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Das materielle Computerstrafrecht
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10 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ geladen oder ungeladen, magnetisiert oder nicht magnetisiert.21 Zu jedem Zeitpunkt einer automationsunterstützten Datenverarbeitung sind diese Zustände klar determiniert. Alles, was der Mensch von ei- nem Computersystem bearbeiten lassen will, muss letztlich auf diese Zustände rückführbar sein. Informationen werden daher von Daten repräsentiert, welche wiederum durch strukturierte Zeichen abgebil- det werden, die letztlich durch codierte binäre Darstellungseinheiten 22 auf den zwei physikalischen Zuständen beruhen ( Information – Da- ten – Zeichen ). Dabei muss die Repräsentation stets so gewählt werden, dass sich die Information durch Interpretation der Repräsentation zu- rückgewinnen lässt ( Abstraktion ).23 Im Wesentlichen beruht die Inter- aktion des Nutzers mit dem datenverarbeitenden Computersystem auf einer » funktionalen Abstraktion «, da er sich um das » Was er will « be- mühen muss, nicht aber darum, » Wie « 24 das » Was « erreicht wird.25 Der Informationsaustausch erfolgt lediglich über Umweltschnittstellen der Datenein- bzw Datenausgabe. 2. Digitalisierung und Automatisierung Aufgrund der der automationsunterstützten Datenverarbeitung imma- nenten Digitalisierung, dh der Umwandlung analoger Daten in eine digitale Form, ist es möglich, bei reduziertem Speicherbedarf eine viel größere Datenmenge über physikalische Medien zu übertragen.26 Der Computer ist ein Werkzeug, das durch Automatisierungsfunk- tionalitäten in der Lage ist, Handlungsabläufe durch Verselbstständi- gung zu steigern, viel komplexere Berechnungen in relativ kurzer Zeit durchzuführen 27 und dadurch freie Ressourcen zu schaffen. Als eine Erscheinungsform der Computerkriminalität sind an dieser Stelle 21 Dafür hat sich die Darstellungsform 1 ( Strom fließt ) und 0 ( Strom fließt nicht ) durchgesetzt. 22 Das sind die kleinsten Darstellungseinheiten ( » Bit « für » binary digit « ). 23 Vgl Gumm / Sommer, Einführung in die Informatik 10 ( 2013 ) 4 bzw 34 f. 24 Damit haben sich die Programmierer der Anwendungsprogramme befasst. 25 Vgl Balzert, Lehrbuch Grundlagen der Informatik 2 ( 2005 ) 254. 26 Vgl Mayer-Schönberger, Information und Recht. Vom Datenschutz bis zum Urhe- berrecht ( 2001 ) 6. 27 Wofür ein begabter Mensch ohne Computerunterstützung oft ein Leben lang rechnen müsste.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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