Seite - 3 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 3 -
Text der Seite - 3 -
3
Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Jahr 1988 auf den informationstechnischen Paradigmenwechsel be-
züglich ubiquitärer, digitaler unkörperlicher Daten reagiert, indem
er die Tatbestände der Datenbeschädigung ( § 126 a StGB 8 ) und des be-
trügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs ( § 148 a ) schuf. Diese
Maßnahme könnte – in der Sprache der modernen Informatik ausge-
drückt – als ein ( rein innerstaatliches ) » Stand-Alone-Computerstraf-
recht der ersten Generation « verstanden werden.
Auch viele andere europäische Staaten erkannten das Problem und
auch die Schwierigkeit der Strafverfolgung iZm länderübergreifender
Computerkriminalität, weshalb sowohl der Europarat als auch die
Europäische Union zwei elementare einschlägige Rechtsakte setzten,
zum einen die » Convention on Cybercrime « des Europarates 9 ( in weite-
rer Folge: CCC ) und zum anderen der EU-RB 2005 / 222 / JI über Angriffe
auf Informationssysteme 10. Diese Regelungsvorgaben führten in Ö im
Jahr 2002 neben der Aktualisierung der bisherigen Delikte gegen Com-
puterkriminalität auch zu umfangreichen Erweiterungen 11, die in ei-
nem » Computerstrafrecht der zweiten Generation « mündeten.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die modernen Erscheinungs-
formen der Computerkriminalität technisch, aber mit dem Fokus
auf Verständlichkeit für Juristinnen und Juristen ( und nicht etwa für
TechnikerInnen ), darzustellen sowie legistische Bemühungen des Ge-
setzgebers, die bis dato entwickelten Literaturmeinungen und – soweit
vorhanden – einschlägige Judikate aus rechtspolitischer und insb dog-
matischer Sicht wissenschaftlich zu analysieren.12
zum Schutz der Bürger, ABl C 2010 / 115, 1; Mitteilung der Kommission an das Euro-
päische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
und den Ausschuss der Regionen – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Pro-
gramms, KOM ( 2010 ) 171 endg ].
8 Paragraphenangaben ohne Kennzeichnung des Gesetzes oder der jeweiligen
Fassung beziehen sich stets auf das Strafgesetzbuch ( StGB ), BGBl 60 / 1974 idF I
106 / 2014.
9 Convention on Cybercrime ( ETS 185 ) vom 23. 11. 2001, < conventions.coe.int / Tre-
aty / en / Treaties / Html / 185.htm > ( 03. 03. 2015 ). Sie trat am 1. Juli 2004 mit der Rati-
fikation des fünften Staates ( inkl zumindest dreier Mitgliedstaaten des Europa-
rates ) in Kraft. Österreich hat das » Übereinkommen über Computerkriminalität «
bereits 2001 unterzeichnet, aber erst mit BGBl III 140 / 2012 formell ratifiziert.
10 Rahmenbeschluss 2005 / 222 / JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf
Informationssysteme, ABl L 2005 / 69, 67.
11 Siehe zur Entwicklung des Computerstrafrechts gleich im Anschluss.
12 Die Zitierweise in dieser Arbeit folgt den » NZR «; siehe Jahnel / Sramek, NZR. Neue
Zitierregeln ( 2012 ). Judikate werden nach ihrer Auffindbarkeit über ihr Aktenzei
▷▷
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik