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Das materielle Computerstrafrecht
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70 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Einführung des Begriffs der » Information « der Eindruck erweckt, als handle es sich dabei gerade im strafrechtlichen Verständnis bei » Da- ten « auf der einen und » Informationen « auf der anderen Seite um Ver- schiedenes. Wie jedoch festgestellt wurde, ist in beiden Fällen der In- formationsgehalt gemeint und nicht der ( technische ) Datenbegriff. Von einer konstanten und sinnvollen Begriffsverwendung kann daher nicht gesprochen werden. Insgesamt muss gesagt werden, dass für die Abbildung eines ad- äquaten Rechtsgüterschutzes eine genaue Differenzierung äußert be- deutsam ist. Die allgemeine inhaltliche Absteckung bzw Ausdehnung des Datenbegriffs in § 74 Abs 2 ist jedenfalls mE – anders als es die GMat gerade in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen 339 – nicht ausreichend und findet insoweit auch äußerst inkonsequent Ver- wendung. Daher wäre seitens des Gesetzgebers stets zu überlegen, ob sich der Tatbestand einer einschlägigen Strafbestimmung an der technischen Verarbeitungsform ( wie zB in §§ 119 a, 126 a, 148 a ) und / oder den Inhal- ten von Daten 340 ( wie zB bei §§ 107 a, 118 a, 119 341, 120 Abs 2 a, 126 c Abs 1 Z 2, 207 a Abs 3 und 3 a, 225 a, 278 Abs 3, 278 f ) orientiert. Geht es um » Bedeutungsinhalte «, so erfüllt etwa die elektronisch verarbeitbare Information unabhängig vom Träger und ihrer Darstel- lungsform ihren Zweck, welcher grundsätzlich durch Reproduktion und Transmission in seiner abstrakten Erscheinungsform ( aber mit kon- kretem Inhalt ) nicht verändert wird. Fokussiert man nun auf die Phase der automationsunterstützten Verarbeitung und nicht auf die ( verbote- nen 342 bzw geschützten 343 ) Inhalte, wird das Abstellen auf die die Infor- mation repräsentierenden ( Computer- ) Daten wohl sinnvoller sein. Eine zweckmäßige weiterführende Konkretisierung des Datenbe- griffs in § 74 Abs 2 könnte wie folgt aussehen: 344 339 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30. 340 Im Sinne von » Information «. 341 Das gilt analog auch für die strafrechtsautonomen Begrifflichkeiten » Nachricht « ( = technische Repräsentation der Information ) und » Inhalt einer Nachricht « ( = Information ) in § 119 und § 120 Abs 2 a. 342 ZB digitale kinderpornographische Bilddateien. 343 ZB Dateien mit personenbezogenen Inhalten. 344 Freilich müsste die Terminologie in einzelnen Tatbeständen dementsprechend harmonisiert werden.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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