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32 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
delikte 128, aber auch Gemeingefährdungsdelikte 129 usw anzuführen, so-
fern ein überwiegend informationstechnologisches Geschehen Aus-
gangspunkt der juristischen Betrachtung ist. Daneben finden sich
strafrechtliche Tatbestände, die in ihrem Anwendungsbereich ebenso
Praktiken erfassen, die dem Computerstrafrecht iwS zugeordnet werden
können, in den unterschiedlichsten – auf speziellen Wertentscheidun-
gen und spezifischen Begrifflichkeiten beruhenden – Nebengesetzen
( vgl zB § 91 UrhG 130, § 108 TKG 2003 131, § 51 DSG 2000 132 ). Das Computer-
strafrecht iwS dient aber lediglich einer groben Abgrenzung zu anderen
Strafrechtsspezialisierungen und erweist sich aufgrund seines weitge-
hend uferlosen Umfangs für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,
empirische Analysen und Statistiken als nicht sonderlich nutzbringend.
2. » Computerstrafrecht im engen Sinn «
Das ( materielle ) Computerstrafrecht im engen Sinn erfasst nun die
spezifischen Delikte des Kern- und Nebenstrafrechts, die explizit da-
für geschaffen wurden, computer- bzw datengestützte Begehungswei-
sen oder Tatmittel ( computer- oder datengestützte Ausrichtung ) 133
und informationstechnische Angriffe auf IKT-Systeme bzw Daten als
Tatobjekte ( computer- bzw datenorientierte Ausrichtung ) 134 zu erfas-
sen ( sog » Computerdelikt « ) 135, um der Computerkriminalität entgegen
zu wirken.136 Dazu zählen etwa die Datenbeschädigung ( § 126 a ), die
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ), der
Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten ( § 126 c ),
128 Vgl zB die üble Nachrede oder Beleidigung in E-Foren; siehe auch Bergauer, Eh-
renbeleidigungen im Web 2.0 aus strafrechtlicher Sicht, in Gögele / Unger ( Hrsg ),
IT-Sicherheit aus rechtlicher, wirtschaftlicher und technologischer Perspektive
( 2010 ) 6 ( 6 ff ).
129 Vgl zB Bergauer, Computerwürmer und Gemeingefährdungsdelikte im Strafrecht,
jusIT 2008 / 2, 2.
130 Urheberrechtsgesetz, BGBl 111 / 1936 idF I 99 / 2015.
131 TKG 2003, BGBl I 70 / 2003 idF I I 44 / 2014.
132 DSG 2000, BGBl I 165 / 1999 idF I 83 / 2013.
133 Computer bzw Daten als Tatwerkzeuge.
134 Computer bzw Daten als Angriffsziele.
135 Zum Begriff » Computerdelikt « siehe auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 23.
136 Im Zusammenhang mit dem Begriff » Computerkriminalität « sprechen Jabu-
rek / Schmölzer vom Computer als » End- oder Zwischenziel « deliktischen Handelns
( vgl Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 20 ff ); ähnlich Wegscheider in BMJ,
Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 1990, 127 ( 130 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik