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Das materielle Computerstrafrecht
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2 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ ten Jahren vermehrt in informationstechnische Systeme wie das Internet verlagert. Tatorte bilden hierbei nicht mehr nur physische Räume, son- dern die unterschiedlichsten Bereiche des virtuellen Cyberspace. Tat- mittel und Tatobjekte haben sich von körperlichen Gegenständen oder auch Menschen auf unkörperliche ubiquitäre Informationseinheiten, in Form digitaler Daten, ausgedehnt. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass moderne informationstechnische Systeme auf einer Technologie beruhen, die sehr facettenreich und manipula- tionsträchtig ist und weder Ländergrenzen noch Entwicklungsgrenzen kennt. Das Entwicklungspotenzial der Technologie ist jedenfalls enorm, sodass sich am heutigen Tag keine seriöse Prognose abgeben lässt, wo- hin sich diese Technisierung noch bewegen wird. Meines Erachtens be- schreiben die aktuellen Vorgänge aber lediglich den Anfang einer noch nie dagewesenen digitalen Revolution. Die technischen Entwicklungen auf diesem Gebiet stellen große Herausforderungen für sämtliche Wissenschaftsdisziplinen dar, wo- bei im Bereich der Rechtswissenschaften – im hier interessierenden Zusammenhang – das Strafrecht und das Datenschutzrecht immanent mit dem gesellschaftlichen Zusammenleben in Theorie und Praxis ver- woben sind. Insbesondere indizieren die Informationstechnologie und ihre Möglichkeiten im strafrechtlichen Zusammenhang spezielle Problem- betrachtungen in der Rechtspolitik, der Strafrechtsdogmatik, der Er- mittlungstaktik und der Kriminaltechnik ( wie insb Computer- bzw Da- tenforensik ). Spätestens dann, wenn die Sicherheit bzw das Zusammenleben der Gesellschaft und Rechtsgüter ernsthaft bedroht werden, ist ua der Ge- setzgeber gefordert, auf solche Bedrohungen zu reagieren. Aufgrund der Transnationalität moderner Erscheinungsformen der » Computer- kriminalität « ist dies nicht nur eine rein innerstaatliche Aufgabe der einzelnen Staaten, sondern erfordert ein » vernetztes « internationa- les Vorgehen, um Computerkriminalität wirksam bekämpfen zu kön- nen.7 In Österreich hat der Gesetzgeber im Kernstrafrecht bereits im 7 Vgl dazu auch das » Haager Programm « von 2004 zur Stärkung von Freiheit, Si- cherheit und Recht in der Europäischen Union und anschließend im » Stockhol- mer Programm « von 2009 und den dazugehörigen Aktionsplan [ Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, ABl C 2005 / 198, 1; Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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