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10 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
geladen oder ungeladen, magnetisiert oder nicht magnetisiert.21 Zu
jedem Zeitpunkt einer automationsunterstützten Datenverarbeitung
sind diese Zustände klar determiniert. Alles, was der Mensch von ei-
nem Computersystem bearbeiten lassen will, muss letztlich auf diese
Zustände rückführbar sein. Informationen werden daher von Daten
repräsentiert, welche wiederum durch strukturierte Zeichen abgebil-
det werden, die letztlich durch codierte binäre Darstellungseinheiten 22
auf den zwei physikalischen Zuständen beruhen ( Information – Da-
ten – Zeichen ). Dabei muss die Repräsentation stets so gewählt werden,
dass sich die Information durch Interpretation der Repräsentation zu-
rückgewinnen lässt ( Abstraktion ).23 Im Wesentlichen beruht die Inter-
aktion des Nutzers mit dem datenverarbeitenden Computersystem auf
einer » funktionalen Abstraktion «, da er sich um das » Was er will « be-
mühen muss, nicht aber darum, » Wie « 24 das » Was « erreicht wird.25 Der
Informationsaustausch erfolgt lediglich über Umweltschnittstellen der
Datenein- bzw Datenausgabe.
2. Digitalisierung und Automatisierung
Aufgrund der der automationsunterstützten Datenverarbeitung imma-
nenten Digitalisierung, dh der Umwandlung analoger Daten in eine
digitale Form, ist es möglich, bei reduziertem Speicherbedarf eine viel
größere Datenmenge über physikalische Medien zu übertragen.26
Der Computer ist ein Werkzeug, das durch Automatisierungsfunk-
tionalitäten in der Lage ist, Handlungsabläufe durch Verselbstständi-
gung zu steigern, viel komplexere Berechnungen in relativ kurzer Zeit
durchzuführen 27 und dadurch freie Ressourcen zu schaffen. Als eine
Erscheinungsform der Computerkriminalität sind an dieser Stelle
21 Dafür hat sich die Darstellungsform 1 ( Strom fließt ) und 0 ( Strom fließt nicht )
durchgesetzt.
22 Das sind die kleinsten Darstellungseinheiten ( » Bit « für » binary digit « ).
23 Vgl Gumm / Sommer, Einführung in die Informatik 10 ( 2013 ) 4 bzw 34 f.
24 Damit haben sich die Programmierer der Anwendungsprogramme befasst.
25 Vgl Balzert, Lehrbuch Grundlagen der Informatik 2 ( 2005 ) 254.
26 Vgl Mayer-Schönberger, Information und Recht. Vom Datenschutz bis zum Urhe-
berrecht ( 2001 ) 6.
27 Wofür ein begabter Mensch ohne Computerunterstützung oft ein Leben lang
rechnen müsste.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik