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Das materielle Computerstrafrecht
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20 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Für das Abziehen des Netzsteckers eines Computersystems, um des- sen Stromversorgung zu unterbinden, gilt dasselbe.71 Man denke bspw an die Unbrauchbarmachung von Computerprogrammen durch phy- sische Zerstörung des jeweiligen Datenträgers oder an die Unterdrü- ckung von Daten durch Wegnahme des Massenspeichers. Allerdings ist eine Datenunterdrückung, die durch digitale Verschlüsselungstech- niken, wie zB im Fall der bereits angesprochenen » Ransomware « 72, re- alisiert wird, wiederum der Computerkriminalität zuzuordnen. Ein Computersystem kann folglich nur in seiner spezifischen Eigenschaft als eine datenverarbeitende Vorrichtung zum Ziel von diversen Er- scheinungsformen der » Computerkriminalität « werden, nicht hinge- gen soweit seine rein physische Beschaffenheit betroffen ist. Für Com- puterdaten gilt eine solche Differenzierung in ähnlichem Maße, wobei zu unterscheiden ist, ob der Täter auf konventionellem oder automati- onsunterstütztem Weg Daten manipuliert oder mit ihnen als digitale Tatwerkzeuge gegen Computersysteme vorgeht. Die alleinige Abgren- zung des Computers bzw der Daten als Tatmittel oder Tatobjekt ist da- her mE unzutreffend, vielmehr kommt es auf rein IKT-gebundene Ver- haltensweisen an.73 Löscht jemand Daten, über die er nicht verfügen darf, durch entsprechende informationstechnische Maßnahmen ( De- lete- oder Formatierungsbefehl usw ), fällt dieses Vorgehen bereits un- ter den Begriff der Computerkriminalität. Es ist für diese Kategorisie- rung nicht notwendig, die anvisierten Computerdaten darüber hinaus noch als Tatobjekte zu identifizieren. Auch kommt es für das krimi- nologische Konstrukt der Computerkriminalität nicht darauf an, dass lediglich verpönte Schadprogramme ( sog » Malware « 74 ) als Tatmittel zum Einsatz gelangen. Sozial adäquate IKT-Nutzungen reichen prin- zipiell dafür aus, sofern dadurch ein strafrechtliches Unrecht verwirk- licht wird ( zB ununterbrochenes Versenden unzähliger E-Mails an das 71 Siehe dazu unten zur Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ). 72 Vgl das als » Polizei-Virus « bekanntgewordene Schadprogramm. 73 Dagegen wird in der Lehre vom Computer als » End- oder Zwischenziel « delikti- schen Handelns gesprochen; vgl Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 19 ff; weiters Schmölzer in Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung, Quo vadis EDV ?, 724 ( 725 ); ähnlich Wegscheider, Computerstrafrecht, in BMJ ( Hrsg ), Strafrechtliche Probleme der Gegenwart. 17. Strafrechtliches Seminar 1989 ( 1990 ) 127 ( 130 ). 74 » Malicious Software «; siehe dazu ausf Bergauer, Malware aus strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht ( Dissertation 2005 ) 8.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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