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70 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Einführung des Begriffs der » Information « der Eindruck erweckt, als
handle es sich dabei gerade im strafrechtlichen Verständnis bei » Da-
ten « auf der einen und » Informationen « auf der anderen Seite um Ver-
schiedenes. Wie jedoch festgestellt wurde, ist in beiden Fällen der In-
formationsgehalt gemeint und nicht der ( technische ) Datenbegriff.
Von einer konstanten und sinnvollen Begriffsverwendung kann daher
nicht gesprochen werden.
Insgesamt muss gesagt werden, dass für die Abbildung eines ad-
äquaten Rechtsgüterschutzes eine genaue Differenzierung äußert be-
deutsam ist. Die allgemeine inhaltliche Absteckung bzw Ausdehnung
des Datenbegriffs in § 74 Abs 2 ist jedenfalls mE – anders als es die
GMat gerade in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen 339 –
nicht ausreichend und findet insoweit auch äußerst inkonsequent Ver-
wendung.
Daher wäre seitens des Gesetzgebers stets zu überlegen, ob sich der
Tatbestand einer einschlägigen Strafbestimmung an der technischen
Verarbeitungsform ( wie zB in §§ 119 a, 126 a, 148 a ) und / oder den Inhal-
ten von Daten 340 ( wie zB bei §§ 107 a, 118 a, 119 341, 120 Abs 2 a, 126 c Abs 1
Z 2, 207 a Abs 3 und 3 a, 225 a, 278 Abs 3, 278 f ) orientiert.
Geht es um » Bedeutungsinhalte «, so erfüllt etwa die elektronisch
verarbeitbare Information unabhängig vom Träger und ihrer Darstel-
lungsform ihren Zweck, welcher grundsätzlich durch Reproduktion und
Transmission in seiner abstrakten Erscheinungsform ( aber mit kon-
kretem Inhalt ) nicht verändert wird. Fokussiert man nun auf die Phase
der automationsunterstützten Verarbeitung und nicht auf die ( verbote-
nen 342 bzw geschützten 343 ) Inhalte, wird das Abstellen auf die die Infor-
mation repräsentierenden ( Computer- ) Daten wohl sinnvoller sein.
Eine zweckmäßige weiterführende Konkretisierung des Datenbe-
griffs in § 74 Abs 2 könnte wie folgt aussehen: 344
339 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30.
340 Im Sinne von » Information «.
341 Das gilt analog auch für die strafrechtsautonomen Begrifflichkeiten » Nachricht «
( = technische Repräsentation der Information ) und » Inhalt einer Nachricht «
( = Information ) in § 119 und § 120 Abs 2 a.
342 ZB digitale kinderpornographische Bilddateien.
343 ZB Dateien mit personenbezogenen Inhalten.
344 Freilich müsste die Terminologie in einzelnen Tatbeständen dementsprechend
harmonisiert werden.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik