Seite - 47 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 47 -
Text der Seite - 47 -
47
Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
erbracht werden ( zB die Ausgabe von Geld oder Fahrkarten über Auto-
maten ), nicht von dieser Regelung betroffen.205
Auf individuellen Abruf des Empfängers wird eine Dienstleistung
erbracht, wenn sie nur auf individuelle Anforderung erfolgt. Massen-
kommunikationen iSv » Punkt zu Mehrpunkt-Übertragungen « sind da-
her nicht erfasst.206
6. DSG 2000
Eine Aktualisierung des Datenschutzrechts in Österreich wurde erst
durch die europäische Datenschutzrichtlinie 207 ( in weiterer Folge:
Datenschutz-RL ) eingeleitet. Das Ergebnis bildete letztlich das DSG
2000 208, das am 1. Jänner 2000 in Kraft getreten ist.
Neben grundlegenden Veränderungen 209 des Grundrechts, wie zB
der richtlinienkonformen Ausdehnung der Begleitgrundrechte auf
Auskunft, Richtigstellung und Löschung bezüglich manuell geführter
Dateien, wurde auch die Zuständigkeit in allen Fällen 210 der Durchset-
zung des Auskunftsrechts bei der Datenschutzkommission 211 ( DSK )
festgemacht.212
Das Grundrecht auf Datenschutz ist systematisch eng mit dem
Recht auf Achtung der Privatsphäre ( Art 8 EMRK ) verknüpft, was sich
auch im ausdrücklichen Verweis darauf in § 1 Abs 2 DSG 2000 offen-
bart. Gleichwohl reicht das nationale Grundrecht auf Datenschutz, das
205 Vgl ErlRV 1898 BlgNR XX. GP, 12 mit weiteren Beispielen.
206 Vgl ErlRV 1898 BlgNR XX. GP, 12.
207 Richtlinie 95 / 46 / EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 1995 / 281, 31.
208 DSG 2000, BGBl I 165 / 1999.
209 Nachzulesen bei Jahnel, Handbuch, Rz 1 / 12 ff; ebenso Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim,
DSG. Datenschutzrecht 2 § 1 Anm 3 ( Stand 4. 6. 2013 ).
210 Sowohl bei Auftraggebern des öffentlichen Bereichs als auch bei denen, die in
Formen des Privatrechts eingerichtet sind.
211 Mit der DSG-Novelle 2013 ( BGBl I 57 / 2013 ) wurde – nach dem Urteil des EuGH
[ EuGH 16. 10. 2012, C-614 / 10 ( Kommission / Österreich ) = jusIT 2012 / 100, 211 ( Pa-
chinger ) = AnwBl 2013, 71 ( Winkler ) = ZfRV 2014 / 7, 52 ( Bresich / Riedl / Souhrada-
Kirchmayer ) = ÖZW 2013, 21 ( Pabel ) ] – die vollständige Unabhängigkeit der DSK
iSd Art 28 Abs 1 Datenschutz-RL sichergestellt. Mit der DSG-Novelle 2014 ( BGBl I
83 / 2013 ) wurde mit 1. Jänner 2014 – im Wesentlichen aufgrund der Verwaltungs-
gerichtsbarkeits-Nov 2012 ( BGBl I 51 / 2012 ) – die DSK aufgehoben und eine » Da-
tenschutzbehörde « eingesetzt ( siehe dazu teils krit Jahnel, Gesetzgebungsmonitor
Datenschutz: DSG-Novellen 2013 und 2014 kundgemacht, jusIT 2013 / 66, 142 ).
212 Siehe § 1 Abs 5 DSG 2000.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik