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Das materielle Computerstrafrecht
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47 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ erbracht werden ( zB die Ausgabe von Geld oder Fahrkarten über Auto- maten ), nicht von dieser Regelung betroffen.205 Auf individuellen Abruf des Empfängers wird eine Dienstleistung erbracht, wenn sie nur auf individuelle Anforderung erfolgt. Massen- kommunikationen iSv » Punkt zu Mehrpunkt-Übertragungen « sind da- her nicht erfasst.206 6. DSG 2000 Eine Aktualisierung des Datenschutzrechts in Österreich wurde erst durch die europäische Datenschutzrichtlinie 207 ( in weiterer Folge: Datenschutz-RL ) eingeleitet. Das Ergebnis bildete letztlich das DSG 2000 208, das am 1. Jänner 2000 in Kraft getreten ist. Neben grundlegenden Veränderungen 209 des Grundrechts, wie zB der richtlinienkonformen Ausdehnung der Begleitgrundrechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung bezüglich manuell geführter Dateien, wurde auch die Zuständigkeit in allen Fällen 210 der Durchset- zung des Auskunftsrechts bei der Datenschutzkommission 211 ( DSK ) festgemacht.212 Das Grundrecht auf Datenschutz ist systematisch eng mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre ( Art 8 EMRK ) verknüpft, was sich auch im ausdrücklichen Verweis darauf in § 1 Abs 2 DSG 2000 offen- bart. Gleichwohl reicht das nationale Grundrecht auf Datenschutz, das 205 Vgl ErlRV 1898 BlgNR XX. GP, 12 mit weiteren Beispielen. 206 Vgl ErlRV 1898 BlgNR XX. GP, 12. 207 Richtlinie 95 / 46 / EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 1995 / 281, 31. 208 DSG 2000, BGBl I 165 / 1999. 209 Nachzulesen bei Jahnel, Handbuch, Rz 1 / 12 ff; ebenso Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG. Datenschutzrecht 2 § 1 Anm 3 ( Stand 4. 6. 2013 ). 210 Sowohl bei Auftraggebern des öffentlichen Bereichs als auch bei denen, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind. 211 Mit der DSG-Novelle 2013 ( BGBl I 57 / 2013 ) wurde – nach dem Urteil des EuGH [ EuGH 16. 10. 2012, C-614 / 10 ( Kommission / Österreich ) = jusIT 2012 / 100, 211 ( Pa- chinger ) = AnwBl 2013, 71 ( Winkler ) = ZfRV 2014 / 7, 52 ( Bresich / Riedl / Souhrada- Kirchmayer ) = ÖZW 2013, 21 ( Pabel ) ] – die vollständige Unabhängigkeit der DSK iSd Art 28 Abs 1 Datenschutz-RL sichergestellt. Mit der DSG-Novelle 2014 ( BGBl I 83 / 2013 ) wurde mit 1. Jänner 2014 – im Wesentlichen aufgrund der Verwaltungs- gerichtsbarkeits-Nov 2012 ( BGBl I 51 / 2012 ) – die DSK aufgehoben und eine » Da- tenschutzbehörde « eingesetzt ( siehe dazu teils krit Jahnel, Gesetzgebungsmonitor Datenschutz: DSG-Novellen 2013 und 2014 kundgemacht, jusIT 2013 / 66, 142 ). 212 Siehe § 1 Abs 5 DSG 2000.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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