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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
C. Abgrenzungen und Sonderfälle
1. Hardware-Angriffe
Sofern sich konventionelle – dh IKT-neutrale – strafbare Handlun-
gen ausschließlich gegen Hardware ( zB Gehäuse, Monitor, Tastatur )
richten, ergeben sich für eine strafrechtliche Beurteilung keine gro-
ßen Schwierigkeiten. Ihre Zerstörung oder Beschädigung wird unter
die Sachbeschädigung ( §§ 125 f ), ihre Wegnahme unter den Diebstahl
( §§ 127 ff ) oder die Dauernde Sachentziehung ( § 135 ) zu subsumieren
sein. Alle diese Fälle lassen sich nach der hier vertretenen Auffassung
nicht einmal der » Computerkriminalität « zuordnen, weil IKT-gebun-
dene Verhaltensweisen fehlen.160
Hingegen fallen strafbare IKT-gebundene Verhaltensweisen, selbst
wenn dadurch lediglich Hardware geschädigt wird, sehr wohl unter
dieses Kriminalitätsbild. Man denke dabei an Computerviren, die mit
einer Überlastungsroutine für Festplatten-Schreib- / Leseköpfe ausge-
stattet sind und damit einen sog ( physikalischen ) » Headcrash « 161 ver-
ursachen können.
Eine strenge Abgrenzung zwischen reinen Hardware-Komponen-
ten und Systemen, bestehend aus Hard- und Software, lässt sich aber
in der Praxis kaum noch bewerkstelligen. Zu nennen sind an dieser
Stelle etwa durch Mikrocontroller 162 gesteuerte Geräte wie Grafikkar-
ten, Netzwerkadapter, USB-Speichersticks udgl, deren Chips mit » in
Hardware gegossener Software « ( sog » Firmware « ) gesteuert werden. Zu
nennen sind idZ auch die sog » Embedded Systems «, wie zB einfache Au-
tomaten ( Getränke- oder Fahrkartenautomaten ), Chipkarten ( zB Ban-
komatkarte, e-card, SIM-Karte ), Digitalkameras, Multimediageräte ( zB
MP3-Player ), Multifunktionsdrucker, aber auch moderne Kühlschränke
160 Vgl Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 646 ).
161 Dabei berührt ein grundsätzlich auf einem Luftpolster über der rotierenden Plat-
tenoberfläche schwebender Schreib- / Lesekopf die Plattenoberfläche.
162 Dabei handelt es sich um vollständige Computersysteme ( sog » Ein-Chip-Com-
putersysteme « ), die mit Prozessor, Speicher, Ein- / Ausgabeeinheiten und entspre-
chender Systemsoftware ausgestattet sind ( vgl Piller, die Chipkarte in Österreich,
in Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung [ Hrsg ], Quo vadis EDV ? – Reali-
tät und Vision. 8. Internationaler Kongress Datenverarbeitung im Europäischen
Raum [ 1987 ] 374 [ 374 ff ] ). Vorwiegend werden diese Chips in eingebetteten Syste-
men ( Embedded Systems ) verwendet. Siehe Tanenbaum, Computerarchitektur 5,
48 ff; weiters Rankl / Effing, Handbuch der Chipkarten 5 ( 2008 ) 87.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik