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Landesregierung#

oberstes Verwaltungsorgan in den Bundesländern (Kollegialorgan). Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dessen Stellvertreter(n) und weiteren Mitgliedern (Zahl durch die Landesverfassungen geregelt, meist 7-9). In Wien ist der Stadtsenat die Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, müssen diesem jedoch nicht angehören. Unvereinbar mit dem Amt als Mitglied der Landesregierung sind vor allem die Stellung als Bundespräsident, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofs, als Präsident, Vizepräsident oder Mitglied des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs. Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag verantwortlich, der sie beim Verfassungsgerichtshof wegen schuldhafter Rechtsverletzung anklagen kann. Mit einem verurteilenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs endet die Rechtsstellung als Mitglied der Landesregierung; weiters durch bestimmte gerichtliche Verurteilungen, durch die Amtsübernahme einer neuen Landesregierung, durch Tod und gemäß den meisten Landesverfassungen durch Demission und Misstrauensvotum des Landtags. Die Landesregierung entscheidet nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip. Durch die Landesverfassung kann auch vorgesehen werden, dass Geschäfte der obersten Verwaltung der Länder von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung besorgt werden; ausgenommen sind lediglich solche Angelegenheiten, die von der Bundesverfassung ausdrücklich dem Landeshauptmann oder dem Kollegialorgan Landesregierung vorbehalten sind (etwa die Befugnis der Landesregierung, Bundesgesetze beim Verfassungsgerichtshof anzufechten). Die Geschäfte der Landesregierung werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.


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