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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
temen 98 und insb IKT-gebundene Verhaltensweisen 99, ggf auch unab-
hängig von einem computerspezifischen Rechtsgut 100. 101 Auf eine hohe
Sozialschädlichkeit 102 ist daher ebenso wenig abzustellen wie auf die
von Liebscher 103 geforderte Serienmäßigkeit und Internationalität zur
Definition der Wirtschaftskriminalität. Letztere Kriterien vermögen es
mE schon aufgrund der Tatsache, dass solche Merkmale der zur Com-
puterkriminalität Bezug habenden IKT wesensimmanent sind, nicht,
Entscheidendes für eine eindeutige Determinierung beizutragen. Es
verbleiben daher als Schnittstelle zwischen Wirtschaftskriminalität
und Computerkriminalität im Wesentlichen nur tatsächliche » IKT-
gebundene Begehungsweisen « zur Realisierung von ( echten ) Wirt-
schaftsstraftaten. Aktuelle Phänomene, wie zB Cyberterrorismus, Cy-
ber-Mobbing, Hacktivismus, » Happy Slapping « 104, » Rache-Pornos « 105,
98 Zu denken wäre an das Löschen von persönlichen Computerdaten ( zB digitale
Bilder oder Liebesbriefe ), welche einen bloßen Affektionswert für den Verfü-
gungsberechtigten besitzen. Dasselbe gilt sinngemäß für das Herbeiführen einer
Funktionsstörung eines fremden Computersystems eines Heimanwenders ( zB
Notebook eines Studierenden ) durch DoS-Attacken oder Computerwürmer.
99 Informationstechnisches Löschen oder Manipulieren von Computerdaten, Ein-
geben von Computerdaten zur Manipulation von Online-Banking-Systemen oder
Geldautomaten, Fälschung elektronischer Dokumente, Abfangen bzw Ausspio-
nieren von Daten am computer- bzw telekommunikationstechnischen Übertra-
gungsweg, » Hacken « fremder Computersysteme usw.
100 ZB das Herunterladen von Kinderpornographie im Internet, das Beharrliche Ver-
folgen bzw Belästigen einer Person durch IKT-Mittel, das Chatten mit Unmündi-
gen im Internet, um diese in weiterer Folge sexuell zu missbrauchen, das Verbrei-
ten bzw Herunterladen von terroristischen Anleitungen via Internet.
101 Ebenso kritisch gegenüber der vollständigen Einordnung der Computerkriminalität
unter die Wirtschaftskriminalität Schmölzer in FS Göppinger 2, 237 ( 243 f ), die aller-
dings letztlich zwischen beiden Positionen vermittelnd den Kernbereich der Com-
puterkriminalität als » ein neues, durch die ins Wirtschaftsleben integrierten techni-
schen Entwicklungen bedingtes Phänomen der Wirtschaftskriminalität « anerkennt.
102 Wie es etwa Schick zur Typisierung der Wirtschaftskriminalität vorsieht, vgl Schick,
Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in Österreich mit den Mitteln des
Strafrechts, in BMJ ( Hrsg ), Strafrechtliche Probleme der Gegenwart. 5. Strafrecht-
liches Seminar 1977 ( 1978 ) 98 ( 98 ff ).
103 Vgl Liebscher, Grundfragen des Wirtschaftsstrafrechts, JBl 1979, 225.
104 Engl für » fröhliches Schlagen «; Beim » Happy-Slapping « werden ( konventio-
nelle ) Straftaten – wie zB Beleidigung, Körperverletzung, Raufhandel, Nötigung,
Vergewaltigung – mit einem Videoaufnahmesystem ( wie zB Mobiltelefon, Digi-
talkamera ) aufgezeichnet und im Wege der Telekommunikation bzw mittels
Computersystemen anderen Personen zugänglich gemacht bzw im Internet ver-
öffentlicht; vgl 82 / ME XXIV. GP, 7.
105 Ohne Zustimmung des Ex-Partners werden Nackfotos bzw Filme von geschlecht-
lichen Handlungen ins Internet gestellt, um den Ex-Partner bloßzustellen.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik