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42 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Aussagen ergänzt werden kann «.169 Vom DSG ausgenommen sollte je-
doch grundsätzlich der Schutz von Programmen sein.170 Auch galt diese
Einschränkung nach der bereits erwähnten Legaldefinition von Daten
( § 3 Z 1 DSG 1978 ) für die gesamte Bezug habende einfachgesetzliche
Ausgestaltung des Datenschutzrechts.
Im DSG 1978 wurde bereits festgelegt, dass Daten natürlicher und
juristischer Personen gleichermaßen Schutz genießen.171
Wesentliches Element des Grundrechts war ( und ist ) ein allgemei-
ner Geheimhaltungsschutz von personenbezogenen Daten, der von
mehreren zusätzlichen Nebenrechten ( Recht auf Auskunft, Richtigstel-
lung und Löschung ) für die Betroffenen begleitet wurde.172 Das Grund-
recht auf Datenschutz umfasst daher genauer gesagt bereits seit dem
DSG 1978 vier Rechte: das Recht auf Geheimhaltung, das Recht auf Aus-
kunft, das Recht auf Richtigstellung und das Recht auf Löschung.
Da Grundrechte traditionellerweise staatsgerichtet sind, aber die
Gefährdung der Privatsphäre durch die Dezentralisierung der ur-
sprünglich über Zentralserver und Großrechenanlagen konzipierten
Datenverarbeitungen hin zu Einzelplatzsystemen für jedermann nun-
mehr auch von Privaten ausging 173, wurde dieses Grundrecht ( als der-
zeit einziges ) 174 im § 1 DSG 1978 mit einer unmittelbaren Drittwirkung
versehen.175 Im Gegensatz zur mittelbaren Drittwirkung, bei der durch
einfache Gesetze die Grundrechtswirkung zwischen Privaten vermit-
telt wird ( zB die Bestimmungen zum Schutz von Leib und Leben im
StGB oder auch § 879 ABGB hins der Einhaltung der » guten Sitten « bei
privatrechtlichen Verträgen ), lassen sich aus der unmittelbaren Dritt-
wirkung, die dem Grundrecht vom Verfassungsgesetzgeber explizit
169 Vgl ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 22; Garstka, Grundbegriffe für den Datenschutz, in
Kilian / Lenk / Steinmüller ( Hrsg ), Datenschutz. Juristische Grundfragen beim Ein-
satz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen in Wirtschaft und Verwaltung
( 1973 ) 209 ( 210 ff ).
170 Vgl ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 22.
171 Siehe die ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 21 f; Duschanek, Datenschutzgesetz ( 1978 ) 20.
172 Vgl Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht ( 2010 ) Rz 2 / 1.
173 Mit der DSG-Nov 1986 ( BGBl 370 / 1986 ) wurde ua auf die massentauglichen » Home-
computer « Bezug genommen; vgl Dohr, Datenschutz in nationaler und internati-
onaler Perspektive, in Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung ( Hrsg ), Quo va-
dis EDV ? – Realität und Vision. 8. Internationaler Kongress Datenverarbeitung im
Europäischen Raum ( 1987 ) 703 ( 706 ).
174 Siehe dazu Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht 5 ( 2013 ) Rz 1264 f.
175 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 1 / 11.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik