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Das materielle Computerstrafrecht
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63 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Mit anderen Worten: Der Konventionsbegriff stellt auf die automa- tionsunterstützte Verarbeitungsform von Informationen im techni- schen Zusammenhang ( » Daten im engen Sinn « ) ab, wie sie durch die binär codierte Darstellungsweise repräsentiert werden, also in con- creto auf Daten, die ausschließlich und unmittelbar automationsun- terstützt verarbeitet werden können. Daten können demnach als eine einer entsprechenden Syntax folgenden Zeichenfolge begriffen werden, die unmittelbar zur Verarbeitung über Datenverarbeitungssysteme verwendet werden können. Insbesondere soll die Verwendung der Be- zeichnung » Computerdaten « dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen.297 Darüber hinaus fand eine nahezu gleichlautende Definition in Art 1 lit b des EU-RB 2005 / 222 / JI 298 Eingang. Auf eine Fixierung bzw Verkörperung auf einen Datenträger kommt es für den Datenbegriff aber nicht an.299 Obwohl daher die vom nationalen Gesetzgeber in § 74 Abs 2 vor- genommene Begriffsbestimmung im Vergleich zu den abweichenden Definitionen von Computerdaten der europäischen und internatio- nalen Vorgaben wie » Äpfel und Birnen « anmutet, ist der Datenbegriff des StGB deutlich weiter gefasst. § 74 Abs 2 beschreibt nämlich nicht ausschließlich reine Computerdaten, obwohl der Gesetzgeber den ei- gens bestimmten Datenbegriff hauptsächlich in den Tatbeständen der speziellen Computerdelikte verwendet.300 Der sehr weitgefasste Wort- laut schließt grundsätzlich sämtliche » Informationen «, ungeachtet ihrer Verarbeitungs- bzw Darstellungsform und ihres Inhalts, mit ein und erfasst expressis verbis auch Programme.301 Wobei sich der Begriff » Programme « als unpräzise erweist, letztlich aber wohl im hier inte- ressierenden Zusammenhang und unter Berücksichtigung einer kon- ventionsgerechten 302 und rahmenbeschlusskonformen 303 Interpreta- tion ausschließlich in Hinblick auf » Computerprogramme « verstanden werden muss. Computerprogramme werden nach der DIN 44300 Teil 4 297 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 25. 298 Rahmenbeschluss 2005 / 222 / JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme, ABl L 2005 / 69, 67. 299 AA Haft, Das neue Computerstrafrecht, DSWR 1986, 255 ( 256 ). 300 Siehe dazu auch Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 65 ( Stand Juli 2013 ); weiters ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3. 301 Vgl auch ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3. 302 Vgl die CCC. 303 Vgl EU-RB 2005 / 222 / JI.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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