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Das materielle Computerstrafrecht
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36 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Warum Reindl-Krauskopf nun auch die Strafbestimmungen der §§ 118 a, 119, 119 a dem Vorfeldbereich zuordnet, ist – mangels näherer Begründung 148 – unklar. Eine klare Definition und Abgrenzung des Vor- feldbereichs fehlen. Beim Versuch eine solche Begründung zu finden, könnte man bei der Zuordnung zu Vorfelddelikten auf die Tathandlungen abstellen, wie bspw im Fall des § 118 a auf die widerrechtliche Zugangsverschaf- fung zu einem fremden Computersystem, die dem System- und Daten- zugriff ( Rechtsgüter sind der Schutz der Privatsphäre und ein abstrak- ter Datenschutz ) 149 vorausgeht. Auch muss bei den Delikten §§ 119, 119 a erst eine Vorrichtung benützt werden, damit die Kenntnisverschaffung von Nachrichteninhalten ( § 119 ) oder Daten ( § 119 a ) materiell realisiert werden kann. In diesem Fall wäre bei einer derartigen Betrachtung ein gewisser Abstand zur Rechtsgutverletzung schon erkennbar, da die tat- sächliche Kenntnisnahme zB der Nachrichteninhalte iSd § 119 vom ob- jektiven Tatbestand gar nicht verlangt wird. Nach diesem Verständnis muss aber streng genommen auch § 126 b dem Vorfeldbereich zugeord- net werden, da dieser als Tatobjekt ein » Computersystem « schützt, die Bestimmung aber zur Datenbeschädigung ( § 126 a ), welche elektroni- sche Daten behandelt, ausdrücklich subsidiär ist. In diesem Sinn lässt sich in der Pönalisierung der Herbeiführung einer Funktionsstörung eines ( vermögenswerte ) Daten führenden Computersystems, was die vorrangig interessierenden Daten als zu schützende Information an- langt, eine Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes erkennen.150 Streng genommen müsste man einer solchen Einteilung folgend auch diverse Organisationsdelikte ( zB §§ 278 a ff ) dem Vorbereitungs- bereich zurechnen, die aufgrund der Eigenständigkeit des strafrecht- lichen Unrechts selbstständig vertypte Vorbereitungsdelikte darstellen und Tätigkeiten erfassen, die mit terroristischen Vereinigungen und dem Computerstrafrecht in Verbindung stehen.151 Der Kernbereich des Computerstrafrechts umfasst nach Reindl- Krauskopf neben Schadensdelikten ( zB §§ 126 a, 126 b ), Bereicherungs- 148 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 8 f. 149 Siehe zur Begrifflichkeit Thiele in SbgK § 118 a Rz 15 f ( Stand März 2007 ). 150 Siehe dazu Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 651 ). 151 Siehe dazu auch Kienapfel / Höpfel / Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil I 14 ( 2012 ) Z 21 Rz 6 und 9; vgl auch Plöchl in WK 2 § 278 b Rz 2 ( Stand Jänner 2014 ); weiters Triffterer in SbgK § 278 a Rz 10 ( Stand Juni 1997 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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