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36 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Warum Reindl-Krauskopf nun auch die Strafbestimmungen der
§§ 118 a, 119, 119 a dem Vorfeldbereich zuordnet, ist – mangels näherer
Begründung 148 – unklar. Eine klare Definition und Abgrenzung des Vor-
feldbereichs fehlen.
Beim Versuch eine solche Begründung zu finden, könnte man bei
der Zuordnung zu Vorfelddelikten auf die Tathandlungen abstellen,
wie bspw im Fall des § 118 a auf die widerrechtliche Zugangsverschaf-
fung zu einem fremden Computersystem, die dem System- und Daten-
zugriff ( Rechtsgüter sind der Schutz der Privatsphäre und ein abstrak-
ter Datenschutz ) 149 vorausgeht. Auch muss bei den Delikten §§ 119, 119 a
erst eine Vorrichtung benützt werden, damit die Kenntnisverschaffung
von Nachrichteninhalten ( § 119 ) oder Daten ( § 119 a ) materiell realisiert
werden kann. In diesem Fall wäre bei einer derartigen Betrachtung ein
gewisser Abstand zur Rechtsgutverletzung schon erkennbar, da die tat-
sächliche Kenntnisnahme zB der Nachrichteninhalte iSd § 119 vom ob-
jektiven Tatbestand gar nicht verlangt wird. Nach diesem Verständnis
muss aber streng genommen auch § 126 b dem Vorfeldbereich zugeord-
net werden, da dieser als Tatobjekt ein » Computersystem « schützt, die
Bestimmung aber zur Datenbeschädigung ( § 126 a ), welche elektroni-
sche Daten behandelt, ausdrücklich subsidiär ist. In diesem Sinn lässt
sich in der Pönalisierung der Herbeiführung einer Funktionsstörung
eines ( vermögenswerte ) Daten führenden Computersystems, was die
vorrangig interessierenden Daten als zu schützende Information an-
langt, eine Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes erkennen.150
Streng genommen müsste man einer solchen Einteilung folgend
auch diverse Organisationsdelikte ( zB §§ 278 a ff ) dem Vorbereitungs-
bereich zurechnen, die aufgrund der Eigenständigkeit des strafrecht-
lichen Unrechts selbstständig vertypte Vorbereitungsdelikte darstellen
und Tätigkeiten erfassen, die mit terroristischen Vereinigungen und
dem Computerstrafrecht in Verbindung stehen.151
Der Kernbereich des Computerstrafrechts umfasst nach Reindl-
Krauskopf neben Schadensdelikten ( zB §§ 126 a, 126 b ), Bereicherungs-
148 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 8 f.
149 Siehe zur Begrifflichkeit Thiele in SbgK § 118 a Rz 15 f ( Stand März 2007 ).
150 Siehe dazu Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 651 ).
151 Siehe dazu auch Kienapfel / Höpfel / Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil I 14 ( 2012 ) Z 21
Rz 6 und 9; vgl auch Plöchl in WK 2 § 278 b Rz 2 ( Stand Jänner 2014 ); weiters Triffterer
in SbgK § 278 a Rz 10 ( Stand Juni 1997 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik