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Landtag#

allgemeiner Vertretungskörper eines Bundeslandes, nach den gleichen Grundsätzen gewählt wie der Nationalrat. Die Mitglieder sind nach dem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrecht zu wählen, das in den Landtagswahlordnungen näher geregelt ist. Stimmberechtigt sind alle Landesbürger, in jedem Fall jene österreichischen Staatsbürger, die im Land ihren Hauptwohnsitz haben. Die Wahlberechtigung kann auf österreichische Staatsbürger erweitert werden, die im Land einen Wohnsitz haben, der nicht Hauptwohnsitz ist. Die Gesetzgebungsperiode des Landtags dauert in Oberösterreich 6 Jahre, in den anderen Bundesländern 5 Jahre. Die Zahl der Mitglieder des Landtags ist durch Landesgesetz festgelegt. Die Geschäftsführung wird durch die Landesverfassungen und durch die Geschäftsordnungen der Landtage bestimmt. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Mitglieder der Landtage sind wie die Abgeordneten zum Nationalrat bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden ("freies Mandat") und genießen dieselbe Immunität.

Der Landtag hat besonders folgende Aufgaben: Beschlussfassung über Landesgesetze, Genehmigung des Landesvoranschlags und des Landesrechnungsabschlusses, Wahl des Landeshauptmanns, der übrigen Mitglieder der Landesregierung und der Vertreter des Landes im Bundesrat, Wahrnehmung der politischen Kontrolle der Landesverwaltung. Die Auflösung des Landtags kann durch ihn selbst erfolgen (einfacher Beschluss oder Landesgesetz) oder auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch den Bundespräsidenten.

Landtage hießen auch die Versammlungen der Landstände bis 1848 und die aufgrund der Landesordnungen des Februarpatents zwischen 1861 und 1914 nach dem Kurienwahlrecht zusammengesetzten Vertretungen der einzelnen Kronländer.

Literatur#



F. Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 1967