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Das materielle Computerstrafrecht
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65 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ formationstechnische Verarbeitungsform gemeint sein muss, lässt sich über eine rahmenbeschlusskonforme 311 bzw konventionsgerechte 312 In- terpretation ermitteln, da beide Vorgaben von einem Programm ausge- hen, » das die Ausführung einer Funktion durch ein Computersystem auslösen kann «. Daraus kann geschlossen werden, dass lediglich die unmittelbar operative Ausdrucksform, dh der technisch-funktionale Aspekt, eines Programms gemeint ist und nicht etwa dessen formal- sprachlich verfasster Quellcode. » Daten « im informationstechnischen Verständnis sind also gleichermaßen Objekte, mit denen Computer- programme arbeiten 313, und Computerprogramme selbst. Man könnte Computerprogramme in ihrer technischen Beschreibung als » aktive Daten « bzw » Programmdaten « bezeichnen, da mit ihnen Problemlö- sungen durch Handlungsanweisungen der Programmlogik durchge- führt bzw eingeleitet 314 werden. Mittels Computerprogrammen lassen sich aber aufgrund ihrer Ergebnisausgabe auch neue Informationen er- zeugen. Alle anderen binär codierten Darstellungseinheiten, mit denen keine Algorithmen 315 operativ ausgeführt werden, wären dagegen » pas- sive Daten « bzw » Nutzdaten «. Die technische ( binäre ) Repräsentation 316 des ( abstrakten ) Informationsgehalts aktiver und passiver Daten für die automationsunterstützte Verarbeitung – und somit auch für Computer- programme – ist jedoch stets dieselbe. Computerprogramme sind eben- falls der Kategorie der » Daten im engen Sinn « zuzuordnen.317 terpreter «, in den Maschinencode ( Object Code ) übersetzt. Das Ergebnis wird unmittelbar am Bildschirm anzeigt. Als Echtzeit-Übersetzer fungiert dabei ein Interpreter-Programm, wie zB ein Internetbrowser, der den Quell code einer Web- page interpretiert und visualisiert ( zB HTML, Javascript, PHP ). Mit dieser Über- setzer-Technologie erreicht man eine höhere » Abstraktionsschicht «, da die zur Problemlösung auszuführenden Programme nicht auf den jeweiligen Prozessor- typ abgestimmt sein müssen. Ebenso gibt es in diesem Bereich Mischformen aus Compiler- und Interpreterkomponenten ( zB Java ). 311 Vgl Art 1 lit b letzter HS EU-RB 2005 / 222 / JI. 312 Vgl Art 1 lit b letzter HS CCC. 313 Siehe auch Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 18. 314 Man kann dies so verstehen, dass das unkörperliche Computerprogramm die ex- akte Vorgabe bereitstellt, welche Schaltungen wie zu schalten sind. Die Schaltun- gen selbst sind Hardware, die in der entsprechenden Reihenfolge betätigt werden ( vgl anstatt vieler Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 25 ) 315 Rechenvorschrift oder Handlungsanweisung zur Lösung mathematischer Prob- leme ( siehe zu Algorithmen allgemein Kersken, IT-Handbuch 5, 33 f bzw 91 ). 316 Im Sinne der konkreten Form der Darstellung. 317 Insoweit verwirrend Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 66, wenn sie bei Programmen von » Daten im weiten Sinn « sprechen, da sie nicht primär der
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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