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Das materielle Computerstrafrecht
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39 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ C. Abgrenzungen und Sonderfälle 1. Hardware-Angriffe Sofern sich konventionelle – dh IKT-neutrale – strafbare Handlun- gen ausschließlich gegen Hardware ( zB Gehäuse, Monitor, Tastatur ) richten, ergeben sich für eine strafrechtliche Beurteilung keine gro- ßen Schwierigkeiten. Ihre Zerstörung oder Beschädigung wird unter die Sachbeschädigung ( §§ 125 f ), ihre Wegnahme unter den Diebstahl ( §§ 127 ff ) oder die Dauernde Sachentziehung ( § 135 ) zu subsumieren sein. Alle diese Fälle lassen sich nach der hier vertretenen Auffassung nicht einmal der » Computerkriminalität « zuordnen, weil IKT-gebun- dene Verhaltensweisen fehlen.160 Hingegen fallen strafbare IKT-gebundene Verhaltensweisen, selbst wenn dadurch lediglich Hardware geschädigt wird, sehr wohl unter dieses Kriminalitätsbild. Man denke dabei an Computerviren, die mit einer Überlastungsroutine für Festplatten-Schreib- / Leseköpfe ausge- stattet sind und damit einen sog ( physikalischen ) » Headcrash « 161 ver- ursachen können. Eine strenge Abgrenzung zwischen reinen Hardware-Komponen- ten und Systemen, bestehend aus Hard- und Software, lässt sich aber in der Praxis kaum noch bewerkstelligen. Zu nennen sind an dieser Stelle etwa durch Mikrocontroller 162 gesteuerte Geräte wie Grafikkar- ten, Netzwerkadapter, USB-Speichersticks udgl, deren Chips mit » in Hardware gegossener Software « ( sog » Firmware « ) gesteuert werden. Zu nennen sind idZ auch die sog » Embedded Systems «, wie zB einfache Au- tomaten ( Getränke- oder Fahrkartenautomaten ), Chipkarten ( zB Ban- komatkarte, e-card, SIM-Karte ), Digitalkameras, Multimediageräte ( zB MP3-Player ), Multifunktionsdrucker, aber auch moderne Kühlschränke 160 Vgl Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 646 ). 161 Dabei berührt ein grundsätzlich auf einem Luftpolster über der rotierenden Plat- tenoberfläche schwebender Schreib- / Lesekopf die Plattenoberfläche. 162 Dabei handelt es sich um vollständige Computersysteme ( sog » Ein-Chip-Com- putersysteme « ), die mit Prozessor, Speicher, Ein- / Ausgabeeinheiten und entspre- chender Systemsoftware ausgestattet sind ( vgl Piller, die Chipkarte in Österreich, in Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung [ Hrsg ], Quo vadis EDV ? – Reali- tät und Vision. 8. Internationaler Kongress Datenverarbeitung im Europäischen Raum [ 1987 ] 374 [ 374 ff ] ). Vorwiegend werden diese Chips in eingebetteten Syste- men ( Embedded Systems ) verwendet. Siehe Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 48 ff; weiters Rankl / Effing, Handbuch der Chipkarten 5 ( 2008 ) 87.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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