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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
II. Begriffe, Definitionsansätze,
Abgrenzungen und Entwicklungen
A. Zum Wesen und Begriff der » Computerkriminalität « 44
Zu einer Zeit, in der universelle Rechenanlagen – wofür sich der Begriff
» Computer « eingebürgert hat – bereits erfunden, aber bei weitem nicht
für den Heimgebrauch und eine gesellschaftliche Durchdringung ge-
eignet und gedacht waren, überlegte man schon, ob es sich bei der
Vorstellung von » Computerkriminalität « um bloße Fantastereien oder
ernst zu nehmende Realität handle.45 Wenige Zeit später wurde jedoch
auch empirisch nachgewiesen, dass die Computerkriminalität tatsäch-
lich eine reale Bedrohung darstellt.46
Der Terminus » Computer « ( lat computare 47 ) hat sich aus dem
Namensteil eines der ersten Einzelrechner » Electronic Numeri-
cal Integrator and Computer « 48 bald als Gattungsbegriff für elekt-
ronische Datenverarbeitungsanlagen etabliert, die in der Lage sind,
( softwaregestützte ) Rechenvorschriften abzuarbeiten. Die technisch
44 Engl » Computer Crime « oder » Computer-related Crime «, häufig auch » Cyber-
crime «. Der im heutigen Sprachgebrauch manifestierte Begriff ( -steil ) » Cyber « wird
als Kurzwort für » Cybernetics « ( griech Kybernetes = Steuermann ) verstanden und
wurde grundlegend ua von Norbert Wiener geprägt, der 1948 in » Cybernetics or
Control and Communication in the Animal and the Machine « Modelle der Rück-
führung von Informationen und Bedeutung für die Selbstorganisation und Selbst-
steuerung von Menschen und Lebewesen vorstellte ( die deutsche Übersetzung er-
schien 1968 unter dem Titel » Kybernetik. Regelung und Nachrichtenübertragung
in Lebewesen und Maschine « ); siehe zur Begrifflichkeit » Cyber « ausf Faßler, Cyber-
Moderne. Medienevolution, globale Netzwerke und die Künste der Kommunika-
tion ( 1999 ) 28 f; der Begriff » Cyberspace « wiederum wurde im Science-Fiction-Ro-
man » Neuromancer « ( 1984 ) des amerikanisches Autors William Gibson verwendet,
der damit eine künstliche Welt im Computer bezeichnete ( vgl Brush, Cyberspace,
in Jones [ Ed ], Encyclopedia of New Media [ 2003 ] 112 [ 112 ff ]; weiters Seifert, Elect-
ronic-Commerce – Mobile-Commerce – Social-Commerce Guide. Lexikon mit den
relevanten Definitionen und KPIs in der digitalen Welt [ 2013 ] 106 ).
45 Siehe etwa zur kontroversen Diskussion in Deutschland Betzl, Computerkrimi-
nalität – Dichtung und Wahrheit, DSWR 1972, 317 ff; Betzl, Computerkriminalität –
Viel Lärm um Nichts, DSWR 1972, 475 ff; Lampe, Computerkriminalität – nur fauler
Zauber, DSWR 1974, 242 f; Sieben / von zur Mühlen, Computerkriminalität – nicht
Dichtung, sondern Wahrheit, DSWR 1972, 397 ff; Sieben / von zur Mühlen, Compu-
terkriminalität – Viel Lärm um Nichts ?, DSWR 1972, 252 ff.
46 Siehe zB bei Sieber, Computerkriminalität und Strafrecht 2 ( 1980 ).
47 » Rechnen «.
48 Siehe zur Geschichte des Computers Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 30 ff.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik