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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Meines Erachtens sollte sich die Computerkriminalität gerade
nicht über den » Computer als End- oder Zwischenziel « deliktischen
Handelns definieren, sondern über IKT-spezifische Handlungsweisen
bezüglich des » deliktischen Handelns « selbst. Meiner Auffassung nach
sind es nämlich die » spezifischen Wesensmerkmale « der IKT, welche
Computerkriminalität ausmachen.
2. Der eigene Definitionsansatz
Um den Begriff klar und sinnvoll zu determinieren, ist mE ausschließ-
lich auf informationstechnisch 68 gebundene Vorgänge bzw Verhaltens-
weisen abzustellen, mit denen sich strafwürdige Handlungen bezüg-
lich Computersystemen oder automationsunterstützt verarbeiteten
( Computer- ) Daten 69 realisieren lassen bzw auswirken. Dass bereits
auf » strafwürdige « Verhaltensweisen abgestellt wird, hat den Sinn
auch hins ihres Unrechtsgehalts als kriminell empfundene, neue Er-
scheinungsformen der Computerkriminalität diesem Kriminalitäts-
feld thematisch zuzuordnen, selbst wenn nach geltendem Recht noch
kein Straftatbestand dafür existiert und dieses Verhalten folglich for-
mal nicht als » kriminell « zu bezeichnen wäre. Die Verquickung mit
informations- und kommunikationstechnologisch unterstützten Be-
gehungsweisen ist für das hier behandelte Kriminalitätsbild ein ent-
scheidendes Kriterium für die Abgrenzung zu sonstigen Kriminalitäts-
formen, bei denen zB Computersysteme in oben beschriebener Weise
als konventionelle Tatmittel bzw Handlungs- oder Angriffsobjekte
bei strafwürdigen bzw strafbaren Verhaltensweisen relevant werden.
Gleichwohl bedingt dies, dass Verhaltensweisen von dieser Begrifflich-
keit auszunehmen sind, welche sich zwar an mit IKT in Zusammen-
hang stehenden Objekten im Ergebnis auswirken, die Handlungen
aber in konventioneller – analoger – Weise ausgeführt werden. Die
Wegnahme eines fremden Datenträgers, selbst wenn sich Daten dar-
auf befinden mögen, fällt daher nicht unter » Computerkriminalität «.70
68 Darunter versteht man sämtliche » technische Mittel zur Verarbeitung und Über-
tragung von Informationen « siehe Brodowski / Freiling, Computerkriminalität, 15.
69 In diesem Zusammenhang ist darunter die technische Verarbeitungsform sämtlicher
auf Computersystemen verarbeitbarer Daten ( einschließlich Programmen ) gemeint.
70 Andere Meinung Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 22, die den Fall des
» Diebstahls einer Systemkomponente « ebenfalls der » Computerkriminalität « zu-
ordnen; ebenso Rohner, Computer-Kriminalität, 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik