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Das materielle Computerstrafrecht
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19 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Meines Erachtens sollte sich die Computerkriminalität gerade nicht über den » Computer als End- oder Zwischenziel « deliktischen Handelns definieren, sondern über IKT-spezifische Handlungsweisen bezüglich des » deliktischen Handelns « selbst. Meiner Auffassung nach sind es nämlich die » spezifischen Wesensmerkmale « der IKT, welche Computerkriminalität ausmachen. 2. Der eigene Definitionsansatz Um den Begriff klar und sinnvoll zu determinieren, ist mE ausschließ- lich auf informationstechnisch 68 gebundene Vorgänge bzw Verhaltens- weisen abzustellen, mit denen sich strafwürdige Handlungen bezüg- lich Computersystemen oder automationsunterstützt verarbeiteten ( Computer- ) Daten 69 realisieren lassen bzw auswirken. Dass bereits auf » strafwürdige « Verhaltensweisen abgestellt wird, hat den Sinn auch hins ihres Unrechtsgehalts als kriminell empfundene, neue Er- scheinungsformen der Computerkriminalität diesem Kriminalitäts- feld thematisch zuzuordnen, selbst wenn nach geltendem Recht noch kein Straftatbestand dafür existiert und dieses Verhalten folglich for- mal nicht als » kriminell « zu bezeichnen wäre. Die Verquickung mit informations- und kommunikationstechnologisch unterstützten Be- gehungsweisen ist für das hier behandelte Kriminalitätsbild ein ent- scheidendes Kriterium für die Abgrenzung zu sonstigen Kriminalitäts- formen, bei denen zB Computersysteme in oben beschriebener Weise als konventionelle Tatmittel bzw Handlungs- oder Angriffsobjekte bei strafwürdigen bzw strafbaren Verhaltensweisen relevant werden. Gleichwohl bedingt dies, dass Verhaltensweisen von dieser Begrifflich- keit auszunehmen sind, welche sich zwar an mit IKT in Zusammen- hang stehenden Objekten im Ergebnis auswirken, die Handlungen aber in konventioneller – analoger – Weise ausgeführt werden. Die Wegnahme eines fremden Datenträgers, selbst wenn sich Daten dar- auf befinden mögen, fällt daher nicht unter » Computerkriminalität «.70 68 Darunter versteht man sämtliche » technische Mittel zur Verarbeitung und Über- tragung von Informationen « siehe Brodowski / Freiling, Computerkriminalität, 15. 69 In diesem Zusammenhang ist darunter die technische Verarbeitungsform sämtlicher auf Computersystemen verarbeitbarer Daten ( einschließlich Programmen ) gemeint. 70 Andere Meinung Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 22, die den Fall des » Diebstahls einer Systemkomponente « ebenfalls der » Computerkriminalität « zu- ordnen; ebenso Rohner, Computer-Kriminalität, 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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