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Das materielle Computerstrafrecht
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42 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Aussagen ergänzt werden kann «.169 Vom DSG ausgenommen sollte je- doch grundsätzlich der Schutz von Programmen sein.170 Auch galt diese Einschränkung nach der bereits erwähnten Legaldefinition von Daten ( § 3 Z 1 DSG 1978 ) für die gesamte Bezug habende einfachgesetzliche Ausgestaltung des Datenschutzrechts. Im DSG 1978 wurde bereits festgelegt, dass Daten natürlicher und juristischer Personen gleichermaßen Schutz genießen.171 Wesentliches Element des Grundrechts war ( und ist ) ein allgemei- ner Geheimhaltungsschutz von personenbezogenen Daten, der von mehreren zusätzlichen Nebenrechten ( Recht auf Auskunft, Richtigstel- lung und Löschung ) für die Betroffenen begleitet wurde.172 Das Grund- recht auf Datenschutz umfasst daher genauer gesagt bereits seit dem DSG 1978 vier Rechte: das Recht auf Geheimhaltung, das Recht auf Aus- kunft, das Recht auf Richtigstellung und das Recht auf Löschung. Da Grundrechte traditionellerweise staatsgerichtet sind, aber die Gefährdung der Privatsphäre durch die Dezentralisierung der ur- sprünglich über Zentralserver und Großrechenanlagen konzipierten Datenverarbeitungen hin zu Einzelplatzsystemen für jedermann nun- mehr auch von Privaten ausging 173, wurde dieses Grundrecht ( als der- zeit einziges ) 174 im § 1 DSG 1978 mit einer unmittelbaren Drittwirkung versehen.175 Im Gegensatz zur mittelbaren Drittwirkung, bei der durch einfache Gesetze die Grundrechtswirkung zwischen Privaten vermit- telt wird ( zB die Bestimmungen zum Schutz von Leib und Leben im StGB oder auch § 879 ABGB hins der Einhaltung der » guten Sitten « bei privatrechtlichen Verträgen ), lassen sich aus der unmittelbaren Dritt- wirkung, die dem Grundrecht vom Verfassungsgesetzgeber explizit 169 Vgl ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 22; Garstka, Grundbegriffe für den Datenschutz, in Kilian / Lenk / Steinmüller ( Hrsg ), Datenschutz. Juristische Grundfragen beim Ein- satz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen in Wirtschaft und Verwaltung ( 1973 ) 209 ( 210 ff ). 170 Vgl ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 22. 171 Siehe die ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 21 f; Duschanek, Datenschutzgesetz ( 1978 ) 20. 172 Vgl Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht ( 2010 ) Rz 2 / 1. 173 Mit der DSG-Nov 1986 ( BGBl 370 / 1986 ) wurde ua auf die massentauglichen » Home- computer « Bezug genommen; vgl Dohr, Datenschutz in nationaler und internati- onaler Perspektive, in Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung ( Hrsg ), Quo va- dis EDV ? – Realität und Vision. 8. Internationaler Kongress Datenverarbeitung im Europäischen Raum ( 1987 ) 703 ( 706 ). 174 Siehe dazu Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht 5 ( 2013 ) Rz 1264 f. 175 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 1 / 11.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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