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Bann#

An der Spitze des Fränkischen Reiches des 5.-9. Jahrhunderts stand der König. Kern seiner Gewalt war der Königsbann, ursprünglich das Recht, über Krieg und Frieden zu entscheiden und das Heer zu befehligen. Später erstreckte sich dieses auch auf andere öffentliche Bereiche. So verstand man unter Bann das Recht des Königs, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten, den dadurch geschaffenen Zustand und die Strafe. Häufig behielten sich die Grundherrschaften den Betrieb wichtiger Einrichtungen vor. Handelte es sich um eine sogenannte Bannmühle, so bedeutete dies, dass die Bauern ihr Getreide oder ihre Ölfrüchte nur auf dieser ihnen zugeteilten Mühle mahlen lassen durften. 

Der Kirchenbann wird definiert als Besserungsstrafe mit Ausschluss aus der Gemeinschaft der Gläubigen und gesetzlich festgelegten Rechtswirkungen. Gründe waren z.B. Häresie von Priestern oder tätliche Beleidigung des Papstes. 

In der magischen Praxis ist Bann ein Zwang, der durch Zauber ausgeübt wird, um jemanden oder etwas (Diebe, wilde Tiere) unschädlich - willenlos oder unbeweglich - zu machen. Andererseits wurden auch Beschwörungen (z.B. Herbeirufen von Geistern), Flüche oder Besprechen von Krankheiten als Bann bezeichnet. Die dabei verwendeten Sprüche und Formeln waren Geheimwissen, das in "Bannbüchlein" tradiert wurde. Um nicht selbst Schaden zu erleiden, musste man verschiedene Erschwernisse und Bedingungen erfüllen, wie rückwärts lesen. Hilfsmittel und magische Gesten (z.B. Bannkreis) spielten ebenfalls eine Rolle.


Quellen: 
Beitl: Wörterbuch der deutschen Volkskunde. Stuttgart 1974. S. 58 f.
Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens. Berlin 1927/1987. Bd. 1/Sp. 874 f.
Rudolf Hoke: Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte. Wien 1992. S. 28
Lexikon für Theologie und Kirche. Freiburg/Br. 1957. Bd. 1/Sp. 1224 f.; Bd. 6/Sp. 197 f.


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