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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Mit dem StRÄG 2002 hat der Gesetzgeber eine » Legaldefinition « 287 des
Begriffs » Daten « mit § 74 Abs 2 im Strafgesetzbuch normiert. Davor war
lediglich für § 126 a Abs 2 idF BGBl 605 / 1987 klargestellt worden, dass
sich » der Schutz auch auf nicht personenbezogene Daten und auf Pro-
gramme erstreckt «.288
1. Daten in einem engen und weiten Verständnis
Unter » Daten « versteht man aktuell im kernstrafrechtlichen Sinn so-
wohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch
Programme. Es handelt sich dabei aber nicht tatsächlich um eine De-
finition, sondern um eine ( semantisch / pragmatische 289 ) Umfangbe-
schreibung des Anwendungsbereichs bzw inhaltliche Abgrenzung,
welche Inhalte von dem in einem Tatbestand verwendeten Begriff » Da-
ten « erfasst werden. Gemeint ist daher eine Abgrenzung den Informati-
onswert bzw die Information selbst betreffend ( Daten im weiten Sinn )
und – die angeführten » Programme « ausgenommen 290 – nicht die elek-
tronische Verarbeitungs- bzw Darstellungsform der Information, die
hier als » Daten im engen Sinn « bzw generell als » Computerdaten « 291
bezeichnet werden.
Die Menge der möglichen Bedeutungen einer Information be-
stimmt sich im Übrigen nach dem jeweiligen Abstraktionsgrad. Das
bedeutet, dass ein einzelnes Zeichen in einem entsprechenden Kontext
bereits eine oder mehrere Bedeutungen besitzen kann, was ebenso für
ein aus mehreren solchen Zeichen eines vordefinierten Zeichensatzes
gebildetes Wort gilt. Ein Satz aus mehreren solchen Worten kann wie-
der eine oder mehrere Bedeutungen haben usw. Darüber hinaus lassen
sich solche Daten idR für den Verwender bzw Empfänger bestimmten
Zwecken zuordnen.
287 Siehe zur Kritik gleich im Anschluss.
288 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17.
289 Die Semantik behandelt die Beziehung zwischen Zeichen und ihren Bedeutun-
gen. Die Pragmatik untersucht die Beziehungen bzw Wirkungen zwischen den
Zeichen und den Verwendern ( dh Zweckgebundenheit der Zeichen ); vgl dazu Rei-
singer, Strukturwissenschaftliche Grundlagen der Rechtsinformatik ( 1987 ) 127.
290 Siehe gleich im Anschluss.
291 Vgl Art 1 lit b CCC: » › computer data ‹ means any representation of facts, informa-
tion or concepts in a form suitable for processing in a computer system, including
a program suitable to cause a computer system to perform a function. «
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik