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68 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
§ 107 a Abs 2 Z 3 und 4 sind jedoch » personenbezogenen Daten « iSd Da-
tenschutzgesetzes 2000 gemeint 328, weshalb zumindest ein entsprechen-
der Verweis auf das spezielle Sachgesetz im Gesetzestext angebracht
wäre. Der Terminus » personenbezogene Daten « wird ausschließlich in
§ 4 Z 1 DSG 2000 gesetzlich dahingehend definiert, dass es sich dabei
um Angaben über Betroffene handelt, deren Identität bestimmt bzw
bestimmbar ist. Die konkrete Verarbeitungsform der Daten – dh ob sie
etwa manuell oder automationsunterstützt verarbeitet werden – spielt
im konkreten Zusammenhang der Begriffsklärung keine Rolle.
Der Wortlaut des § 225 a ( Datenfälschung ) ist in diesem Zusam-
menhang ebenfalls unpräzise, da lediglich die » Eingabe, Veränderung,
Löschung oder Unterdrückung von Daten « angesprochen ist und die
Begriffsbestimmung von » Daten « in § 74 Abs 2 – wie gerade ausge-
führt – gerade keine Aussage darüber trifft, in welcher Form die Daten
verarbeitet werden müssen. Dadurch wären über die Wortinterpreta-
tion des § 74 Abs 2 grundsätzlich auch konventionelle Daten, zB auf Pa-
pier, genauso von § 225 a mitumfasst. Gleichwohl liegt eine Computer-
datenfälschung dann nicht vor, wenn bloß syntaktische Änderungen in
der Darstellungsweise elektronischer Daten vorgenommen werden 329,
ohne den Informationswert der Daten zu verändern. Richtigerweise
muss daher die Information – dh die für den Menschen relevanten
Dateninhalte – bspw verfälscht werden. Im informationstechnischen
Verständnis könnte man daher bei § 225 a von » Informationsverarbei-
tung « – im Gegensatz zur Datenverarbeitung wie zB bei § 126 a und
§ 148 a – sprechen.
Dass diese Besonderheiten nicht bedacht wurden und unsachlich
erscheinen, ist offensichtlich, wie auch die späteren Ausführungen
zu § 225 a zeigen werden.330 Die Problematik tritt aber nur deshalb in
Erscheinung, weil der Gesetzgeber einerseits weder in der allgemei-
nen Begriffskonkretisierung des § 74 Abs 2, noch im konkreten Tatbe-
stand des § 225 a eine Einschränkung auf » automationsunterstützt ver-
arbeitete, übermittelte oder überlassene Daten « ( Computerdaten ) 331
vorgenommen hat und andererseits die semantische Ebene des Da-
328 Vgl den Hinweis als Klammerausdruck in Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 26.
329 Als Beispiel könnte daran gedacht werden, dass jemand einem E-Mail lediglich
ein neues Zeichen zB ein Leerzeichen an einer unbeachtlichen Stelle hinzufügt,
ohne aber den Hinweis auf den konkreten Aussteller zu manipulieren.
330 Siehe dazu S 393 ff.
331 Vgl zB § 126 a Abs 1.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik