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Europas ältester Landtag#

Frühformen der Repräsentativverfassung in der Toskana#


Von

Michael Mitterauer


Von Archäologen der Universität Siena in den letzten Jahren in San Genesio bei San Miniato in der Toskana durchgeführte Grabungen haben interessante Ergebnisse erbracht, die auch für die mittelalterliche Verfassungsgeschichte bedeutsam erscheinen. Bemerkenswert ist vor allem eine Abfolge von Kirchenbauten von der Antike bis ins Hochmittelalter. Die letzte Anlage aus dem 11. Jahrhundert erreicht die für eine Landkirche beachtlichen Dimensionen von 45 zu 17 Meter. Aus schriftlichen Quellen wissen wir über die Bedeutung dieses Platzes als zentraler Versammlungsort der Toskana. Schon im 8. Jahrhundert trafen hier einander die Bischöfe, und auch späterhin wiederholt. Auf bischöfliche Initiative geht wohl der große Kirchenbau zurück, der dann auch für andere Versammlungen gedient haben mag. Ende des 11. Jahrhunderts meint ein Bischof von Lucca: „Sancti Genesii locus est famosus agendis aptus colloquiis“ – „Der Ort des heiligen Genesius ist berühmt, geeignet zur Abhaltung von Versammlungen.“ Diese besondere Eignung für Versammlungen hängt mit der Lage am Übergang der nach Rom führenden „Frankenstraße“ über den Arno zusammen – in etwa in gleicher Distanz zu den Städten Lucca, Pisa, Siena und Florenz. Vertreter der großen Kommunen trafen einander hier schon 1138 zu Beratungen – ohne Markgraf und Adel. 1160 hielt dann Herzog Welf als Markgraf der Toskana in San Genesio den ersten Landtag der Mark ab. Die großen adeligen Lehensträger nahmen teil, ebenso aber die Konsuln der Städte. Weitere Landtage in dieser Zusammensetzung folgten – von den jeweiligen Vertretern der Reichsgewalt hierher einberufen. Der guelfisch gesinnte Teil der Landstände gründete schließlich in San Genesio die „Lega Tusca“, ein Gegenstück zur „Lega Lombarda“ in Oberitalien.

Was die neuen archäologischen Befunde im Zusammenhang mit den schriftlichen Zeugnissen zu bedeuten haben, das wird erst in einer überregional vergleichenden Zugangsweise sichtbar. Am Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien wurden vergleichende Untersuchungen über die Strukturen mittelalterlicher Landstände schon in den 1970er Jahren durchgeführt und später wieder aufgegriffen. Professor Michael Mitterauer, der an diesen komparativen Studien von Anfang an mitgewirkt hat, sieht in den Landtagen von San Genesio eine entscheidende Stufe in der Entwicklung von land- und reichsständischen Verfassungen – nämlich den Übergang zur Repräsentation von Gemeinden. Der Ursprung der Land- und Reichsstände liegt im Lehenswesen. Deshalb ist die frühe Entwicklung durch die persönliche Berechtigung von adeligen und eventuell auch geistlichen Lehensträgern charakterisiert. Wenn auch korporative Personenverbände wie Stadtgemeinden zu Versammlungen herangezogen werden, wie das in San Genesio 1160 der Fall ist, so bedeutet das einen qualitativen Sprung. Die Bürger der Städte konnten nicht individuell teilnehmen. Sie mussten durch die gewählten Amtsträger ihrer Kommunen repräsentiert werden. Ohne diesen Schritt von der persönlichen politischen Berechtigung zur politischen Repräsentation hätte sich aus den europäischen Reichs- und Landständen des Mittelalters nicht der moderne Parlamentarismus entwickelt.

Bei einer Beschäftigung mit Anfängen des Parlamentarismus wird vielfach auf England oder auf die Schweiz Bezug genommen, weil sich hier Formen früher politischer Partizipation relativ kontinuierlich erhalten haben. Kaum eine Darstellung der Geschichte des Repräsentativsystems greift auf Ober- und Mittelitalien zurück. Um die Entstehung solcher politischer Strukturen zu verstehen, ist diese Region jedoch von entscheidender Bedeutung – auch wenn sie selbst diese Frühformen nicht weiter entwickelt hat. Fast zeitgleich mit den toskanischen Landtagen finden 1154und 1158 die Reichtage Friedrich Barbarossas auf den Ronkalischen Feldern am Übergang der „Frankenstraße“ über den Po statt, wo der Kaiser die Verhandlungen mit den Vertretern der mächtigen Stadtgemeinden der Lombardei führt. Die kommunale Verfassung der Städte ist die Voraussetzung für deren Repräsentation in Reichs- und Landesversammlungen. Die kommunale Bewegung des Hochmittelalters hat von der Lombardei und von der Toskana ihren Ausgang genommen. In Pisa werden erstmals 1080/5 städtische „Konsuln“ genannt – in der Bezeichnung der selbstgewählten Vertreter ein bewusster Rückgriff auf die Antike. Aus Pisa ist auch die einzige Handschrift überliefert, in der die Digesten des „corpus iuris civilis“ erhalten geblieben sind. Römisch rechtliches Denken machte es möglich, eine Korporation wie die Stadtgemeinde als juristische Person aufzufassen, die politisch repräsentiert werden konnte. Die Kirchenreform, die in der Toskana besonders stark entwickelt war, ist als ein weiterer Kontext kommunaler Entwicklung und früher ständischer Repräsentation zu sehen. So ist es sicher kein Zufall, dass in dieser Region der erste Landtag abgehalten wurde, an dem neben adeligen Lehensträgern auch Städtevertreter teilnahmen. In der weiteren Entwicklung der Land- und Reichsstände wurde eine solche Zusammensetzung zur Regel. So lässt sich auch aus der Geschichte des Parlamentarismus sagen: „Sancti Genesii locus est famosus“