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Das materielle Computerstrafrecht
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35 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Eine Einteilung des Computerstrafrechts, die sich » ausschließlich « und streng am Computersystem bzw an Daten als Tatmittel oder als Ta- tobjekt orientiert, ist abzulehnen. Bei sehr vielen in Frage kommenden Delikten, aber auch in einschlägigen Sachverhalten, treffen nämlich beide Unterscheidungskriterien kumulativ zusammen. So sieht bspw § 119 a Abs 1 erster Deliktsfall zwar als Schutzobjekt ( automationsun- terstützt verarbeitete ) Daten vor, der Täter muss aber zur Erfüllung des objektiven Tatbestands ebenso eine Vorrichtung, zB ein Computerpro- gramm 144, als Tatmittel benützen. Bei DDoS-Angriffe treten idR glei- chermaßen informationstechnische Tatmittel wie auch Computersys- teme als Tatobjekte in Erscheinung. Eine eindeutige Zuordnung nach den genannten Differenzierungsmerkmalen wäre hier unpraktikabel und weitgehend auch gar nicht möglich. Derartige Unterscheidungs- kriterien erweisen sich als unpräzise und nicht sonderlich zweckmä- ßig, weshalb sie allenfalls in einer Unterkategorie eines » Computer- strafrechts im engen Sinn « nach obigem Verständnis eine mehr oder weniger sinnvolle Rolle spielen könnten. 3. Vorfeldbereich und Kernbereich 145 Reindl-Krauskopf erachtet eine Einteilung des Computerstrafrechts über die EDV als Tatmittel oder Tatobjekt als wenig zielführend, da insb bei der Gruppe, wo die EDV als Tatmittel das Kriterium bildet, un- terschiedliche Deliktstypen und die verschiedensten Rechtsgüter be- troffen seien.146 Sie teilt das » Computerstrafrecht « daher in einen Vor- feldbereich und einen Kernbereich ein und orientiert sich dabei an den Rechtsgütern und der jeweiligen Beeinträchtigungsnähe. Beispiels- weise werden §§ 118 a, 119, 119 a, 126 c, 241 a ff und § 10 ZuKG von Reindl- Krauskopf als Vorfelddelikte angeführt. Als wirkliche Vorbereitungsdelikte können dabei aber streng ge- nommen bloß § 126 c, §§ 241 a ff sowie § 10 ZuKG qualifiziert werden. Der Gesetzgeber hat dabei eindeutige und besonders gefährliche Vorberei- tungshandlungen als eigenständige Tatbestände unter Strafe gestellt.147 144 Als Beispielsfall aus der Praxis könnte die Datenspionage mittels eines Keylog- gers dabei in Betracht kommen. 145 Diese Einteilung geht auf Reindl-Krauskopf zurück ( vgl daher Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 8 f ). 146 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 8. 147 Siehe zu den Vorbereitungsdelikten Fuchs, Strafrecht. Allgemeiner Teil I 8 ( 2012 ) Rz 28 / 15 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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