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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
puterkriminalität eine derartige Intensität annehmen, dass für Beein-
trächtigungen und Bedrohungen von ( wenn auch neuen ) Rechtsgütern
kein anderes – als das strafrechtliche – Instrumentarium 120 mehr ange-
messen und ausreichend erscheint. Eine Überreglementierung durch
Anlassgesetzgebung sollte aber jedenfalls – auch in diesem Bereich –
vermieden werden.121 Der Rechtsgüterschutz wird und muss daher
auch in dieser Materie ein fragmentarischer bleiben.
1. » Computerstrafrecht im weiten Sinn «
Unter dem ( materiellen ) Computerstrafrecht im weiten Sinn ist mE die
Gesamtheit der Rechtsvorschriften des Kriminalstrafrechts zu verste-
hen, die auf IKT-Sachverhalte angewendet werden ( können ).122 Deshalb
fallen unter das Computerstrafrecht iwS neben speziell geschaffenen
Computerdelikten 123 auch klassische 124 ( und traditionelle ) Strafbestim-
mungen, sofern das Substrat der Rechtsanwendung auf Sachverhalten
mit ( wesentlichem ) Bezug zur Informationstechnologie beruht.125 Die-
ses Verständnis korrespondiert mit dem weiten Begriff der Computer-
kriminalität, der nach der hier vertretenen Auffassung lediglich darauf
abstellt, dass strafbare Handlungen unter Verwendung der IKT began-
gen werden.126 Als klassische bzw traditionelle ( technikneutrale ) Straf-
normen sind dabei zB Inhaltsdelikte 127, hier insb Ehrenbeleidigungs-
120 ZB des Zivilrechts oder des Verwaltungsrechts.
121 Vgl auch Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 643 f ).
122 Siehe dazu bereits Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635
( 644 f ).
123 Zur Begrifflichkeit des » Computerdelikts « siehe gleich im Anschluss.
124 Darunter können Strafbestimmungen verstanden werden, die völlig ohne Bezug
zu informationstechnischen Methoden oder Zielen begangen werden können; vgl
dazu auch Gildemeister, Cyber Crime – Herausforderungen in der Praxis, in Lan-
desgruppe Österreich der Internationalen Strafrechtsgesellschaft ( AIDP ) und Ju-
ristenverband ( Hrsg ), Cyber Crime – Zunehmende Bedrohung der Informations-
gesellschaft ( 2012 ) 23 ( 23 ).
125 Die Formulierung ist angelehnt an die Definition des von der » Rechtsinformatik «
im weiten Sinn umfassten » IT-Rechts « ( bzw Informatikrechts ) nach Schramm ( vgl
Schramm, Zum Beispiel: Der Lehrgang für Rechtsinformatik an der Karl-Franzens-
Universität Graz, in Mayer-Schönberger / Schneider-Manns-Au ( Hrsg ), Der Jurist
am Info-Highway. Über die Zukunft eines Berufsstandes ( 1997 ) 161 ( 161 und 163 f ).
126 Siehe oben.
127 Vgl zB verbotene Inhalte auf Websites, wie etwa kinderpornographische Darstel-
lungen, rassistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik