Seite - 62 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 62 -
Text der Seite - 62 -
62 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Alle diese abgestuften Schichten besitzen daher bereits syntak-
tische, semantische und pragmatische Elemente, die sich für unter-
schiedliche Bezugssysteme auf unterschiedlichen semiotischen 292 In-
stanzen ergeben können.293 Ordnet nun der Mensch den Sinn solcher
Daten in einen für ihn relevanten Gesamtzusammenhang ein, lässt
sich die Intention bzw der Zweck der Information erkennen.
Zum leichteren Verständnis der hier untersuchten Problematik
wird in weiterer Folge von einer technischen Ebene ( Daten im engen
Sinn ) und einer inhaltlichen Ebene ( Information bzw Daten im weiten
Sinn ) gesprochen. Anzumerken ist aber, dass Computersysteme aus-
schließlich ( in Bitmuster konvertierte ) Repräsentationen von Informa-
tionen verarbeiten können.
Auffällig ist daher insb, dass im Zuge der Umsetzung der CCC vom
Gesetzgeber dennoch eine andere Definition für Daten als die dort for-
mulierte gewählt wurde.294 Nach den Erl 295 der CCC orientierten sich
die Konventionsverfasser bei ihrer Definition von Daten im techni-
schen Sinn an den internationalen ISO-Standards 296. Art 1 lit b CCC de-
finiert idS » Computerdaten « wie folgt:
» computer data « means any representation of facts, informa-
tion or concepts in a form suitable for processing in a computer
system, including a program suitable to cause a computer sys-
tem to perform a function.
292 Zur Abgrenzung des technischen Informationsbegriffs vom umgangssprachlich
verwendeten Begriff der Information kann auf die wesentlichen Begriffe der Se-
miotik bzw Linguistik zurückgegriffen werden: Syntax, Semantik, Pragmatik ( vgl
dazu generell auch Koller, Theorie des Rechts. Eine Einführung 2 [ 1997 ] 203 f ).
293 ZB ist die Aussage » 01000001 « nicht nur eine syntaktisch geordnete Aneinander-
reihung von Zeichen ( 0, 1 ), die wiederum mehrere Bedeutungen haben können
( zB die Repräsentation der physikalischen Zustände » Strom fließt nicht « bzw
» Strom fließt « ), sondern hat bereits für ein Computersystem eine gewisse Bedeu-
tung ( Semantik ). Für den Menschen wird sich eine solche erst nach einer weite-
ren Abstraktion ergeben, nämlich zB in der Darstellung des Großbuchstabens » A «
des Alphabets. Handelt es sich dabei um eine konventionell gültige Semantik be-
züglich eines bestimmten Bedeutungszusammenhangs, kann weiter untersucht
werden, welchen Zweck bzw welche Wirkung der Mensch mit diesem Zeichen
konkret verbindet – wie etwa A für » Austria « der Kfz-Kennzeichen ( Pragmatik ).
294 Siehe auch ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3.
295 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 25, < conventions.coe.int / Treaty / EN / Reports / Html / 185.htm >
( 01. 04. 2014 ).
296 ISO / IEC 2382–1 : 1993 Information technology –Vocabulary – Part 1: Fundamental
terms.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik