvierten Truppenübungstagen in der jeweils zugewiesenen Funktion und die Ableistung verschiedener Kurse an den Akademien bzw. Waffenschulen des österreichischen Bundesheeres.

Besondere Abzeichen an der Uniform

Im Österreichischen Bundesheer sind Einjährig Freiwillige durch einen 3 mm breiten silbernen Streifen am oberen Rand der Distinktionen (für den Dienst- bzw. Kampfanzug) gekennzeichnet. Dieser Streifen wird allerdings nur während des ersten Jahres getragen und bei Erreichen des Dienstgrades Wachtmeister (= niedrigster Unteroffiziersgrad) abgelegt. Seit 2009 trägt der Milizoffiziersanwärter (MOA) einen 3 mm breiten goldfarbenen Streifen am oberen Rand der Distinktion Wachtmeister.

Siehe auch: Wehrpflicht, Dienstgrade des Deutschen Heeres (Deutsches Kaiserreich)

Literatur

  • Der Einjährig-Freiwillige in der österreichisch-ungarischen Monarchie. Seidel, Wien 1878.
  • Michael Elstermann: Das preußische „Einjährig-Freiwilligen“-System. In: Zeitschrift für Heereskunde 73, 2009, Nr. 433, ISSN 0044-2852, S. 113.
  • Handbuch für Reserve- und Landwehr-Kavallerieofficiere, sowie für Einjährig-Freiwillige der Kavallerie. Duncker, Berlin 1870.
  • Lothar Mertens: Bildungsprivileg und Militärdienst im Kaiserreich. Die gesellschaftliche Bedeutung des Einjährig-Freiwilligen Militärdienstes für das deutsche Bildungsbürgertum. In: Bildung und Erziehung, 43, 1990, 2, ISSN 0006-2456, S. 217–228.
  • Lothar Mertens: Das Einjährig-Freiwilligen Privileg. Der Militärdienst im Zeitgeist des deutschen Kaiserreiches. In: Zeitschrift für Religions- und Geistesgeschichte, 42, 1990, 4, 316ff.
  • Lothar Mertens: Das Privileg des Einjährig-Freiwilligen Militärdienstes im Kaiserreich und seine gesellschaftliche Bedeutung. Zum Stand der Forschung. In: Militärgeschichtliche Mitteilungen, 39, 1986, 1, ISSN 0026-3826, S. 59–66.
  • Erwin Steinböck: Erinnerungen eines Einjährig-Freiwilligen des ersten österreichischen Bundesheeres. In: Zeitschrift für Heereskunde, 51, 1987, ISSN 0044-2852, S. 332–333, 117–124.
  • Hugo Wernigk: Wernigks Handbuch für den Einjährig-Freiwilligen, Offizier-Aspiranten und die Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartillerie. 18. völlig umgearbeitete Auflage. Kriegsausgabe. Mittler, Berlin 1918.

Einzelnachweise

  1. Wehrpflicht bei lwl.org (Memento vom 29. November 2014 im Internet Archive)
  2. Freiwillige Jäger bei grosser-generalstab.de (Memento vom 24. September 2015 im Internet Archive)
  3. Instruktion über die Behandlung und Ausbildung der einjährigen Freiwilligen, vom 21. März 1843 Text auf Google Books
  4. Kabinettsorder vom 29. März 1890
  5. Roet de Rouet, Henning: Frankfurt am Main als preußische Garnison von 1866 bis 1914. Frankfurt am Main 2016. S. 72.
  6. nach den Erfahrungen einer nicht begüterten Lehrerfamilie für das 1. Unter-Elsässische Infanterie-Regiment Nr. 132 in Straßburg und das Jahr ab 1. April 1911: Maria Elisabetha Glasmann: Tagebuch meines Lebens, eine Familiensaga aus dem Hunsrück (1860–1942), hrsg. von Hajo Knebel. Simmern 1973, S. 160
  7. Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. In: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Band 1867, Nr. 10, S. 131–136 (Digitalisat bei Wikisource).
  8. Alfons Freiherr von Wrede: Geschichte der k. u. k. Wehrmacht, Bd. 1, S. 91f., Wien 1898
  9. Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit. (PDF; 252 kB) Heerespersonalamt, S. 1f, abgerufen am 4. Dezember 2015.