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Das materielle Computerstrafrecht
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68 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ § 107 a Abs 2 Z 3 und 4 sind jedoch » personenbezogenen Daten « iSd Da- tenschutzgesetzes 2000 gemeint 328, weshalb zumindest ein entsprechen- der Verweis auf das spezielle Sachgesetz im Gesetzestext angebracht wäre. Der Terminus » personenbezogene Daten « wird ausschließlich in § 4 Z 1 DSG 2000 gesetzlich dahingehend definiert, dass es sich dabei um Angaben über Betroffene handelt, deren Identität bestimmt bzw bestimmbar ist. Die konkrete Verarbeitungsform der Daten – dh ob sie etwa manuell oder automationsunterstützt verarbeitet werden – spielt im konkreten Zusammenhang der Begriffsklärung keine Rolle. Der Wortlaut des § 225 a ( Datenfälschung ) ist in diesem Zusam- menhang ebenfalls unpräzise, da lediglich die » Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten « angesprochen ist und die Begriffsbestimmung von » Daten « in § 74 Abs 2 – wie gerade ausge- führt – gerade keine Aussage darüber trifft, in welcher Form die Daten verarbeitet werden müssen. Dadurch wären über die Wortinterpreta- tion des § 74 Abs 2 grundsätzlich auch konventionelle Daten, zB auf Pa- pier, genauso von § 225 a mitumfasst. Gleichwohl liegt eine Computer- datenfälschung dann nicht vor, wenn bloß syntaktische Änderungen in der Darstellungsweise elektronischer Daten vorgenommen werden 329, ohne den Informationswert der Daten zu verändern. Richtigerweise muss daher die Information – dh die für den Menschen relevanten Dateninhalte – bspw verfälscht werden. Im informationstechnischen Verständnis könnte man daher bei § 225 a von » Informationsverarbei- tung « – im Gegensatz zur Datenverarbeitung wie zB bei § 126 a und § 148 a – sprechen. Dass diese Besonderheiten nicht bedacht wurden und unsachlich erscheinen, ist offensichtlich, wie auch die späteren Ausführungen zu § 225 a zeigen werden.330 Die Problematik tritt aber nur deshalb in Erscheinung, weil der Gesetzgeber einerseits weder in der allgemei- nen Begriffskonkretisierung des § 74 Abs 2, noch im konkreten Tatbe- stand des § 225 a eine Einschränkung auf » automationsunterstützt ver- arbeitete, übermittelte oder überlassene Daten « ( Computerdaten ) 331 vorgenommen hat und andererseits die semantische Ebene des Da- 328 Vgl den Hinweis als Klammerausdruck in Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 26. 329 Als Beispiel könnte daran gedacht werden, dass jemand einem E-Mail lediglich ein neues Zeichen zB ein Leerzeichen an einer unbeachtlichen Stelle hinzufügt, ohne aber den Hinweis auf den konkreten Aussteller zu manipulieren. 330 Siehe dazu S 393 ff. 331 Vgl zB § 126 a Abs 1.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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