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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Mit anderen Worten: Der Konventionsbegriff stellt auf die automa-
tionsunterstützte Verarbeitungsform von Informationen im techni-
schen Zusammenhang ( » Daten im engen Sinn « ) ab, wie sie durch die
binär codierte Darstellungsweise repräsentiert werden, also in con-
creto auf Daten, die ausschließlich und unmittelbar automationsun-
terstützt verarbeitet werden können. Daten können demnach als eine
einer entsprechenden Syntax folgenden Zeichenfolge begriffen werden,
die unmittelbar zur Verarbeitung über Datenverarbeitungssysteme
verwendet werden können. Insbesondere soll die Verwendung der Be-
zeichnung » Computerdaten « dies unmissverständlich zum Ausdruck
bringen.297 Darüber hinaus fand eine nahezu gleichlautende Definition
in Art 1 lit b des EU-RB 2005 / 222 / JI 298 Eingang. Auf eine Fixierung bzw
Verkörperung auf einen Datenträger kommt es für den Datenbegriff
aber nicht an.299
Obwohl daher die vom nationalen Gesetzgeber in § 74 Abs 2 vor-
genommene Begriffsbestimmung im Vergleich zu den abweichenden
Definitionen von Computerdaten der europäischen und internatio-
nalen Vorgaben wie » Äpfel und Birnen « anmutet, ist der Datenbegriff
des StGB deutlich weiter gefasst. § 74 Abs 2 beschreibt nämlich nicht
ausschließlich reine Computerdaten, obwohl der Gesetzgeber den ei-
gens bestimmten Datenbegriff hauptsächlich in den Tatbeständen der
speziellen Computerdelikte verwendet.300 Der sehr weitgefasste Wort-
laut schließt grundsätzlich sämtliche » Informationen «, ungeachtet
ihrer Verarbeitungs- bzw Darstellungsform und ihres Inhalts, mit ein
und erfasst expressis verbis auch Programme.301 Wobei sich der Begriff
» Programme « als unpräzise erweist, letztlich aber wohl im hier inte-
ressierenden Zusammenhang und unter Berücksichtigung einer kon-
ventionsgerechten 302 und rahmenbeschlusskonformen 303 Interpreta-
tion ausschließlich in Hinblick auf » Computerprogramme « verstanden
werden muss. Computerprogramme werden nach der DIN 44300 Teil 4
297 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 25.
298 Rahmenbeschluss 2005 / 222 / JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf
Informationssysteme, ABl L 2005 / 69, 67.
299 AA Haft, Das neue Computerstrafrecht, DSWR 1986, 255 ( 256 ).
300 Siehe dazu auch Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 65 ( Stand Juli
2013 ); weiters ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3.
301 Vgl auch ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3.
302 Vgl die CCC.
303 Vgl EU-RB 2005 / 222 / JI.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik