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Erbfolge-Schwierigkeiten ohne Ende#

WIRD NOCH ÜBERARBEITET, KÜRZUNGEN, ABÄNDERUNGEN

Primogenitur#

Schon als junger Mann glaubte Kaiser Karl VI. er stürbe – angesichts des Sterbealters seines Bruders Kaiser Joseph I. (nur 33 Jahre!) – sehr bald – und das, ohne einen Stammhalter hinterlassen zu haben.
Karl VI. unterzeichnete am 26. September 1711 ein Testament aus dem hervorging, falls er keine männlichen Erben hinterlassen würde, dass ihm entsprechend der "Primogenitur" seine Töchter – zu dem Zeitpunkt war er und seine Ehefrau noch immer kinderlos – nachfolgen und den "Vorrang" vor den weiblichen Nachkommen der verstorbenen Kaiser Leopold I. und Joseph I. besitzen sollten. Prompt stellten sich unter den Erzherzoginnen (Josephs I.) berechtigte Rangstreitigkeiten ein, die der Kaiser mithilfe Prinz Eugens und des Grafen Seilern sowie anderen Räten bald löste.

Innerfamiliärer Kampf um die Nachfolge#

1712 war Karls VI. Ehe noch immer ohne Nachkommen. Kurfürst Georg von Hannover (Georg Ludwig von Braunschweig-Lüneburg), der nachmalige König Georg I. von Großbritannien, empfahl indirekt über seinen gräflichen Gesandten Huldenberg Anfang März 1712 dem Wiener Hof eine dringliche Klärung herbeizuführen. Der Gesandte meldete sich bei Wilhelmine Amalia, Kaiserinwitwe nach Joseph I. um im Auftrag ihres Vetters Kurfürst Georg, eine Entscheidung in Bezug auf die Erbfolge ihrer "kaiserlich-josephinischen" Töchter Maria Josepha und Maria Amalia zu bewerkstelligen. Sogar der berühmte Universalgelehrte Leibniz wurde von den Beteiligten heranbemüht, um ihn, den Rechtswissenschaftler, zu befragen wie es dynastie-politisch weitergehen müsse. In der Familie Habsburg herrschte ein grausamer Machtkampf – und Überlebenskampf – um die Führung innerhalb der Familie, des Erzhauses Österreich, wer von den möglichen Anwärter(inne)n die Erblinie fortsetzen könnten …
Andererseits lagen der spanischen Tradition begründet, nach deren mangels eines männlichen Erben die Töchter des spanischen Königs – Karl III. – erbberechtigt waren. Karls VI. Sorgen und Nöte waren nicht nur der Erhalt seines eigenen Thrones, abgesehen von der quälenden Befürchtung wer nach ihm das Reich die Monarchia Austriaca erben mochte. Ihm missfiel ganz überwiegend die antiösterreichische Außenpolitik Frankreichs und die des Kurfürsten von Bayern; der Kaiser argwöhnte eine militärische Einkreisung seiner Monarchie, seiner geplanten weltumspannenden Universalmonarchie. Die Einkreisungstaktik der Großmächte durch die Bourbonen – der altgewohnte Feind Habsburgs – über Wittelsbach war längst latent geworden. Die Angst davor, dass sein eigenes persönliches Österreich an die Bourbonen oder Wittelsbacher fallen würde, war sicherlich begründet. Spekulative Geschichtsinterpretationen sind hier fehl am Platz. Trotzdem gewagt: Angenommen sein Reich wäre an die Wittelsbacher gefallen, dann wäre die Geschichte Österreichs eine Geschichte Bayerns geworden.
Die kroatischen Stände beschlossen am 9. März 1712 in Agram einstimmig, dass die Königreiche nach Erlöschen des habsburgischen Mannesstammes – des österreichischen Herrscherhauses – auf weibliche Nachkommen zu übertragen, welche Innerösterreich (Steiermark, Kärnten, Krain) besitzen und in Österreich residieren werden. Sie hegten die Sorge, nach einem möglichen Tod Karls VI., dass der Zerfall der Monarchie nicht mehr aufzuhalten wäre, und dass sie bei Innerösterreich verbunden blieben. Die Stände Ungarns witterten in dem Vorgehen der kroatischen Stände und der Wiener Zentralverwaltung eine bitterböse Intrige. Diese Krise erfuhr eine Bereinigung durch einer vom Kaiser im Juli einberufenen Versammlung geheimer Räte Ungarns zu Pressburg – eine Lösung betreffend die weibliche Nachfolge kam nicht zustande.

Problem durch eine neue Erbfolgeordung bereinigt: Pragmatische Sanktion 1713#

Nun wurde die Kinderlosigkeit des Kaiserpaares endgültig zu einem Politikum und einem heiß diskutierten Thema. Karl VI. sah sich gezwungen, die beliebte Geheimhaltungspolitik hinsichtlich der fürstlichen Hausgesetze aufzugeben.
Zur Erinnerung: Die 1706 in Barcelona geschlossene Ehe mit Elisabeth Christine blieb vorerst kinderlos. Jegliche Versuche, die zur Schöpfung eines Erben unternommen worden waren, blieben gescheitert. Nachdem alles erwogen und diskutiert worden war, entschied der junge Kaiser eine neue Erbfolgeregelung zu skizzieren. Die Basis war das 1703 von Leopold I. abgefasste "Pactum mutuae successionis", wonach Österreich unzerteilt als Erbe an die Nachfolger Karls VI. – nicht an seinem älteren bereits 1711 verstorbenen Bruder ginge. Falls es keinen Erben gäbe außer nur Erbinnen, dann im Sinne der Primogenitur. Das Dokument erstellte Minister Graf von Seilern gemeinsam mit dem Kaiser. Schließlich wurde es innerhalb eines hohen Staatsaktes im April 1713 vor allen ranghohen Räten der Monarchia Austriaca präsentiert. Festkleidung war angesagt. Unter den Anwesenden befand sich Hofkriegsratspräsident Prinz Eugen. Der Herrscher erschien in Gala. Karl VI. verlas das Dokument und legte eine eigenwillige Interpretation vor. Österreich ginge an den Erben Karls VI., nicht an die Erben des bereits 1711 verstorbenen Bruder Kaiser Josefs I. Das galt auch im Fall, wenn es eine Erbin des amtierenden Kaisers gab. Österreich solle "ohnzerteilt", also komplett an den nächsten Habsburgerspross im Sinn der Primogenitur – gleichgültig ob Fürst oder Fürstin – übereignet werden. Von dem Staatsakt wurde durch Graf Seilern ein Protokoll erstellt, das als Pragmatico sanctio, "Pragmatische Sanktion" – ein seit der Antike spezielles Staatsgrundgesetz für skurrile Erbfälle – in die Geschichte Österreichs und ins Staatsarchiv Eingang gefunden hatte.

Sinnvoll und doch ohne Nutzen?#

Der Kaiser hatte das Problem mit seinem Ministern Graf von Seilern besprochen und auch die rechtliche Seite analysiert. Nun das Konzept dürfte Seilern ausgearbeitet haben. Nun das bleibt spekulativ. Eine restlose Klärung ist wegen des zu langen, jahrhundertelange Zeitrahmens nicht ordentlich möglich. Höchstens eine Vermutung ... Aus der Sichtweise Karls VI. war das Dokument zweifellos sinnvoll – er galt als Monarch, der noch auf Abkommen und Zusicherungen etwas an Vertrauen gab. Aus moderner Sicht – das taten auch die Zeitgenossen – war das Instrument ohne Nutzen und Wert. Warum? Weil die Anrainerstaaten und ihre führendsten Adelshäuser sich in Wahrheit in einer äußeren Situation nichts im kleinsten darum kümmern würden.

Proklamation der Erbfolgeordnung#

Pragmatische Sanktion 1713#

Am 19. April 1713 vormittags (um 10 Uhr) versammelten sich auf Geheiß Karls VI. in der "Geheimen-Rats-Stube" der Hofburg sämtliche in der Residenzstadt Wien befindlichen Räte aller Klassen, Fürsten und Grafen: Prinz Eugen inklusive dem gesamten Führungsadel der Monarchie: Ihre Namen: Trautson, Schwarzenberg, Traun, Thurn (vertrat die Kaiserinwitwe Eleonora Magdalena), Dietrichstein, Starhemberg, Martiniz, Herberstein, Schlick, Schönborn (Reichsvizekanzler!), Cardona (Ebf. von Valencia, Spanien!), Sinzendorf, Paar und noch ein Sinzendorf (Reichshofratvizepräsident), Pálffy (Ungarn!), Illieshasy (Ungarn!), Khevenhüller (Niederösterreich), Salm (vertrat die Kaiserinwitwe Amalia Wilhelmine), Gallas, Romeo (Spanien!), Kornis (Siebenbürgen) und Referendarius Schickh (für den Hofstaat relevanter Berichterstatter und Aussteller von Urkunden?). (Auffallend hier, dass die Spanier eher eine kleine Minderheit darstellten ...)

Der Kaiser selber erschien in Gala. Mit ihm sein Hofkanzler Johann Friedrich Graf Seilern, welcher um zehn Uhr das zehn Jahre alte "Pactum" Leopolds I. mit lauter Stimme vorlas. Im Anschluss daran lieferte der Kaiser informationshalber vor der staunenden Schar eine höchst eigenwillige Erklärung, Auslegung und Deutung. Es glich einem Kuriosum, dass das von den Anwesenden überhaupt verstanden wurde. Er betonte ausführlich als allererstes die immerwährende Unteilbarkeit und Untrennbarkeit der habsburgischen Lande – "indivisibiliter ac inseparabiliter" – und die Nachfolgefrage löst bzw. bestimmte der Kaiser wie folgendermaßen: Nach dem Tod seines Bruders ohne männliche Nachkommen, seien alle Besitzungen, Eigentümer und Rechte an der Monarchia Austriaca an ihm gefallen und sollten von nun an bei seinen carolinischen männlichen Nachkommen ungeteilt weiter verbleiben. Sollte jedoch der Mannesstamm erlöschen, gingen die Länder in diesem Fall an Karls VI. Töchter in der Rangfolge der Erstgeburt. Sollte im äußersten Fall auch der Frauenstamm erlöschen, würden die beiden Töchter Josephs I. und deren Nachkommen, wie seiner Schwester und erst dann die aller übrigen Habsburger folgen. Somit war der formale Zustand geschaffen, der schließlich als "Pragmatische Sanktion" in die Weltgeschichte aufgenommen wurde. Eine Formulierung, die in der Rechtsgeschichte allgemein bis in die römisch-antike Zeit zurückreicht – wurde als Edikt oder Grundgesetz einer wichtigen Staatsangelegenheit gewertet. In der Neuzeitgeschichte gab es noch zwei solcher Sanktionen, die sich auf Erbfolgeordnungen bezogen: Jene von König Karl VII. von Frankreich von 1483 (Bourges) und jene von 1830 unter König Ferdinand VII. von Spanien, der damit die "Carlistenkriege" verursachte.
Das für die österreichisch-europäische Geschichte relevante Dokument, die "Pragmatische Sanktion" Karls VI. befindet sich im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Dieses Konvolut brachte das zustande, was der "Heiratspolitik" der Habsburger versagt blieb, nämlich die ordentliche Verschmelzung der Habsburgermonarchie zu einem Ganzen im direkten Sinn. Im Endeffekt hatte der Kaiser in seiner grenzenlosen österreichischen Selbstüberschätzung die Bestimmungen des "Pactum" zugunsten seiner, zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Kinder geändert bzw. ausgelegt, was ja auch sein gutes kaiserlich-habsburgisches Recht war. Insgesamt eine philosophische Spitzfindigkeit und Wunschvorstellung. Er glaubte stets an das schriftlich festgehaltene Abkommen zwischen Institutionen und die Einhaltung beschlossener Zustände. Sein eigenwilliger Optimismus erschien grenzenlos, nichtsdestoweniger sein Gottvertrauen. Von diesem wahrlich anmutigen und feierlichen Staatsakt wurde eine Niederschrift angefertigt. Gemeinsam mit einem System von Anerkennungsurkunden ruht das "Hauptinstrument" im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien.
Die anwesenden Räte wurden von ihrer sonst üblichen Verschwiegenheitspflicht entbunden und er, der wohl glückliche Urheber Kaiser Karl VI. ordnete vorsichtshalber eine dringliche Bekanntmachung im größeren Umfang, im bisher bekannten Habsburgerreich und darüber an. Der Kaiser gab dieses Gesetz trotzdem zu einem Zeitpunkt bekannt, zu dem erste Gespräche zur Beendigung des Spanischen Erbfolgekrieges in Utrecht unterhalten worden waren. Weil Karl VI. in erster Linie an den Zusammenhalt seines instabilen Reiches dachte und die Erbfolge unübersehbar in seiner eigenen habsburgisch-carolinistischen Linie wünschte, sah er sich gezwungen, den Verschmelzungsprozess durch engere Annäherung der Stände an das Kaiserhaus – nach Vorbild Frankreichs: Adel an die Krone – zu erreichen. Politisch rückten die Stände wie nie zuvor in das Zentrum des allgemeinen Staatswesens. Tatsächlich wurde damit der jahrhundertelange Prozess einer politischen Kaperung der Macht der Stände abgeschlossen. [Vereinfacht betrachtet, standen von nun an die traditionellen Stände als politische Institution im Kreis um den höchsten Fürsten des Reiches Habsburg und des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Der über Jahrhunderte energisch von den Habsburgern aufgedrängte Verzicht der politischen Macht des Ständeapparat fand mit dessen Anerkennung der Pragmatischen Sanktion seine offenbar endgültige Ausprägung.] Jene Sanktion ermöglichte dies mit dunkler Tinte auf weißem Papier und erwuchs so zum weittragendsten Statut der Habsburger-Monarchie – ausgenommen im Königreich Ungarn – bis 1918 bleiben sollte.
Was hatte Prinz Eugen über diese Erbfolgeregelung gedacht? 1744 schrieb der venezianische Botschafter Pietro Andrea Capello – also Jahrzehnte später – in seiner Relation an den Senat der Republik Venedig, Prinz Eugen hatte sie als nutzlos betrachtet, weil bereits Jahrhunderte zuvor eine Regelung durch Kaiser Friedrich I. (12. Jh.) zugunsten seiner Tochter eingeführt wurde, eigentlich gescheitert sei. Wäre es 1713 – und danach – anders gewesen? Im Grunde genommen, hatte der Savoyarde völlig recht gehabt!
Es war damals nur Zeitvergeudung, oder?

Schwierigkeiten für die Erbfolge#

Unvollkommenes Grundgesetz#

Causa Finita est, entschied Karl VI. Mit der Zeit stellte der Kaiser sehr schnell fest, dass dieses Grundgesetz vom Rechtswissenschaftlichen her, ganz speziell in Fragen der Thronfolger trotzdem lückenhaft und unvollkommen blieb. Karl VI. behalf sich damit, indem er stets neue Dekrete publizieren ließ, um weitere aber sichere Klarheit über die Unteilbarkeit, Dynastie-Politik und Erbfolge geschaffen zu haben. Improvisation war sichtlich die leichteste Lösung in dieser Problematik, und – österreichische – traditionelle Unübersichtlichkeit nahmen ihren verhängnisvollen Lauf. Aber normalerweise waren Verträge und sonstige Übereinkünfte schon immer da gewesen, abgelehnt oder völlig neu interpretiert zu werden.
Pragmatische Sanktion für das Königreich Ungarn (1713)
Pragmatische Sanktion für das Königreich Ungarn (1713) - Foto: Wikimedia Commons - Gemeinfrei

Erbkonkurrenz und erlösende Verzichtserklärungen#

Ziemlich erschwerend für den Kaiser war die Tatsache geworden, dass Kurbayern diese Erbfolgeregelung nicht im wenigsten anerkannte. Wie auch immer: Die Konkurrenz durch die „josephinischen Nichten“ und ihrer späteren Ehemänner blieb unbarmherzig bestehen. Erzherzogin Maria Josepha leistete am 19. August 1719 – zwei Jahre nach der Geburt der carolinischen Tochter Maria Theresia – eine Verzichtserklärung auf das großväterliche und väterliche Erbe. In dieser Urkunde befindet sich offiziell erstmals die Bezeichnung „Pragmatische Sanktion“. Einen Tag später ehelichte sie in Wien Friedrich August II, Kurprinz von Sachsen, dem sie fünfzehn Kinder schenkte. Am 1. Oktober leistete das junge Ehepaar zu Wien eine Bürgschaft und Bestätigung des Verzichtes. Maria Josephas Schwiegervater König August II. der Starke von Polen-Sachsen und ihr Gemahl taten dies am gleichen Tag in Dresden. Kurfürst Friedrich August II. geriet in die Nähe des habsburgischen Erbes, wurde aber als „August III.“ mit der Königskrone von Polen-Sachsen noch rechtzeitig – 1733 – befriedigt. Maria Josephas Schwester Erzherzogin Maria Amalia verzichtete am 3. Oktober 1722 gleichfalls auf das genannte Erbe – sie tätigte eine doppelte Ehrensache: Für das Haus Habsburg und für das Haus Österreich. Danach vermählte sie sich mit Kurprinz Karl Albrecht von Bayern [in Wien]. Ihr Schwiegervater Kurfürst Maximilian II. Emanuel sowie ihr Ehemann beurkundeten noch am 10. Dezember den Erbverzicht.

Nutzloses Grundgesetz der Monarchie Habsburg-Österreich?#

1716 verstarb der Thronfolger und angesichts der drei darauf geborenen Töchter resignierte der Kaiser. Am 6. Dezember 1724 – ein Dreivierteljahr nach Geburt der dritten Tochter – erhob er die Pragmatische Sanktion zum wirklich nutzlosesten Grundgesetz der Monarchia Austriaca, das als dynastisches Hausgesetz und basisgebenden Grundgesetz bis zum Ende der Monarchie 1918 bleiben sollte. 1748 wurde es im Frieden von Aachen nach dem Österreichischen Erbfolgekrieg anerkannt und blieb es.
Die Pragmatische Sanktion wurde Geschichte. Noch heute streiten Staatsrechtshistoriker darum, ob die sanctio pragmatica unter die Kategorie „Staatsrecht“ fällt. Das tut sie nicht, weil die absolutistisch bis konstitutionell amtierenden Habsburger in der Monarchie höchstens Privateigentum sahen, ohne Einbeziehung der steuerpflichtigen Untertanen – der allgemeine Adelsstand mit seinen überreichen Gütern war sowieso ausgenommen … Der Kaiser wollte ja auch sein ureigenstes Eigentum schützen. Seine Aufgabe sah er höchstens als oberster Lehnsherr. Mit diesem Dokument wollten sie den Zusammenhalt des doch losen Gebildes an Ländereien und Reiche zusammenhalten – aber die einzelnen Völker und ethnischen Gruppen taten doch was sie wollten.

Ein wenig Zeitgeschichte#

Noch ein Hinweis: Der letzte Kaiser von Österreich-Ungarn, Karl I. wollte sein Königreich Ungarn 1920 wiedererlangen, doch dazu musste er diese „Pragmatische Sanktion“ aufheben … Der Baumeister der Ersten Republik (Deutsch-)Österreich, Staatskanzler Karl Renner schuf, inspiriert durch die von Karl VI. verabschiedete Pragmatische Sanktion, das republikanische Bundesstaatenwesen. Nach 1945 fand dieser Länderbund (Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) seine widerspruchslose und offenbar erfolgreiche Fortsetzung. Auch der Staatenbund EU (Europäische Union) ist eigentlich aus dem staatsrechtlich-philosophischen Hintergrund der besagten Pragmatischen Sanktion entstanden.
Die Pragmatische Sanktion, vor allem die Erbfolgeregelung in weiblicher Linie, wurde auch im 20. Jahrhundert zum Vorbild in gewissen Zügen für eine Nachfolgeregelung im Königreich Schweden (Thronfolgergesetz 1980, gegenwärtig Kronprinzessin Victoria).

Verfehlte Bündnispolitik#

Falsche Sicherheiten#

Der Kaiser betrieb eine komplett verfehlte Bündnispolitik – die hätte er doch nicht notwendig gehabt –, nur um seine Sanktion gesichert zu wissen. Der Preis war ideell berechnet zu hoch, begonnen vom alltäglichen zeitraubenden Nervenkrieg auf allen diplomatischen Ebenen, Verzicht auf Handel und Wirtschaft bis zu Zugeständnissen jeglicher und obskurster Art. Jeder nur bekannte Vertragspartner wollte wiederum als Gegenleistung Anerkennung seiner eigenen lokalen Erbnachfolge, Sicherung seines ureigenen Besitzes und am allermeisten Militärhilfe durch den Kaiser daselbst. Der Kaiser war durch seine Pragmatische-Sanktions-Politik verwundbar, erpressbar geworden, und die Eiseskälte seiner europäischen Vertragspartner vom König bis zum Kurfürsten ließ um nichts zu wünschen übrig. Sehen wir uns das alles an: Die seit 1725 regierende Zarin Katharina I. anerkannte die Pragmatische Sanktion am 6. August 1726. Sie versprach dem Kaiser 26.000 russische Soldaten, der Kaiser dagegen versprach ihr 30.000 Soldaten im Fall eines osmanischen Angriffes auf das Zarenreich zur Verfügung zu stellen. Noch am gleichen Tag kam eine Konvention über die Restitution des Herzogtums Schlesien zustande. Etwa verlangte im Mai 1728 Ludwig Rudolf von Braunschweig-Lüneburg[-Blankenburg] eine Regelung bezüglich Erbfolgeangelegenheit in Wolfenbüttel[-Blankenburg]. Vor Weihnachten 1728 kam in Berlin ein geheimes Bündnis mit Friedrich Wilhelm I. von Preußen zustande, worin eine Allianz gegen Russland und Polen verlangt wurde, Bereinigung der jülisch-bergischen Erbfolgeregelung zum Vorteile Preußens, außerdem dafür sicherte Preußen die Unterstützung des Ehemannes Maria Theresias im Fall einer Kaiserwahl. Im März 1731 in Wien folgte ein Bündnis mit König Georg II. von Großbritannien, der rücksichtslos die Aufhebung der „Ostindischen Kompagnie“ verlangte. Später gab der gleiche König in der Funktion als Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg-Hannover zu St. James eine Erklärung über die Garantie der Pragmatischen Sanktion ab. Im Mai 1732 gab es zu Kopenhagen eine Übereinkunft mit Zarin Anna Iwanowna von Russland und König Christian VI. von Dänemark, der sogar eine Garantie über die Sanktion abgab. Am Rande interessant: Der Kaiser ratifizierte im Juni 1732 das Bündnis, doch das für Russland bestimmte Dokument wurde angeblich nicht ausgetauscht. Eine altgewohnte, eigentümliche Wiener Schlamperei in der Bürokratie diplomatischer Etagen? Endlich, um den Pragmatischen Sanktions-Reigen abzuschließen, akzeptierte im November 1738 – Bedingungen im Vorfrieden Oktober 1735 – auch Frankreich die Erbfolgeordnung Karls VI.
Leider hatte der Kaiser die philosophischen Betrachtungen des Militärexperten Prinz Eugen völlig ignoriert, wonach es besser wäre die Staatskassen gefüllt zu wissen und eine militärische Schlagkraft nach außen zu präsentieren. Das wäre einer monarchischen Militärdiktatur gleichgekommen und auf freiwillige Zugeständnisse ausländischer Mächte hätte dadurch bewusst verzichtet werden können.

Verhinderung des Endes der Monarchie#

Karl VI. wusste ganz genau, falls er ohne männlichen Erben sterben würde, war das gleichbedeutend mit dem Ende der habsburgischen Donaumonarchie. So fühlte er sich gezwungen, ein Gesetz, eine Sanktion zu verfügen, damit die Monarchie „unzerteilt“ als Ganzes seiner Tochter zufiele. Das konnte nur mit einer „Pragmatischen Sanktion“ erreicht werden. Karl VI. war nicht im Geringsten gelungen sein Reich mitsamt Kaiserkrone zumindest seinem Schwiegersohn zu sichern. Mit exorbitanter Mühe war es dem Kaiser freilich mehr oder weniger gelungen seiner ältesten Tochter das Erbe Österreichs zu sichern. von den Kurfürsten war es nur König Friedrich Wilhelm I., der bereit war seine Stimme für Franz Stephan zu geben. Allerdings starb der Hohenzollern im Mai 1740 und sein Sohn Friedrich der Große erwies sich als wankelmütig. Hannover bot seine Kurstimme. Aber das war einfach zu wenig, und der Weg in der Österreichischen Erbfolgekrieg war vorprogrammiert. Der Kaiser hatte die Vision vor Augen, falls er ohne direkten männlichen Nachfolger, aus der Welt ginge, zerfiele seine Donaumonarchie unbarmherzig. Inspiriert durch antike Gesetze entschied er die Inkraftsetzung einer speziellen Erbordnung durchzuführen, ein Gesetz, das als sanctio pragamatica/Pragmatische Sanktion den Zusammenhalt der Monarchia Austriaca garantieren sollte. Die Monarchie sollte „unzerteilt“, das hieß Erb-Königreiche und Länder wie Böhmen, Ungarn, Österreich, Innerösterreich usw. sollen an seine älteste Tochter Maria Theresia übergeben werden … Karl VI. erwies sich unfähig seinem Schwiegersohn das Reich Habsburg und die Kaiserkrone zu sichern. Zumindest gelang dem Kaiser sein Erbe seiner ältesten Tochter Maria Theresia zuzusichern. Dazu stellte er fest, von den Kurfürsten war nur König Friedrich Wilhelm I. bereit seine Stimme für den Lothringer zur Verfügung zu stellen. Bekanntlich verstarb der Hohenzollern im Mai 1740 und sein Sohn Friedrich II., der Große, agierte unberechenbar – zumindest gegen Habsburg. Alles Bemühen, was der Kaiser getan hatte, von der Pragmatischen Sanktion, bis zu diversen Einzelabkommen, war einfach zu wenig und zielte unbeabsichtigt in den – jedenfalls vorprogrammierten aber von niemand abverlangten – Österreichischen Erbfolgekrieg. Für Maria Theresia standen vier Konflikte von 1740/1741 bis 1763 im Raum ihrer Herrschaft. Erst 23 Jahre nach dem Tod ihres Vaters stabilisierte sich ihr Refugium innerhalb Europas und die Pragmatische Sanktion landete zu den übrigen Dokumenten des Familienarchives. Heute ist das Papier mit seinem schönen Aussehen eigentlich ein Lieblingsobjekt für viele Staatsrechtler geworden.

Staatlicher Wandel#

Aber was brachte die Pragmatische Sanktion sonst noch was? Ein übertriebener Aspekt: Sie wandelte eigentlich das Heilige Römische Reich deutscher Nation eigentlich in ein Heiliges österreichisches Reich um. Ein formaler weiterer Aspekt: Die höchsten Adeligen von Ungarn, Böhmen usw. konnten jedenfalls nicht mehr ihren eigenen König wählen. Die von den Habsburgern aufgezwungene politische Unbeweglichkeit war eine der Bastionen, die den Weg bis in das Jahr 1848 und danach hinaus, bis zum Zerfall 1918 säumten. Noch einmal wurde das Grundgesetz – das kaum staatsrechtliche Bedeutung aufbrachte – ziemlich beansprucht. Als der letzte österreichische Kaiser Karl von Habsburg-Lothringen versuchte in den 1920er Jahren das Königreich Ungarn für sich zu beanspruchen, verwarf er offiziell die Pragmatische Sanktion – ohne wahren Erfolg. Im Insgeheimen hoffte er auf ein gemeinsames Königreich Ungarn-Österreich …

Vorbild für Staatenbund#

Im Österreich nach 1918 wurde der historische Vorgang der Anerkennung der Pragmatischen Sanktion unter Staatskanzler Karl Renner zum ideellen Vorbild zur Ausbildung und zum Zusammenwachsen der österreichischen Bundesländer zu einer Republik genommen. Und wie wir sehen können mit Erfolg. Auch der Staatenbund der EU (Europäische Union) wuchs im übertragenen Sinne aus der Idee der Pragmatischen Sanktion.

Anerkennungsreigen - und offene Ablehnung durch Bayern#

Anerkennung der aktuellen Erbfolgeordnung#

Nach dem kaiserlichen „Rescript“ (eine Rechtsentscheidung) vom 1. März 1720 entschlossen sich im April Ober- und Niederösterreich, im Juni Kärnten, Steiermark und Krain, im August Görz und Gradiska, Ende September Triest und nach einigem Zögern im Dezember Tirol zur Anerkennung der „Pragmatischen Sanktion“. Damals ein ungünstiger Zeitpunkt in welchem die Tiroler den Absolutismus durch die Kaiser Leopold I. und Karl VI. mit gehörigem Misstrauen betrachteten. Diese schlechte Ausgangsbasis wurde durch die von Karl VI. seit Vorbereitung der teuren Feldzüge gegen die Osmanen verursacht. Tirol entrichtete um 1716/17 erst 115.000 Gulden und noch 170.000 Gulden. Der Kaiser wollte nicht als undankbar erscheinen und ermöglichte ihnen den Bau des Tiroler Landhauses in Innsbruck, als Zeichen ihrer Unbeugsamkeit und gediegenen Stolzes, von 1725 bis 1728 durch den anerkannten bodenständigen Architekten Georg Anton Gumpp.

Mühevolle Akzeptanz durch die jeweiligen Landtage#

Karls VI. Herrschaftsdenken bewirkte, dass er in den einzelnen österreichischen Erbländern nur „Privateigentum“ sah. Aus diesem Grund durften folgende Landtage die Pragmatische Sanktion höchstens nur zur Kenntnis nehmen: Im Oktober 1720 Böhmen, Mähren und Schlesien, danach im Januar 1722 Vorarlberg und nach langem Zögern bemühte sich der schwerfällige ungarische Landtag im Juni/Juli 1723 zur Anerkennung der dekretierten Erbfolgeregelung. An diesem Zustandekommen waren Nikolaus VI. Pálffy zu Erdöd, seit 1714 Palatin von Ungarn aktiv beteiligt gewesen. Aber Fürstprimas Kardinal Csáky (von Keresztszeg) bewies da auch gewiss nicht wenig Verhandlungsgeschick. Damals vermied Karl VI. Gespräche mit den ungarischen Repräsentanten zu führen – denn er sah das Banat als Privatbesitz, somit war er Grundherr – und das Banat hatte nichts mit Ungarns Ländereien direkt zu tun. So blieb es bis 1778 eine Kron- und Kammerdomäne – also ein unantastbarer kaiserlicher Besitz. Noch Anfang Juli 1723 folgte Brabant und zu Jahresende sanktionierte auch endlich Siebenbürger offiziell; Anfang Dezember 1724 folgte die Österreichische Niederlande, in der Märzmitte 1725 auf Anordnung(!) des Kaisers die Lombardei. Der totale Abschluss des Anerkennungsreigens innerhalb der Gesamtmonarchie fand im November durch Konstanz und Fiume (Rijeka) statt.

Europäische Staaten und die Erbfolge - Bayern legt darauf keinen Wert#

Aber die Pragmatische Sanktion sollte gefälligst nicht nur im Inland akzeptiert werden, sondern auch im Ausland, von den sämtlichen in Europa beheimateten, mehr oder weniger befreundeten Staaten, Fürstentümern und Monarchien anerkannt werden; dazu bedurfte es einer unermüdlichen überaktiven Außenpolitik mit allen Konsequenzen, kostete es was es wolle. Nur Kurfürst Karl Albrecht von Bayern, übrigens der nachmalige Kaiser Karl VII. (!) weigerte sich noch die Pragmatische Sanktion an- zuerkennen. Einer der Gründe war das 1727/28 abgeschlossene Bündnis zwischen Frankreich und Bayern, das Karl VI. ärgerte und er die Belehnung des jungen Wittelsbachers zum Herzog von Bayern recht lange hinausschob. Dieser Bündnisvertrag sah vor, dass Frankreich Gelder zur Aufstellung bayerischer Truppen gibt, und dass es dem Wittelsbacher im Fall eines frühen Todes Karls VI. ohne männlichen Nachkommen zur Kaiserkrone verhilft. Aber als ruchbar wurde, dass das Reich die Pragmatische Sanktion anerkennen würde, protestierte wütend 1731/32 Karl Albrecht gemeinsam mit dem Kurfürsten Karl III. Philipp von Pfalz-Neuburg und August I. von Sachsen (August der Starke) gegen diese Erbfolgeregelung bzw. Anerkennung durch den Regensburger Reichstag. Nun im Januar 1732 anerkannte dieser Reichstag – mit großteils ausgewechselten habsburgertreuen Mitgliedern in der Mehrheit – die Pragmatische Sanktion. Die Garantie zur Akzeptanz der Pragmatischen Sanktion erfolgte durch ein Reichsgutachten am 11. Januar 1732 Das kam einer notariellen Beglaubigung gleich. Im Auftrag des Wittelsbachers verfasste dessen Geheimer Ratskanzler Franz Joseph von Unertl 1732 eine umfangreiche Propaganda-Druckschrift „De ductio jurium Majestate sobole Macula“. In ihr wurden alle nur denkbaren Verbindungen zwischen den Häusern Habsburg und Wittelsbach aufgeboten, nur um den Anspruch Karl Albrechts auf die Kaiserkrone zu untermauern und gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Nur weil er einen alten 1546 abgeschlossenen, habsburgisch-wittelsbachischen Heiratsvertrag zwischen König Ferdinand I. – abgestimmt auf seine Tochter Anna – mit Prinz Albrecht von Bayern, aufgrund eines merkwürdigen Kodizills völlig anders interpretierte und auslegte. [Zu diesem Zeitpunkt dachte der Kurfürst – zum Glück des Kaisers – an kein militärisches Eingreifen im Ernstfall.] Der Wittelsbacher gab letztlich nach – anerkannte diese „Sanctio“ im Reichstag – und bekam gegen Jahresende 1733 vertreten durch einen Staatsminister durch – den sitzenden – Kaiser die Belehnungsurkunde. Aber alle anwesenden Repräsentanten des Reiches wussten von diesen Tagen an, dass die Thematik der habsburgischen Erbfolge zu einem Problem europaweiter Tragweite werden würde. Nach dem – damals – möglichen Ableben des Kaisers wurden schwere militärische Auseinandersetzungen befürchtet. Eigentlich hatte Karl VI. militärische Konfrontationen – sicherlich ungewollt – vorprogrammiert.

Tagebucheintrag über das Verhältnis zum Haus Wittelsbach#

Aber vielleicht kann eine im Tagebuch des Kaisers hinterlegte Notiz die allgemeine Situation um die Erbfolge angesichts Wittelsbach und Bayern definitiv erhellen. Karl VI. schrieb stichwortartig folgendes. Er beschrieb eine Begegnung mit dem Kurfürsten von Bayern in Purkersdorf bei Wien. 4. Juli 1739: „2 ½ [Uhr] auf Purkersdorf, 4 ankomen, gleich nacher Churf[fürst], Chur[fürst]in, Churprinz [von] Bayern komen, sie mich überfallen wie auf Bürst [Pirsch, Jagd], in ein Zimer ich mit Churfürst, Churprinz in ander, Kaiserin mit Churfürstin geredt, stehend, indiferent, nichts Afairen, vill Contesta[tionen] bedt Seythen, Versicher[ungen], Compl[imente], sie umb 5 weck, ich Churfürsten beglayt in Zimer, wir Burst. 8 ½ [zu] Haus. Gottlob gut abgeloffen.“ Es sind Hinweise auf eine spontane Begegnung, über der auch eine Stimmung der Ungemütlichkeit – verursacht durch die Erbfolgeregelung – hinweggeschwungen war.
Kaiser Karl VI. wollte eine überösterreichische Außenpolitik betreiben, und zwar innerhalb der Grenzen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Prinz Eugen, Wratislaw, Sinzendorf, Seilern und Starhemberg – so unterschiedlich auch ihre Charaktereigenschaften waren – dachten realistischer. Wegen vieler zwischenstaatlicher Querelen kam für ihnen der Gedanke an das alte Reich nicht mehr in Frage. Sie konzentrierten sich auf die völlig erweiterte Konstruktion der Großmacht Österreich. Nach 1711 (Kaiserkrönung) war der „habsburgisch-dynastische Universalismus“ von den üblichen europäischen Großmächten aus wirtschaftlichen Konkurrenzdenken nicht mehr gefragt oder nicht mehr denkbar. Doch der Kaiser wollte unbedingt, dass seine Erblinie im Mittelpunkt stehen bleiben sollte.