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Das materielle Computerstrafrecht
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3 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Jahr 1988 auf den informationstechnischen Paradigmenwechsel be- züglich ubiquitärer, digitaler unkörperlicher Daten reagiert, indem er die Tatbestände der Datenbeschädigung ( § 126 a StGB 8 ) und des be- trügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs ( § 148 a ) schuf. Diese Maßnahme könnte – in der Sprache der modernen Informatik ausge- drückt – als ein ( rein innerstaatliches ) » Stand-Alone-Computerstraf- recht der ersten Generation « verstanden werden. Auch viele andere europäische Staaten erkannten das Problem und auch die Schwierigkeit der Strafverfolgung iZm länderübergreifender Computerkriminalität, weshalb sowohl der Europarat als auch die Europäische Union zwei elementare einschlägige Rechtsakte setzten, zum einen die » Convention on Cybercrime « des Europarates 9 ( in weite- rer Folge: CCC ) und zum anderen der EU-RB 2005 / 222 / JI über Angriffe auf Informationssysteme 10. Diese Regelungsvorgaben führten in Ö im Jahr 2002 neben der Aktualisierung der bisherigen Delikte gegen Com- puterkriminalität auch zu umfangreichen Erweiterungen 11, die in ei- nem » Computerstrafrecht der zweiten Generation « mündeten. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die modernen Erscheinungs- formen der Computerkriminalität technisch, aber mit dem Fokus auf Verständlichkeit für Juristinnen und Juristen ( und nicht etwa für TechnikerInnen ), darzustellen sowie legistische Bemühungen des Ge- setzgebers, die bis dato entwickelten Literaturmeinungen und – soweit vorhanden – einschlägige Judikate aus rechtspolitischer und insb dog- matischer Sicht wissenschaftlich zu analysieren.12 zum Schutz der Bürger, ABl C 2010 / 115, 1; Mitteilung der Kommission an das Euro- päische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Pro- gramms, KOM ( 2010 ) 171 endg ]. 8 Paragraphenangaben ohne Kennzeichnung des Gesetzes oder der jeweiligen Fassung beziehen sich stets auf das Strafgesetzbuch ( StGB ), BGBl 60 / 1974 idF I 106 / 2014. 9 Convention on Cybercrime ( ETS 185 ) vom 23. 11. 2001, < conventions.coe.int / Tre- aty / en / Treaties / Html / 185.htm > ( 03. 03. 2015 ). Sie trat am 1. Juli 2004 mit der Rati- fikation des fünften Staates ( inkl zumindest dreier Mitgliedstaaten des Europa- rates ) in Kraft. Österreich hat das » Übereinkommen über Computerkriminalität « bereits 2001 unterzeichnet, aber erst mit BGBl III 140 / 2012 formell ratifiziert. 10 Rahmenbeschluss 2005 / 222 / JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme, ABl L 2005 / 69, 67. 11 Siehe zur Entwicklung des Computerstrafrechts gleich im Anschluss. 12 Die Zitierweise in dieser Arbeit folgt den » NZR «; siehe Jahnel / Sramek, NZR. Neue Zitierregeln ( 2012 ). Judikate werden nach ihrer Auffindbarkeit über ihr Aktenzei ▷▷
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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