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Das materielle Computerstrafrecht
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43 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ beigemessen werden muss 176, direkt Ansprüche zwischen Privaten ab- leiten.177 Anzumerken ist schließlich, dass der Staat – auch wenn er pri- vatwirtschaftlich agiert – stets an die Grundrechte gebunden ist ( sog » Fiskalgeltung « 178 ). Als Strafbestimmungen wurden bereits mit dem DSG 1978 § 48 Abs 1 ( Geheimnisbruch ) und § 49 ( unbefugte Eingriffe in Verarbeitungen ) eingeführt 179, wovon beinahe jede Indiskretion bezüglich geschützter Daten, die aus einer beruflichen Tätigkeit heraus bekannt waren, pöna- lisiert, aber auch bereits das Löschen 180, Verfälschen oder Sonst-Verän- dern und Sich-Verschaffen von automationsunterstützt verarbeitbaren Daten erfasst wurden. Mit Schaffung dieser Delikte hat der Gesetzgeber bereits sehr früh – dh bevor der Personal Computer ( PC ) als Heimcomputer so richtig massentauglich wurde 181 – auf Datenmanipulationen bzw Datenspio- nage zumindest hins personenbezogener Daten reagiert. Angesichts des Straftatbestands des § 48 DSG 1978 stand der Ge- setzgeber durch die Verlagerung von zentralen EDV-Großrechneranla- gen zu völlig dezentralen, selbstständig lauffähigen Heimarbeitsplät- zen, vor einer neuen Herausforderung. § 48 DSG 1978 konnte in dieser Form nicht mehr sachlich gerechtfertigt werden, zumal dieser Straftat- bestand durch seinen vergleichsweise unspezifischen Unrechtsgehalt geeignet war, über das ursprüngliche Ziel hinausschießend, unge- rechtfertigt Bevölkerungsteile zu kriminalisieren.182 Dies wurde jedoch durch das DSG 2000 183 korrigiert. 176 Konkret wurde diese unmittelbare Drittwirkung » originär « in § 1 Abs 6 DSG 1978 durch die Rechtswegklausel » Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen « eingeräumt. 177 Zur » Drittwirkung « siehe vertiefend Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1263 ff. 178 Siehe Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1258 ff. 179 Mittlerweile findet sich im DSG 2000 nur mehr die Strafbestimmung des § 51 DSG 2000 ( Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht ). 180 Die Tathandlungen des Löschens, Verfälschens oder Sonst-Veränderns des § 49 DSG 1978 wurden durch die Einführung des § 126 a StGB durch das StRÄG 1987 ( BGBl 605 / 1987 ) entfernt und die Deliktsbezeichnung in » Unbefugte Eingriffe im Datenverkehr « abgeändert. 181 Siehe Dohr in Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung, Quo vadis EDV ?, 703 ( 706 ). 182 Vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54. 183 BGBl I 165 / 1999.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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