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Das materielle Computerstrafrecht
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61 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Mit dem StRÄG 2002 hat der Gesetzgeber eine » Legaldefinition « 287 des Begriffs » Daten « mit § 74 Abs 2 im Strafgesetzbuch normiert. Davor war lediglich für § 126 a Abs 2 idF BGBl 605 / 1987 klargestellt worden, dass sich » der Schutz auch auf nicht personenbezogene Daten und auf Pro- gramme erstreckt «.288 1. Daten in einem engen und weiten Verständnis Unter » Daten « versteht man aktuell im kernstrafrechtlichen Sinn so- wohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme. Es handelt sich dabei aber nicht tatsächlich um eine De- finition, sondern um eine ( semantisch / pragmatische 289 ) Umfangbe- schreibung des Anwendungsbereichs bzw inhaltliche Abgrenzung, welche Inhalte von dem in einem Tatbestand verwendeten Begriff » Da- ten « erfasst werden. Gemeint ist daher eine Abgrenzung den Informati- onswert bzw die Information selbst betreffend ( Daten im weiten Sinn ) und – die angeführten » Programme « ausgenommen 290 – nicht die elek- tronische Verarbeitungs- bzw Darstellungsform der Information, die hier als » Daten im engen Sinn « bzw generell als » Computerdaten « 291 bezeichnet werden. Die Menge der möglichen Bedeutungen einer Information be- stimmt sich im Übrigen nach dem jeweiligen Abstraktionsgrad. Das bedeutet, dass ein einzelnes Zeichen in einem entsprechenden Kontext bereits eine oder mehrere Bedeutungen besitzen kann, was ebenso für ein aus mehreren solchen Zeichen eines vordefinierten Zeichensatzes gebildetes Wort gilt. Ein Satz aus mehreren solchen Worten kann wie- der eine oder mehrere Bedeutungen haben usw. Darüber hinaus lassen sich solche Daten idR für den Verwender bzw Empfänger bestimmten Zwecken zuordnen. 287 Siehe zur Kritik gleich im Anschluss. 288 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17. 289 Die Semantik behandelt die Beziehung zwischen Zeichen und ihren Bedeutun- gen. Die Pragmatik untersucht die Beziehungen bzw Wirkungen zwischen den Zeichen und den Verwendern ( dh Zweckgebundenheit der Zeichen ); vgl dazu Rei- singer, Strukturwissenschaftliche Grundlagen der Rechtsinformatik ( 1987 ) 127. 290 Siehe gleich im Anschluss. 291 Vgl Art 1 lit b CCC: » › computer data ‹ means any representation of facts, informa- tion or concepts in a form suitable for processing in a computer system, including a program suitable to cause a computer system to perform a function. «
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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