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Das materielle Computerstrafrecht
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15 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ II. Begriffe, Definitionsansätze, Abgrenzungen und Entwicklungen A. Zum Wesen und Begriff der » Computerkriminalität « 44 Zu einer Zeit, in der universelle Rechenanlagen – wofür sich der Begriff » Computer « eingebürgert hat – bereits erfunden, aber bei weitem nicht für den Heimgebrauch und eine gesellschaftliche Durchdringung ge- eignet und gedacht waren, überlegte man schon, ob es sich bei der Vorstellung von » Computerkriminalität « um bloße Fantastereien oder ernst zu nehmende Realität handle.45 Wenige Zeit später wurde jedoch auch empirisch nachgewiesen, dass die Computerkriminalität tatsäch- lich eine reale Bedrohung darstellt.46 Der Terminus » Computer « ( lat computare 47 ) hat sich aus dem Namensteil eines der ersten Einzelrechner » Electronic Numeri- cal Integrator and Computer « 48 bald als Gattungsbegriff für elekt- ronische Datenverarbeitungsanlagen etabliert, die in der Lage sind, ( softwaregestützte ) Rechenvorschriften abzuarbeiten. Die technisch 44 Engl » Computer Crime « oder » Computer-related Crime «, häufig auch » Cyber- crime «. Der im heutigen Sprachgebrauch manifestierte Begriff ( -steil ) » Cyber « wird als Kurzwort für » Cybernetics « ( griech Kybernetes = Steuermann ) verstanden und wurde grundlegend ua von Norbert Wiener geprägt, der 1948 in » Cybernetics or Control and Communication in the Animal and the Machine « Modelle der Rück- führung von Informationen und Bedeutung für die Selbstorganisation und Selbst- steuerung von Menschen und Lebewesen vorstellte ( die deutsche Übersetzung er- schien 1968 unter dem Titel » Kybernetik. Regelung und Nachrichtenübertragung in Lebewesen und Maschine « ); siehe zur Begrifflichkeit » Cyber « ausf Faßler, Cyber- Moderne. Medienevolution, globale Netzwerke und die Künste der Kommunika- tion ( 1999 ) 28 f; der Begriff » Cyberspace « wiederum wurde im Science-Fiction-Ro- man » Neuromancer « ( 1984 ) des amerikanisches Autors William Gibson verwendet, der damit eine künstliche Welt im Computer bezeichnete ( vgl Brush, Cyberspace, in Jones [ Ed ], Encyclopedia of New Media [ 2003 ] 112 [ 112 ff ]; weiters Seifert, Elect- ronic-Commerce – Mobile-Commerce – Social-Commerce Guide. Lexikon mit den relevanten Definitionen und KPIs in der digitalen Welt [ 2013 ] 106 ). 45 Siehe etwa zur kontroversen Diskussion in Deutschland Betzl, Computerkrimi- nalität – Dichtung und Wahrheit, DSWR 1972, 317 ff; Betzl, Computerkriminalität – Viel Lärm um Nichts, DSWR 1972, 475 ff; Lampe, Computerkriminalität – nur fauler Zauber, DSWR 1974, 242 f; Sieben / von zur Mühlen, Computerkriminalität – nicht Dichtung, sondern Wahrheit, DSWR 1972, 397 ff; Sieben / von zur Mühlen, Compu- terkriminalität – Viel Lärm um Nichts ?, DSWR 1972, 252 ff. 46 Siehe zB bei Sieber, Computerkriminalität und Strafrecht 2 ( 1980 ). 47 » Rechnen «. 48 Siehe zur Geschichte des Computers Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 30 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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