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Das materielle Computerstrafrecht
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62 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Alle diese abgestuften Schichten besitzen daher bereits syntak- tische, semantische und pragmatische Elemente, die sich für unter- schiedliche Bezugssysteme auf unterschiedlichen semiotischen 292 In- stanzen ergeben können.293 Ordnet nun der Mensch den Sinn solcher Daten in einen für ihn relevanten Gesamtzusammenhang ein, lässt sich die Intention bzw der Zweck der Information erkennen. Zum leichteren Verständnis der hier untersuchten Problematik wird in weiterer Folge von einer technischen Ebene ( Daten im engen Sinn ) und einer inhaltlichen Ebene ( Information bzw Daten im weiten Sinn ) gesprochen. Anzumerken ist aber, dass Computersysteme aus- schließlich ( in Bitmuster konvertierte ) Repräsentationen von Informa- tionen verarbeiten können. Auffällig ist daher insb, dass im Zuge der Umsetzung der CCC vom Gesetzgeber dennoch eine andere Definition für Daten als die dort for- mulierte gewählt wurde.294 Nach den Erl 295 der CCC orientierten sich die Konventionsverfasser bei ihrer Definition von Daten im techni- schen Sinn an den internationalen ISO-Standards 296. Art 1 lit b CCC de- finiert idS » Computerdaten « wie folgt: » computer data « means any representation of facts, informa- tion or concepts in a form suitable for processing in a computer system, including a program suitable to cause a computer sys- tem to perform a function. 292 Zur Abgrenzung des technischen Informationsbegriffs vom umgangssprachlich verwendeten Begriff der Information kann auf die wesentlichen Begriffe der Se- miotik bzw Linguistik zurückgegriffen werden: Syntax, Semantik, Pragmatik ( vgl dazu generell auch Koller, Theorie des Rechts. Eine Einführung 2 [ 1997 ] 203 f ). 293 ZB ist die Aussage » 01000001 « nicht nur eine syntaktisch geordnete Aneinander- reihung von Zeichen ( 0, 1 ), die wiederum mehrere Bedeutungen haben können ( zB die Repräsentation der physikalischen Zustände » Strom fließt nicht « bzw » Strom fließt « ), sondern hat bereits für ein Computersystem eine gewisse Bedeu- tung ( Semantik ). Für den Menschen wird sich eine solche erst nach einer weite- ren Abstraktion ergeben, nämlich zB in der Darstellung des Großbuchstabens » A « des Alphabets. Handelt es sich dabei um eine konventionell gültige Semantik be- züglich eines bestimmten Bedeutungszusammenhangs, kann weiter untersucht werden, welchen Zweck bzw welche Wirkung der Mensch mit diesem Zeichen konkret verbindet – wie etwa A für » Austria « der Kfz-Kennzeichen ( Pragmatik ). 294 Siehe auch ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3. 295 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 25, < conventions.coe.int / Treaty / EN / Reports / Html / 185.htm > ( 01. 04. 2014 ). 296 ISO / IEC 2382–1 : 1993 Information technology –Vocabulary – Part 1: Fundamental terms.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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