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4 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Trotz Zunahme der Anzeigen im Bereich der Computerkriminalität
fristet das Computerstrafrecht in der Strafrechtspraxis – obwohl die
wesentlichen Computerdelikte zumindest schon zehn Jahre lang in
Geltung stehen – noch immer ein eher untergeordnetes Dasein, was
auch die Verurteilungszahlen hins einschlägiger Computerdelikte be-
stätigen.13 Die starke Diskrepanz von Anzeigen und tatsächlichen Ver-
urteilungen lässt sich neben den rein faktischen Problemen der Straf-
verfolgung in der Ausforschung international agierender Täter bzw
Tätergruppen, in erster Linie auch mit den hohen Tatbestandsanforde-
rungen einzelner Delikte begründen, die mE in vielen Fällen zu einer
gravierenden Minderanwendbarkeit fĂĽhren.
Auffällig ist allerdings, dass die Computerdelikte der » ersten Gene-
ration « – diese sind § 126 a und § 148 a StGB – als die wohl weiterhin am
praxisrelevantesten zu betrachten sind.
chen zitiert ( vgl dazu Staudegger, Suche von Entscheidungen mit Aktenzeichen
bzw » Geschäftszahl «, jusIT 2008 / 13, 33 ). Das bedeutet, dass selbst in Fachzeit-
schriften veröffentlichte E lediglich durch Entscheidungsdatum und Aktenzei-
chen genannt werden ( in diesem Sinn Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ
2006 / I, ÖJZ 2008 / 98, der die Vorzüge des RIS entdeckt hat und dazu ausführt: » Hat
man in › seiner ‹ Fachzeitschrift eine einschlägig interessierende E – ohne oder
auch mit Kommentar – entdeckt, so kann man sich jetzt anhand des Aktenzei-
chens mittels einfachen Mausklicks aus dem RIS problemlos den Volltext auf den
Bildschirm holen und auch ausdrucken « ). Wurde die E allerdings glossiert, wer-
den die » Meta-Daten « der E durch die Fundstelle und den Autor erweitert. Auch
RIS-Rechtssatzdokumente werden in Form ihrer Rechtssatznummer angefĂĽhrt,
wobei dies in den Fällen erfolgt, in denen nicht auf die konkrete E selbst, sondern
auf die konkrete Aussage des Rechtssatzes Bezug genommen wird ( Jahnel / Sramek,
NZR, 28 f ). DarĂĽber hinaus wird die Rechtssatznummer auch dann angegeben,
wenn die im Rechtssatz extrahierte Aussage in vielen E getätigt wurde, welche
sich fĂĽr den Leser ĂĽber die Rechtssatzabfrage im RIS einsehen lassen. Erstzitate
von Gesetzen in den FuĂźnoten werden zwecks Leserfreundlichkeit bereits mit
dem Kurztitel erfasst, der vollständige Titel des jeweiligen Gesetzes findet sich im
Quellenverzeichnis. Erläuterungen zu Ministerialentwürfen oder Staatsverträgen
werden mit » ErlME « bzw » ErlStV « angegeben.
13 Siehe unten die Statistik der Verurteilungszahlen. Zur generellen Kritik an den
Statistiken siehe Schmölzer, Straftaten im Internet: eine materiell-rechtliche Be-
trachtung, ZStW 2011 / 123, 709 ( 715 ff ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik