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Das materielle Computerstrafrecht
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31 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ puterkriminalität eine derartige Intensität annehmen, dass für Beein- trächtigungen und Bedrohungen von ( wenn auch neuen ) Rechtsgütern kein anderes – als das strafrechtliche – Instrumentarium 120 mehr ange- messen und ausreichend erscheint. Eine Überreglementierung durch Anlassgesetzgebung sollte aber jedenfalls – auch in diesem Bereich – vermieden werden.121 Der Rechtsgüterschutz wird und muss daher auch in dieser Materie ein fragmentarischer bleiben. 1. » Computerstrafrecht im weiten Sinn « Unter dem ( materiellen ) Computerstrafrecht im weiten Sinn ist mE die Gesamtheit der Rechtsvorschriften des Kriminalstrafrechts zu verste- hen, die auf IKT-Sachverhalte angewendet werden ( können ).122 Deshalb fallen unter das Computerstrafrecht iwS neben speziell geschaffenen Computerdelikten 123 auch klassische 124 ( und traditionelle ) Strafbestim- mungen, sofern das Substrat der Rechtsanwendung auf Sachverhalten mit ( wesentlichem ) Bezug zur Informationstechnologie beruht.125 Die- ses Verständnis korrespondiert mit dem weiten Begriff der Computer- kriminalität, der nach der hier vertretenen Auffassung lediglich darauf abstellt, dass strafbare Handlungen unter Verwendung der IKT began- gen werden.126 Als klassische bzw traditionelle ( technikneutrale ) Straf- normen sind dabei zB Inhaltsdelikte 127, hier insb Ehrenbeleidigungs- 120 ZB des Zivilrechts oder des Verwaltungsrechts. 121 Vgl auch Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 643 f ). 122 Siehe dazu bereits Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 644 f ). 123 Zur Begrifflichkeit des » Computerdelikts « siehe gleich im Anschluss. 124 Darunter können Strafbestimmungen verstanden werden, die völlig ohne Bezug zu informationstechnischen Methoden oder Zielen begangen werden können; vgl dazu auch Gildemeister, Cyber Crime – Herausforderungen in der Praxis, in Lan- desgruppe Österreich der Internationalen Strafrechtsgesellschaft ( AIDP ) und Ju- ristenverband ( Hrsg ), Cyber Crime – Zunehmende Bedrohung der Informations- gesellschaft ( 2012 ) 23 ( 23 ). 125 Die Formulierung ist angelehnt an die Definition des von der » Rechtsinformatik « im weiten Sinn umfassten » IT-Rechts « ( bzw Informatikrechts ) nach Schramm ( vgl Schramm, Zum Beispiel: Der Lehrgang für Rechtsinformatik an der Karl-Franzens- Universität Graz, in Mayer-Schönberger / Schneider-Manns-Au ( Hrsg ), Der Jurist am Info-Highway. Über die Zukunft eines Berufsstandes ( 1997 ) 161 ( 161 und 163 f ). 126 Siehe oben. 127 Vgl zB verbotene Inhalte auf Websites, wie etwa kinderpornographische Darstel- lungen, rassistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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