Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 21 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 21 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 21 -

Bild der Seite - 21 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 21 -

21 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Opfer, um es zu belästigen 75, Übermitteln eines gefälschten E-Mails, um das Opfer zur Bekanntgabe sensibler Zugangsdaten zu veranlas- sen 76, widerrechtliche Benutzung einer entfremdeten Bankomatkarte samt ausspionierter PIN 77 an einer Bankomatkassa 78 oder an einem Bankomaten, computertechnisches Verschlüsseln fremder Daten 79 ). In all diesen Fällen kann selbstverständlich weiter untersucht werden, ob die IKT als Tatmittel gebraucht oder als Tatobjekt anvisiert wurde. Eine solche Kategorisierung ist allerdings mE vernachlässigbar, weil gerade die spezifischen Eigenschaften der Informationstechnologie eine eindeutige Zuweisung in den unterschiedlichsten Erscheinungs- formen der Computerkriminalität verhindert. Die Einschränkung auf gewisse Individual- bzw Universalrechtsgü- ter ( wie zB ausschließlich auf das » Vermögen « 80 ) hat mE ebenso zu un- terbleiben, solange an ihnen ein vom Strafrecht zu schützender Wert zu konstatieren ist 81 ( zB Privatsphäre, Interesse am Fortbestand von Daten, Interesse an der Verfügbarkeit von Daten und Computersys- temen, Vertrauen auf die Echtheit und Zuverlässigkeit elektronischer Dokumente, Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zah- lungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln ). 3. Täterorientierte Einteilung der Computerkriminalität Eine Fokussierung auf spezielle fachliche bzw persönliche Eigen- schaften des Täters ( zB gut ausgebildete Programmierer und Tech- niker, Hackergruppen, Systemverantwortliche ) für eine kriminologi- sche Einordnung von konkreten Straftaten, hat lediglich eine äußerst schwache Kennzeichnungsrelevanz und sollte daher vermieden wer- den. Ein nicht in IT-Angelegenheiten ausgebildeter oder interessierter Täter kann ebenso wie typische Hacker, Cracker, Script Kiddies 82 oder Viren-Programmierer Computerstraftaten begehen, etwa durch wider- 75 Vgl dazu » Cyber-Stalking «. 76 Vgl auch » Phishing «. 77 » Persönliche Identifikationsnummer «. 78 Sog » POS-Terminal « ( Point of Sale-Terminal ). 79 Vgl dazu die » informationstechnische Datenunterdrückung «. 80 Vgl Sieber, Computerkriminalität 2, 188. 81 Exakterweise würde man andernfalls nicht von » Kriminalität « sprechen können. 82 Siehe zu den einzelnen Begrifflichkeiten Pfister, Hacking in der Schweiz ( 2008 ) 77 ff und 90 ff; weiters Russell / Cunningham, Das Hacker-Buch ( 2001 ) 24 ff.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht