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ZÜCHTIGUNG AN SCHULEN #

Schule
Züchtigung, gemeinfrei

In der Vergangenheit gab es zwischen Lehrer und Schüler ein anderes Verhältnis: Respekt und Strenge. Die Lehrer hatten ihre eigenen Maßnahmen um ihre Autorität bei den Schülern durchzusetzen. Auch war so manches Gesetz auf ihrer Seite. Heute sind Lehrer und Lehrerinnen oft den Frechheiten der Schüler ausgesetzt, ohne, dass sie sich dagegen wehren können noch dürfen. Außerdem gab es zahlreiche Filme in diesen Lehrer und Polizei zu Lustspielfiguren degradiert wurden. Das Verhältnis zwischen Jugend und Polizei ist am Tiefpunkt angelangt. Polizeigroßeinsätze gegen rebellische Jugendliche sind heutzutage an der Tagesordnung und kosten dem Steuerzahler Unsummen......

1887 gab der königliche Regierungspräsident zu Münster hat anlässlich eines Spezialfalles an die Kreis-Schulinspektoren seines Bezirkes folgende körperliche Züchtigung von Schulkindern betreffende Verfügung erlassen: 1. Körperliche Strafe darf bei Kindern der Unterstufe nur mit einer aus dünnen Reisern gebundenen Rute, bei größeren Kindern auch mit einer biegsamen Gerte von höchstens 1 cm Stärke ausgeführt werden. Die Gerte darf nicht dieselbe sein, mit welcher an der Wandkarte oder Wandtafel gezeigt wird. Hinzu dient ein Stab. Mädchen dürfen, wenn bei ihnen die Züchtigung in seltenen Ausnahmefällen notwendig wird, nur in die Hand und auf den Rücken, Knaben auch auf die sonst übliche Züchtigungsstelle geschlagen werden. Entblößung der Körperteile ist selbstverständlich ausgeschlossen. Das strafende Berühren des Kopfes durch Schlägen, Stoßen oder Zausen der Ohren oder Haare ist strengstens untersagt.....

Aus Amerika 1893: ….für christliche Eltern und Erzieher sollte die Erörterung der Züchtigung nicht bedürfen. Viele Erziehungsschriftsteller vertreten die Ansicht, dass die Anwendung der Rute dem Geiste unserer aufgeklärten Zeit nicht entspreche. Sie stellen die körperliche Züchtigung als einen Überrest der Barbarei, als ein Verbrechen an der Menschenwürde der Jugend hin. Doch diese Schriftsteller sind niemals an einer Volksschule tätig gewesen.

Nun in der Gegenwart wird ein großer Teil der Erziehung dem Lehrer übertragen. Ja, in der Schule vertritt der Lehrer ganz und gar die Stelle der Eltern und somit die Pflicht der körperlichen Züchtigung seiner Schulkinder......

1898: Von der Bezirkshauptmannschaft Floridsdorf wurde den Schulleitungen ein Erlass übermittelt, in dem hingewiesen wird, dass das Benehmen störrischer und frecher Schulkinder als „polizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Versammlungsorten“ anzusehen und dass daher nach § 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 solche Schulkinder von der Polizei und an Orten, wo eine solche nicht besteht, vom Gemeindevorstand zu bestrafen sind, nach Umständen des Falles auch durch körperliche Züchtigung. In dem Erlass heißt es: „Bedauerlicherweise ist der Bezirksschulrat in letzter Zeit wiederholt in die Lage gekommen, gegen Lehrpersonen wegen Überschreitung des Verbotes der körperlichen Züchtigung das Disziplinarverfahren einleiten zu müssen. Bei den Verhandlungen hat sich gezeigt, dass vielfach angenommen wird, es gebe störrischen und frechen Schulkindern gegenüber kein anderes Mittel, dem Ansehen des Erziehers Geltung zu verschaffen. Dem ist nicht so. Nach dem Gesetz 1854 unterliegt jedes polizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Versammlungsorten, wodurch der Anstand verletzt oder sonst ein Ärgernis gegeben wird, der Bestrafung. Als Strafe wird den Unmündigen statt wie vorgesehen Geld- oder Arreststrafe die häusliche Züchtigung, in Ermangelung einer solchen eine dem Ermessen der Ortsbehörde überlassene Ahndung einzutreten haben. Der Lehrer muss sich selbst jeder Züchtigung enthalten....

Dazu die Arbeiter Zeitung: Die Herren sollen lieber nachdenken, wie sie die Ursachen der Verwahrlosung beseitigen, statt ihren Witz dabei zu verbrauchen, wie sie auch die Schüler unter Polizeiaufsicht bringen können. Auch die Polizei wird die „frechen und störrischen Schulkinder“ die unsere traurigen sozialen Verhältnisse treiben, nicht zu Engeln machen.

Die Lehrer werden auch durch diesen Erlass nicht gehindert werden, in Augenblicken des höchsten Affekts sich zu vergessen und sich zum Gebrauch des Stockes hinreißen zu lassen. Und bloß in solchen Fällen höchster Gemütserregung vergehen sie sich doch auch heute nur gegen den § 24 der Schul- und Unterrichtsordnung......

1905: ….Wir selbst sind gewiss nicht für die Einführung der körperlichen Züchtigung in der Schule, aber das direkte, klipp und klar ausgesprochene Verbot hat der Schule und der Lehrerschaft schon oft schweren Schaden gebracht, hat die rohen Elemente in Eltern- und Schülerkreisen zu Trotz und Ungehorsam, zur Auflehnung und Widerstand gegen Ordnung, Disziplin und Autorität herausgefordert. Die Aufzählung der erlaubten Strafmittel hätten schon genügt, um die körperliche Züchtigung als unstatthaft erscheinen zu lassen, und um alle Erweiterungen und ein absichtliches Nichtkapierenwollen hintanzuhalten hätte der Schlusssatz:“Alle anderen Strafen sind unstatthaft!“ eine deutliche Sprache gesprochen. Das hätte der Lehrerschaft und dem praktischen Bedürfnisse entsprochen, das hätte weder der Jugend, noch der Schule geschadet....

1915: Die Neuschule schaffte viel Gutes ab, was die alte Schule besessen. Sie verbot auch die körperliche Züchtigung der Schulkinder, weil sie von der Voraussetzung ausging, wenn im Kind das Ehrgefühl entwickelt werde, bedürfe es nicht der körperlichen Züchtigung. Die freisinnige Pädagogik befand sich da, wie in vielen anderen Dingen, in einem großen Irrtum.

Wir geben zu, dass die körperliche Züchtigung in der alten Schule ihren sittlichen und pädagogischen Zweck häufig nicht erfüllte, weil sie von Lehrern gehandhabt wurde, denen nicht selten die nötige erzieherische Vorbildung fehlte.

Viele Lehrer haben durch die seelische Aufregung in der Schule ein Herz- und Nervenleiden zugezogen, das sie frühzeitig dienstunfähig macht.

Das Ansehen der Schule wird in den Augen der Schüler untergraben, wenn sie sehen müssen, wie der Lehrer wehrlos sich alles gefallen muss, was ungezogene Jungen mit ihm treiben....

Am 30. Juli 1926 hat Unterrichtsminister Dr. Rintelen den neuen Volksschullehrplan unterzeichnet, der auch jene Bestimmungen enthält, die von den Sozialdemokraten bekämpft und abgelehnt worden waren. Der Grundsatz der sittlich-religiösen Erziehung ist somit für den ganzen Unterricht sichergestellt. Ein zweiter Punkt, der den Sozialdemokraten nicht gefiel und gleichfalls in die Verordnung aufgenommen ist, bestimmt, dass beim Gesangsunterricht auch das bodenständige Kirchenlied in Betracht kommt. Der Religionsunterricht behält sein bisheriges Stundenausmaß bei. Diese Beibehaltung kultureller Grundsätze, ein Erfolg unseres neuen Unterrichtsministers, wird die christliche Bevölkerung mit Freuden begrüßen.

Mit dem neuen Volksschullehrplan, der am 1. September 1926 in Kraft tritt, ist die Bolschewikisierung des österreichischen Schulwesens vorläufig gehemmt. Die Schulfrage ist gelöst, aber der - Schulkampf dürfte weitergehen, denn Herr Glöckel hat in der sozialdemokratischen „Arbeiter Zeitung“ mit einer versteckten Kriegserklärung geantwortet indem er ankündigt, dass „jeder klerikaler Übergriff außerhalb Wiens auch in Wien eine entsprechende, vielleicht für die Klerikalen sehr schmerzvolle Rückwirkung ausüben wird“ Eine echt sozialistische, echt demokratische Drohung......

Im Jahr 1869 trat das Reichsvolksschulgesetz in Kraft. Die Schulpflicht wurde auf 8 Jahre verlängert, die körperliche Züchtigung gänzlich verboten, die Schulbücher verbessert, das Schulgeld aufgehoben.....

QUELLEN: Badener Bezirks Blatt, 9. August 1887, Salzburger Chronik, 28. Juli 1893, Arbeiter Zeitung, 28. November 1898, Kärntner Zeitung, 13. November 1915, Freie Lehrer Zeitung, 21. Oktober 1905, Ybbser Zeitung, 7. August 1926, Das Waldviertel, 1936, H 5. Österreichische Nationalbibliothek, ANNO

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