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Die Kammern sind keine Pflichtübung #

GASTKOMMENTAR. Faire Lohnfindung ist auch ohne Zwang zur Mitgliedschaft möglich. Kollektivverträgen könnte zudem auf anderen Wegen Geltung verschafft werden. #


Mit freundlicher Genehmigung übernommen aus: DIE FURCHE (Donnerstag, 30. November 2017).

Von

Monika Köppl-Turyna


Selten sind sich die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer so einig wie in diesem Punkt: Die Pflichtmitgliedschaft in ihren jeweiligen Institutionen ist für Unternehmen und Arbeitnehmer in Österreich gleichermaßen alternativlos. Ihr zentrales Argument: Ohne eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweils zuständigen Kammer verlören die Kollektivverträge ihre Gültigkeit, eine gerechte Lohnfindung sei dann nicht mehr möglich – dabei verhandelt seitens der Arbeitnehmer ohnehin der Österreichische Gewerkschaftsbund die Kollektivverträge. Denn das Gesetz räumt hier auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Interessenvertretungen Vorrang ein.

In Österreich bestimmt der Gesetzgeber, wer Mitglied in der Arbeiterkammer ist und wer nicht. Der Beitritt erfolgt automatisch, ein freiwilliger Beitritt oder aber ein Austritt ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beiträge werden nicht von den Pflichtmitgliedern, sondern von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung überwiesen, die das Geld dann an die Arbeiterkammer weiterleitet. Auf den Lohnzetteln scheinen die AK-Beiträge nicht auf.

Auch die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer ist für die Unternehmen in Österreich keine freiwillige Angelegenheit. Nach dem Wirtschaftskammergesetz sind alle gewerblich tätigen Wirtschaftstreibenden zwangsläufig auch zahlungspflichtige Mitglieder der Wirtschaftskammer. Ausgenommen sind Wirtschaftstreibende in der Landwirtschaft und in freien Berufen, die aber wiederum Mitglieder in den für ihre Branchen vorgesehenen Kammern zu sein haben.

Unflexibel und zentralisiert #

Das aber müsste gar nicht sein – ein Blick in unsere Nachbarländer zeigt, dass es auch ganz anders geht. Alternativen zum System der Lohnfindung in Österreich wären durchaus möglich und umsetzbar. Denn nur in Österreich und Luxemburg sowie zwei deutschen Bundesländern (Saarland und Bremen) haben die Kammern das Recht, Lohnverhandlungen für ihre Mitglieder zu führen.

Das „Institute for Advanced Labour Studies“ der Universität Amsterdam hat in einem Vergleich von insgesamt 34 Ländern gezeigt, dass das österreichische System der Lohnfindung das mit Abstand unflexibelste und am stärksten zentralisierte ist. Praktisch alle anderen Länder Europas, darunter vorbildliche Sozialstaaten im Norden, regulieren die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ganz anders. In Dänemark etwa werden die Kollektivverträge zwischen zwei großen Organisationen verhandelt, der Arbeitgebervertretung DA und dem Gewerkschaftsbund LO. Laut einer Studie der Universität Kopenhagen werden die Löhne im Privatsektor jedoch für etwa 85 Prozent der LO-Mitglieder ausschließlich auf Firmenebene verhandelt. Die Branchenverhandlungen zwischen LO und DA betreffen ganz überwiegend andere Themen und so wird nur in den seltensten Fällen ein „Mindestlohn“ gesetzt.

In Schweden wiederum gibt es mehr als 60 Gewerkschaften und über 50 Arbeitgebervertretungen. Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich meist entscheiden, welcher Vertretung sie angehören wollen, oder auch auf eine Mitgliedschaft verzichten. Für die Gewerkschaften ist das ein starker Anreiz, sich möglichst intensiv um ihre Mitglieder zu kümmern. 88 Prozent der Löhne der Arbeitnehmer ergeben sich aus verhandelten Kollektivverträgen, wobei mehr als drei Viertel dieser Kollektivverträge kombiniert auf Branchen- und Unternehmensebene verhandelt worden sind.

Auch in Frankreich gibt es mehrere Gewerkschaften. Sie stehen in starkem Wettbewerb zueinander und werben intensiv um Mitglieder. Nur etwa acht Prozent der Arbeitnehmer sind Mitglied in einer Gewerkschaft – und dennoch haben diese einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Löhne. In Frankreich gelten die verhandelten Kollektivverträge wie in Österreich für 98 Prozent der Arbeitnehmer, meist werden sie auf Branchenebene verhandelt. Da in Frankreich ein Mindestlohn gesetzlich festgelegt wurde, können die Löhne nicht unter diese Grenze fallen.

Schlechtere Bedingungen? #

Allein diese drei Beispiele zeigen, dass ein Verzicht auf die verpflichtende Mitgliedschaft in der Arbeiterkammer jedenfalls keine Verschlechterung der Situation der Arbeitnehmer mit sich bringen muss. Wichtig ist hingegen die in den Ländern jeweils geltende gesetzliche Regelung, mit der festgelegt wird, wie sich die verhandelten Kollektivverträge auf Unternehmen auswirken, die keine Mitglieder in den Arbeitgeberorganisationen sind. So wird etwa in Finnland ein kollektivvertraglich vereinbarter Lohn auf die gesamte Branche übertragen, wenn er mehr als 50 Prozent dieser Branche (gemessen an der Beschäftigung) erfasst. Diese Regelung traf im Jahr 2009 auf 158 von 198 Kollektivverträge zu.

In Deutschland können sich Unternehmen dem für sie jeweils gültigen Branchen-Tarifvertrag anschließen, wenn Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite Mitglied beim Arbeitgeberverband bzw. der Gewerkschaft sind. 2016 war dies für etwas über die Hälfte der Arbeitnehmer in Westdeutschland (in Ostdeutschland etwa 36 Prozent) der Fall. Darüber hinaus gibt es Unternehmen, die sich in der Ausgestaltung ihrer Arbeitsverträge an den Tarifverträgen orientieren, aber dem Tarif nicht beitreten – dies betrifft etwa acht Prozent der Beschäftigten im Westen und elf Prozent im Osten. Und es gibt Unternehmen, die ihre Verträge tarifunabhängig verhandeln. Die tarifvertragliche Bindung ist dabei in den letzten Jahren rückläufig.

Diese Beispiele zeigen, dass es durchaus möglich ist, die Geltung der Kollektivverträge auch auf Arbeitnehmer auszudehnen, deren Arbeitgeber die Kollektivverträge selbst gar nicht unterzeichnet haben. Kollektivverträgen kann also durchaus auch ohne Pflichtmitgliedschaften weitläufig Geltung verschafft werden.

Keine „Nebenregierung“ #

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die wie auch immer durchgesetzte Geltung eines Kollektivvertrags ohnehin keine signifikante Rolle für die Höhe der tatsächlich bezahlten Löhne spielt. Die gern behauptete Formel „Mehr Geld dank Kollektivvertrag“ lässt sich nachweislich nicht halten. Dasselbe gilt auch für die Ungleichheit der Löhne in den jeweiligen Ländern – auch sie ist vom Vorhandensein oder der Ausbreitung von Kollektivverträgen unabhängig.

Was wäre also, wenn Österreich auf Pflichtmitgliedschaften in Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer verzichten würde? Die Abschaffung der Pflichtmitgliedschaften in Österreich würde zweifellos Veränderungen bringen. Das sollte aber kein Grund sein, die Idee alleine schon deshalb zu verwerfen. Es gibt gute Gründe, die für eine Flexibilisierung der Lohnfindung sprechen.

Die Macht der Kammern würde mit einem Verzicht auf die Pflichtmitgliedschaft auf ein gesundes Maß zurechtgestutzt und das Parlament, das dann definitiv eine größere demokratische Legitimation vorweisen könnte, würde wieder an Bedeutung gewinnen. Damit wären die Kammern deshalb noch lange nicht zur Bedeutungslosigkeit verdammt. Das Beispiel Deutschlands zeigt, dass die Sozialpartner auch in Ländern ohne Pflichtmitgliedschaft eine Rolle spielen, aber nicht den Status einer „Nebenregierung“ haben, wie es in Österreich immer wieder heißt.

Die Autorin ist Senior Economist bei der wirtschaftsliberalen Denkfabrik Agenda Austria

DIE FURCHE, Donnerstag, 30. November 2017