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Das materielle Computerstrafrecht
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4 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Trotz Zunahme der Anzeigen im Bereich der Computerkriminalität fristet das Computerstrafrecht in der Strafrechtspraxis – obwohl die wesentlichen Computerdelikte zumindest schon zehn Jahre lang in Geltung stehen – noch immer ein eher untergeordnetes Dasein, was auch die Verurteilungszahlen hins einschlägiger Computerdelikte be- stätigen.13 Die starke Diskrepanz von Anzeigen und tatsächlichen Ver- urteilungen lässt sich neben den rein faktischen Problemen der Straf- verfolgung in der Ausforschung international agierender Täter bzw Tätergruppen, in erster Linie auch mit den hohen Tatbestandsanforde- rungen einzelner Delikte begründen, die mE in vielen Fällen zu einer gravierenden Minderanwendbarkeit führen. Auffällig ist allerdings, dass die Computerdelikte der » ersten Gene- ration « – diese sind § 126 a und § 148 a StGB – als die wohl weiterhin am praxisrelevantesten zu betrachten sind. chen zitiert ( vgl dazu Staudegger, Suche von Entscheidungen mit Aktenzeichen bzw » Geschäftszahl «, jusIT 2008 / 13, 33 ). Das bedeutet, dass selbst in Fachzeit- schriften veröffentlichte E lediglich durch Entscheidungsdatum und Aktenzei- chen genannt werden ( in diesem Sinn Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 2006 / I, ÖJZ 2008 / 98, der die Vorzüge des RIS entdeckt hat und dazu ausführt: » Hat man in › seiner ‹ Fachzeitschrift eine einschlägig interessierende E – ohne oder auch mit Kommentar – entdeckt, so kann man sich jetzt anhand des Aktenzei- chens mittels einfachen Mausklicks aus dem RIS problemlos den Volltext auf den Bildschirm holen und auch ausdrucken « ). Wurde die E allerdings glossiert, wer- den die » Meta-Daten « der E durch die Fundstelle und den Autor erweitert. Auch RIS-Rechtssatzdokumente werden in Form ihrer Rechtssatznummer angeführt, wobei dies in den Fällen erfolgt, in denen nicht auf die konkrete E selbst, sondern auf die konkrete Aussage des Rechtssatzes Bezug genommen wird ( Jahnel / Sramek, NZR, 28 f ). Darüber hinaus wird die Rechtssatznummer auch dann angegeben, wenn die im Rechtssatz extrahierte Aussage in vielen E getätigt wurde, welche sich für den Leser über die Rechtssatzabfrage im RIS einsehen lassen. Erstzitate von Gesetzen in den Fußnoten werden zwecks Leserfreundlichkeit bereits mit dem Kurztitel erfasst, der vollständige Titel des jeweiligen Gesetzes findet sich im Quellenverzeichnis. Erläuterungen zu Ministerialentwürfen oder Staatsverträgen werden mit » ErlME « bzw » ErlStV « angegeben. 13 Siehe unten die Statistik der Verurteilungszahlen. Zur generellen Kritik an den Statistiken siehe Schmölzer, Straftaten im Internet: eine materiell-rechtliche Be- trachtung, ZStW 2011 / 123, 709 ( 715 ff ). ▷▷
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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