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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
beigemessen werden muss 176, direkt Ansprüche zwischen Privaten ab-
leiten.177 Anzumerken ist schließlich, dass der Staat – auch wenn er pri-
vatwirtschaftlich agiert – stets an die Grundrechte gebunden ist ( sog
» Fiskalgeltung « 178 ).
Als Strafbestimmungen wurden bereits mit dem DSG 1978 § 48 Abs 1
( Geheimnisbruch ) und § 49 ( unbefugte Eingriffe in Verarbeitungen )
eingeführt 179, wovon beinahe jede Indiskretion bezüglich geschützter
Daten, die aus einer beruflichen Tätigkeit heraus bekannt waren, pöna-
lisiert, aber auch bereits das Löschen 180, Verfälschen oder Sonst-Verän-
dern und Sich-Verschaffen von automationsunterstützt verarbeitbaren
Daten erfasst wurden.
Mit Schaffung dieser Delikte hat der Gesetzgeber bereits sehr früh –
dh bevor der Personal Computer ( PC ) als Heimcomputer so richtig
massentauglich wurde 181 – auf Datenmanipulationen bzw Datenspio-
nage zumindest hins personenbezogener Daten reagiert.
Angesichts des Straftatbestands des § 48 DSG 1978 stand der Ge-
setzgeber durch die Verlagerung von zentralen EDV-Großrechneranla-
gen zu völlig dezentralen, selbstständig lauffähigen Heimarbeitsplät-
zen, vor einer neuen Herausforderung. § 48 DSG 1978 konnte in dieser
Form nicht mehr sachlich gerechtfertigt werden, zumal dieser Straftat-
bestand durch seinen vergleichsweise unspezifischen Unrechtsgehalt
geeignet war, über das ursprüngliche Ziel hinausschießend, unge-
rechtfertigt Bevölkerungsteile zu kriminalisieren.182 Dies wurde jedoch
durch das DSG 2000 183 korrigiert.
176 Konkret wurde diese unmittelbare Drittwirkung » originär « in § 1 Abs 6 DSG 1978
durch die Rechtswegklausel » Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig
sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu
machen « eingeräumt.
177 Zur » Drittwirkung « siehe vertiefend Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1263 ff.
178 Siehe Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1258 ff.
179 Mittlerweile findet sich im DSG 2000 nur mehr die Strafbestimmung des § 51 DSG
2000 ( Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht ).
180 Die Tathandlungen des Löschens, Verfälschens oder Sonst-Veränderns des § 49
DSG 1978 wurden durch die Einführung des § 126 a StGB durch das StRÄG 1987
( BGBl 605 / 1987 ) entfernt und die Deliktsbezeichnung in » Unbefugte Eingriffe im
Datenverkehr « abgeändert.
181 Siehe Dohr in Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung, Quo vadis EDV ?, 703
( 706 ).
182 Vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54.
183 BGBl I 165 / 1999.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik