Wegmarken: Zunft und Kommerz#
(Von Nasenschildern und anderen Auslegern)#
von Martin KruscheFür unser Thema ist es interessant, wie traditionelle Zeichen, die einen Betrieb kennzeichnen, über verschiedene formale Schritte in der Gegenwart ankamen und heute als Artefakte der Reklame in kontrastreichen Varianten zu finden sind. Der Fachbegriff „Nasenschild“ meint Zeichen, die an einem Arm hängen, der an Hauswände montiert ist und in den Weg der Passanten ragt. Solche Ausleger sind aus der Geschichte zum Beispiel als Zunftzeichen oder Wirtshausschilder überliefert. Auch der Buschenschank wurzelt als Begriff in einem ähnlichen Zusammenhang, daß nämlich bei einem bäuerlichen Betrieb ein „Busch“ (Strohbündel, Strohkranz) an einem Ausleger „ausg’steckt“ ist, was bedeutet, es werden Produkte aus eigener Produktion ausgeschenkt und aufgetischt.(Alle Fotos: Martin Krusche)
Manche Nasenschilder, wie etwa von der steirischen Brau AG gesponserte Gasthausschilder, zitieren noch alte Formen wie zum Beispiel schmiedeeiserne Arme. Andere Werbeträger wurden zu von innen beleuchteten Displays. Selbst ein kleiner Rundgang durch Gleisdorf zeigt, daß dieses Genre grundsätzlich in zwei Arten vorhanden ist. Einerseits der nackte Branchenhinweis; Beispiel: „Alarm“. Andrerseits etablierte Firmenlogos von Konzernen; Beispiel: die Kaffeemarke „illy“.
Seltener sind Sonderformen wie jener Ausleger, der zugleich auch schon das Logo ist, so der Hinweis auf den Standort von einem Bankomat. Zu diesem ganzen Thema gehört ein Kuriosum, das in der Alltagssprache „Luftsteuer“ genannt wird. Das ist der Bereich der „Gebrauchsabgabe“, die auch fällig wird, wenn man etwa Waren auf dem Gehsteig anbietet oder dort Werbeträger aufstellt.
Solche Gemeindeabgaben erinnern uns daran, daß der öffentliche Raum speziellen Regeln unterliegt, während er uns zugleich als jener Raum dient, in dem eine ganze Gesellschaft ihre Teilnahme an einem öffentlichen sozialen, kulturelle und politischen Leben pflegen kann.
Was immer von einem privaten Haus aus in den öffentlichen Raum ragt, so auch abstehende Geschäftsportale und sogar Markisen, ist derlei Reglements unterworfen, etwa der Straßenverkehrsordnung oder – wie erwähn: „Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür“ (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG)
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